Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=379776Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 2021 Arbeitnehmerüberlassung
Referat Z23 Projekt 2021 Arbeitnehmerüberlassung
Allgemeine Personaldienstleistungen für die öffentliche Verwaltung (75131100)
Dienstleistungen
Gegenstand der Ausschreibung ist eine Rahmenvereinbarung zur Arbeitnehmerüberlassung.
Ja
alle Lose
Maximale Anzahl an Losen, die an einen Bieter vergeben werden können: 2
(1) Tätigkeiten der Bürosachbearbeitung
Allgemeine Personaldienstleistungen für die öffentliche Verwaltung (75131100)
Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung (75131000)
Überlassung von Personal einschließlich Zeitarbeitskräfte (79620000)
Main-Taunus-Kreis (DE71A)
65760 Eschborn
Zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere für kurzfristig dem BAFA übertragene Aufgaben sind temporäre Personalressourcen erforderlich, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung gestellt werden sollen.
Innerhalb des Rahmenvertrags erfolgt der konkrete Abruf durch Einzelaufträge (siehe IIb der Leistungsbeschreibung). Um hohe Antragszahlen in kurzen Zeiträumen abfedern zu können, wird davon ausgegangen, dass eine konkrete Überlassung von Arbeitnehmern jeweils für die Dauer von sechs bis acht Monaten in Frage kommt.
b) Aufgabenbeschreibung
Der Einsatz des Personals erfolgt in der Antrags- und Verwendungsnachweisprüfung für Zuwendungsprojekte des Bundes. Konkret sind folgende Tätigkeiten auszuführen:
(1) Tätigkeiten der Bürosachbearbeitung mit insbesondere folgenden Schwerpunkten
Prüfen und Bescheiden von Anträgen und Verwendungsnachweisen, d.h.:
-Formelle und materielle Antragsprüfung
-Telefonische und schriftliche Auskunftserteilung
-Formale und inhaltliche Prüfung der Verwendungsnachweise
-Durchführen von Sachverhaltsaufklärungen
Arbeitssprache ist deutsch.
Preis
Laufzeit in Monaten:24
Die Rahmenvereinbarung gilt für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 1. Juni 2023. Das Angebot kann eine Verlängerung um bis zu zwei Jahre enthalten.
nein
nein
(2) Tätigkeiten der Sachbearbeitung
Allgemeine Personaldienstleistungen für die öffentliche Verwaltung (75131100)
Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung (75131000)
Überlassung von Personal einschließlich Zeitarbeitskräfte (79620000)
Main-Taunus-Kreis (DE71A)
65760 Eschborn
Zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere für kurzfristig dem BAFA übertragene Aufgaben sind temporäre Personalressourcen erforderlich, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung gestellt werden sollen.
Innerhalb des Rahmenvertrags erfolgt der konkrete Abruf durch Einzelaufträge (siehe IIb der Leistungsbeschreibung). Um hohe Antragszahlen in kurzen Zeiträumen abfedern zu können, wird davon ausgegangen, dass eine konkrete Überlassung von Arbeitnehmern jeweils für die Dauer von sechs bis acht Monaten in Frage kommt.
b) Aufgabenbeschreibung
Der Einsatz des Personals erfolgt in der Antrags- und Verwendungsnachweisprüfung für Zuwendungsprojekte des Bundes. Konkret sind folgende Tätigkeiten auszuführen:
(2) Tätigkeiten der Sachbearbeitung mit insbesondere folgenden Schwerpunkten:
Prüfen und Bescheiden von Anträgen und Verwendungsnachweisen, d.h.:
-Formelle und materielle Antragsprüfung
-Telefonische und schriftliche Auskunftserteilung
-Formale und inhaltliche Prüfung der Verwendungsnachweise
-Durchführen von Sachverhaltsaufklärungen
Tätigkeiten im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit
Mitwirkung bei Grundsatz- und Einzelfallentscheidungen
Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen
Monitoring der Haushaltsmittel
Arbeitssprache ist deutsch.
Preis
Laufzeit in Monaten:24
Die Rahmenvereinbarung gilt für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 1. Juni 2023. Das Angebot kann eine Verlängerung um bis zu zwei Jahre enthalten.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Anwendung eines branchenüblichen Tarifvertrags, der zwischen dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und einem Arbeitgeberverband abschlossen wurde, speziell iGZ, BZA, BAP
-Nachweis einer gültigen Erlaubnis des Bewerbers zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG.
Unvollständig eingereichte Angebote führen zwangsläufig zum Ausschluss des Angebots.
- Nachweis, aus dem hervorgeht, dass der Bewerber seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben im vergangenen und laufenden Geschäftsjahr erfüllt hat (nicht älter als 3 Monate);
- Nachweise von mindestens 2 Krankenkassen, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber seine Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialbeiträge im vergangenen und laufenden Geschäftsjahr erfüllt hat (nicht älter als 3 Monate);
- Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft.
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 000 000,00 EUR (nicht älter als 6 Monate);
Unvollständig eingereichte Angebote führen zwangsläufig zum Ausschluss des Angebots.
- Drei Referenzen über Arbeitnehmerüberlassungen vergleichbaren Profils in den letzten zwei Jahren an Behörden;
- Darstellung des Unternehmens (Anzahl Mitarbeiter, Größe Leiharbeitnehmerpool, Umsatz jeweils bezogen auf die letzten drei Kalenderjahre).
Unvollständig eingereichte Angebote führen zwangsläufig zum Ausschluss des Angebots.
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern
Geplante Höchstanzahl an Beteiligten an der Rahmenvereinbarung: 2
nein
08.04.2021
10:00
- Deutsch (DE)
3 (ab dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote)
08.04.2021
10:15
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Diese sind unter folgendem Link abrufbar: http://www.evergabe-online.de Die Vergabeunterlagen können gemäß § 41 Abs. 1 VgV unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden. Ihre Abrufbarkeit wird an die Verfahrensbesonderheiten und den Verfahrensfortschritt angepasst. Im Übrigen gelten
die Vorschriften des 4. Teils des GWB und der VgV. 1) Dieses Vergabeverfahren wird elektronisch über die Vergabeplattform des Bundes www.evergabe-online.de durchgeführt. Der Versand der Vergabeunterlagen und die Kommunikation zwischen Bietern und Vergabestelle erfolgen ausschließlich über die e-Vergabe-
Plattformdes BMI. Für die Teilnahme an der elektronischen Auftragsvergabe registrieren Sie sich einmalig unterwww.evergabe-online.de Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter www.evergabe-online.info Telefonischen Support zur E-Vergabe-Plattform des BMI leistet die Hotline des BMI, die telefonisch unter der Rufnummer +49(0)228-99610-1234 zu erreichen ist.
Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/
Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 GWB (Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen)hin. Die Vorschrift des § 160 GWB ist geregelt wie folgt: § 160 Einleitung,
Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoßgegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, Einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
05.03.2021