Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=378703Einrichtung des öffentlichen Rechts
Bildung
Abschnitt II: Gegenstand
Verlängerung von Adobe Creative Cloud Produkten für die Jahre 2021 bis 2024
110221.001
Dokumentenerstellungssoftwarepaket (48310000)
Lieferauftrag
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat im Jahr 2018 insgesamt 195 Lizenzen aus der Adobe Creative Cloud-Produktlinie (CC) zeitlich befristet drei Jahre erworben. Im Laufe der letzten drei Jahren wurden weitere 70 Lizenzen hinzugekauft, so dass das BIBB aktuell über 265 Lizenzen verfügt. Hiervon werden 6 Lizenzen nicht mehr benötigt. Insgesamt müssen 259 Lizenzen als zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware für den Zeitraum von drei Jahren in Form eines 3 Year Commits zur Verfügung gestellt werden. Dabei verpflichtet sich das BIBB, die mit Vertragsschlusses erworbenen Lizenzen nach den Maßgaben des Adobe Value Incentive Plan (VIP) über insgesamt 3 Jahre zu verlängern.
Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Bonn
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat im Jahr 2018 insgesamt 195 Lizenzen aus der Adobe Creative Cloud-Produktlinie (CC) zeitlich befristet drei Jahre erworben. Im Laufe der letzten drei Jahren wurden weitere 70 Lizenzen hinzugekauft, so dass das BIBB aktuell über 265 Lizenzen verfügt. Hiervon werden 6 Lizenzen nicht mehr benötigt. Insgesamt müssen 259 Lizenzen als zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware für den Zeitraum von drei Jahren in Form eines 3 Year Commits zur Verfügung gestellt werden. Dabei verpflichtet sich das BIBB, die mit Vertragsschlusses erworbenen Lizenzen nach den Maßgaben des Adobe Value Incentive Plan (VIP) über insgesamt 3 Jahre zu verlängern.
Preis
Laufzeit in Monaten:36
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Anbieter muss autorisierter Adobe-Fachhändler (Certified, Gold oder Platinum Reseller) sein.
Das ist durch die „Eigenerklärung zur beruflichen Leistungsfähigkeit“ (Anlage 1) zu bescheinigen und ein entsprechender Nachweis ist beizufügen.
Außerdem sind die in der Anlage 2 „Eigenerklärung zur Eignung“ aufgelisteten Eigenschaften zur Zuverlässigkeit und Gesetzestreue zu erfüllen und zu bestätigen.
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Gemäß der verbindliche Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ist angesichts der drohenden konjunkturellen Lage von der Dringlichkeit investiver Maßnahmen der öffentlichen Hand auszugehen. Daher können Vergabestellen bei der Berechnung von Teilnahme- und Angebotsfristen in der Regel von den jeweils vorgesehenen Verkürzungsmöglichen bei hinreichend begründeter Dringlichkeit Gebrauch machen. § 15 Absatz 3 VgV sieht in dem Fall einer Dringlichkeit eine Verkürzung der Frist auf mindestens 15 Tage nach Bekanntmachung vor. Aufgrund der Konstellation dieses Verfahren halten wir die Frist von 15 Tagen für ausreichend bemessen.
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
nein
15.03.2021
10:00
- Deutsch (DE)
30.04.2021
15.03.2021
11:00
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich beim BIBB zu rügen. Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem BIBB geltend gemacht werden. Teilt das BIBB dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen. Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BIBB geschlossen werden. Bei Übermittlung auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BIBB.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Weiter wird auf die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 GWB verwiesen.
25.02.2021