Ausschreibungsdetails
Soziale und andere besondere Dienstleistungen - öffentliche Aufträge
Auftragsbekanntmachung | Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Auftraggeber (Vergabestelle)
an die oben genannten Kontaktstellen.
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Verteidigung
Abschnitt II: Gegenstand
Ausbildung Notfallsanitäter/-in in Ulm
6002038477-Dez BFD
Berufsausbildung (80530000)
Dienstleistungen
Dienstleistungen
Ausbildung und Prüfung von Soldatinnen und Soldaten zum/zur Notfallsanitäter/-in im Rahmen der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung (ZAW) im Raum Ulm. Die Gesamtausbildungsdauer soll grundsätzlich 36 Monate nicht überschreiten. Die Teilnehmer/-innen sollen in die Lage versetzt werden, die Abschlussprüfung zum/zur Notfallsanitäter/-in erfolgreich absolvieren zu können. Die Abschlussprüfung muss in dem o.g. Zeitraum stattfinden. Der schulische Ausbildung soll in Unterrichtsräumen / Einrichtungen des Auftragnehmers durchgeführt werden. Die Praktikumsstellen (Rettungswache und Klinik) sind durch den Auftragnehmer zu akquirieren und sicherzustellen.
Berufsausbildung (80530000)
Ulm, Stadtkreis (DE144, NUTS 3)
Alb-Donau-Kreis (DE145, NUTS 3)
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Die Ausbildung soll vorbehaltlich der Bedarfsentwicklung jährlich (jeweils ab September/Oktober) beginnen. Im Vertragszeitraum sind bis zu vier Ausbildungsdurchgänge vorzusehen (Ausbildungsgänge jeweils ab September/Oktober 2021, 2022, 2023, 2024). Je Ausbildungsdurchgang ist eine maximale Teilnehmerzahl von bis zu 20 Teilnehmern pro Lehrgang vorzusehen. Die Gesamtausbildungsdauer einschließlich Urlaub, Prüfungsvorbereitungen und der Prüfungen soll grundsätzlich 36 Monate je Durchgang betragen.Der erste Lehrgang ist ab September/Oktober 2021 geplant und endet voraussichtlich im September 2024. Dazu sind Staffelpreise (Staffelung 10, 15, 20) zu ermitteln und festzulegen.
01.07.2021
31.12.2024
nein
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung.
31.03.2021
13:00
- Deutsch (DE)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
23.03.2021