Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Anorak, blau, BPOL
B 17.10 - 0560/20/VV : 1
Oberbekleidung (18200000)
Lieferauftrag
Die Festmenge umfasst
5.550 Stück Anorak, blau, Herren, Bundespolizei und
1.450 Stück Anorak, blau, Damen, Bundespolizei.
Weitere
16.650 Stück Anorak, blau, Herren, Bundespolizei und
4.350 Stück Anorak, blau, Damen, Bundespolizei,
für die Jahre 2021 bis 2025 ohne Abnahmeverpflichtung seitens des Auftraggebers.
Oberbekleidung (18200000)
Hochtaunuskreis (DE718)
Die Festmenge umfasst
5.550 Stück Anorak, blau, Herren, Bundespolizei und
1.450 Stück Anorak, blau, Damen, Bundespolizei.
Weitere
16.650 Stück Anorak, blau, Herren, Bundespolizei und
4.350 Stück Anorak, blau, Damen, Bundespolizei,
für die Jahre 2021 bis 2025 ohne Abnahmeverpflichtung seitens des Auftraggebers.
Preis
Laufzeit in Monaten:48
nein
nein
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
nein
07.07.2021
11:30
- Deutsch (DE)
18.08.2021
07.07.2021
11:31
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die Zahlung erfolgt elektronisch
Es sind folgende Angebotsmuster anzufertigen und fristgerecht auf dem Postweg einzureichen:
in Größe H 50 (Herren)
1 Stück Anorak mit Warmfutter, blau, Herren, Bundespolizei
in Größe D 40 (Damen)
1 Stück Anorak mit Warmfutter, blau, Damen, Bundespolizei
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
03.03.2021