Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Verteidigung
Abschnitt II: Gegenstand
Transport von medizinischem Probenmaterial von Hamburg nach Berlin
Q/E3FE/R1781
Straßentransport/-beförderung (60100000)
Dienstleistungen
Es sind verschiedene Untersuchungsmaterialien menschlichen Ursprungs, Hygieneproben, inokulierte vorbebrütete feste / flüssige Kulturmedien sowie sterile Transportmedien und Entnahmebestecke vom Bundeswehrkrankenhaus Hamburg (BwKrhs Hamburg) zum Annahmeort Bundeswehrkrankenhaus Berlin (BwKrhs Berlin) und umgekehrt innerhalb definierter Laufzeiten zu transportieren.
DEUTSCHLAND (DE)
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Es sind verschiedene Untersuchungsmaterialien menschlichen Ursprungs, Hygieneproben, inokulierte vorbebrütete feste / flüssige Kulturmedien sowie sterile Transportmedien und Entnahmebestecke vom Bundeswehrkrankenhaus Hamburg (BwKrhs Hamburg) zum Annahmeort Bundeswehrkrankenhaus Berlin (BwKrhs Berlin) und umgekehrt innerhalb definierter Laufzeiten zu transportieren
Preis
01.04.2021
31.03.2022
Der Auftraggeber behät sich vor den Vertrag bis zu drei Mal für jeweils 1 Jahr zu verlängern (Verlängerungsoption).
ja
Der Auftraggeber behät sich vor den Vertrag bis zu drei Mal für jeweils 1 Jahr zu verlängern (Verlängerungsoption).
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Umfassendes Firmenprofil (u.a. Organisation, Dienstleistungsspektrum, Leistungscharakteristik),
- Aktueller Handels-, Partnerschafts- oder Berufsregisterauszug, nicht älter als ein Jahr (in Kopie)
- B-V34 - Erklärung Nichtvorliegen zwingender und fakultativer Ausschlussgründe (Anlage E2)
- Bevollmächtigter Vertreter für Bietergemeinschaft, Anlage E3 (soweit zutreffend, vgl. Anlage E1)
- Unterauftragnehmer müssen die Anforderungen der Anlage E4 erfüllen (vgl. Anlage E1)
- Bonitätsnachweis nicht älter als ein Jahr (Bankerklärung zur finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt, nicht älter als ein Jahr
- Angabe des Umsatzes der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (vgl Anlage E1)
- Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von mind. 3.000.000,-€ (vgl. Anlage E1)
- Erklärung Haftungsversicherung (Anlage E6)
- Referenzen (Anlage E5)
- Nachweis Zertifizierung DIN ISO 9001 (vgl. Anlage E1)
- Nachweis der Zertifizierung nach DIN ISO 27001 bzw. Verpflichtungserklärung, dass das Zertifikat bis spätestens eine Woche nach Erteilung der Zuschlagsabsicht vorliegen wird (IT-Grundschutz nach BSI ist hier nicht gefordert)
- Gefahrgut
Das Untersuchungsmaterial ist als infektiös oder als potentiell infektiös anzusehen und somit als Gefahrgut einzustufen.
Da es sich um Gefahrgut der Klasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe) gemäß Anlage A zur GGVSEB/ ADR im Sinne der UN-Nummer 3373 (Biologischer Stoff, Kategorie B) handelt, sind die Vorgaben der Verpackungsanweisung P 650, in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Mögliche Änderungen der gefahrgutrechtlichen Vorschriften für den Transport (ansteckungsgefährlicher Stoffe) und die während der Vertragslaufzeit in Kraft tretenden GGVSEB/ ADR - Neufassungen sind zu beachten und umzusetzen.
Bei Gefahrguttransporten darf nur zuverlässiges und entsprechend qualifiziertes Personal eingesetzt werden. Gleiches gilt für Unterauftragnehmer.
Der Bieter/ die Bietergemeinschaft erklärt, dass die Voraussetzungen zum Transport von Gefahrgut erfüllt werden und sichert die Einhaltung aller Auflagen beim Transport von Gefahrgut, insbesondere der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB/ADR) zu (vgl. Anlage E1)
Sofern Unterauftragnehmer eingesetzt werden wird zugesichert, dass auch von diesen die Voraussetzungen zum Transport von Gefahrgut erfüllt werden und die Einhaltung aller Auflagen beim Transport von Gefahrgut, insbesondere der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB/ADR) zugesichert wird (vgl. Anlage E1)
Der Bieter/ die Bietergemeinschaft sichert zu, dass bei Gefahrguttransporten nur zuverlässiges und qualifiziertes Personal eingesetzt wird.
Sofern Unterauftragnehmer eingesetzt werden wird zugesichert, dass auch diese bei Gefahrguttransporten nur zuverlässiges und qualifiziertes Personal einsetzen (vgl. Anlage E1)
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
nein
23.02.2021
13:00
- Deutsch (DE)
31.03.2021
23.02.2021
13:00
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
18.01.2021
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