Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
RV zur Lieferung von Stromerzeugern und Energieverteilern
B 20.13 - 0666/20/VV : 1
Verlängerungskabel (31224810)
Lieferauftrag
Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Stromerzeugern und Energieverteilern für das BBK
Ja
alle Lose
Stromerzeuger
Stromerzeugungsaggregate (31121000)
DEUTSCHLAND (DE)
Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von bis zu 40 Stück Stromerzeuger mit einer Leistung von 5kVA, 40 Stück Stromerzeuger mit einer Leistung von 9kVA (jeweils inkl. Zubehör), 10 Stück Kanisterbetankungssets, 10 Stück Abgasschläuche, 10 Stück Einfüllstutzen und 10 Kraftstoffkanister entsprechend der beigefügten Vergabeunterlage
Preis
Laufzeit in Monaten:48
nein
nein
Energieverteiler
Kabelzubehör, isoliert (31340000)
DEUTSCHLAND (DE)
Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von bis zu je 40 Stück Dreifachabzweigstücke, Verlängerungsleitungen 10 m/ 230 V, Verlängerungsleitungen 5 m/ 230 V, Verlängerungsleitungen 5 m/ 400 V, Leitungsroller 25 m/ 230 V, Leitungsroller 50 m/ 230 V, Leitungsroller 25 m/ 400 V, Steckdosenverteiler 8-fach und Personenschutzadapter entsprechend der beigefügten Vergabeunterlage
Preis
Laufzeit in Monaten:48
nein
nein
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
keine
ja
11.03.2021
11:30
- Deutsch (DE)
27.04.2021
04.03.2021
11:31
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die Zahlung erfolgt elektronisch
Weitere abrufberechtigte Behörden sind die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für den Bund handelnden und zum Abruf aus dem KdB berechtigten Katastrophenschutzbehörden der Länder. Dies sind im Einzelnen:
— die Katastrophenschutzbehörden Baden-Württembergs, das sind gem. § 4 LKatSG BW: die unteren Verwaltungsbehörden als untere Katastrophenschutzbehörden (Bürgermeisterämter der Stadtkreise und Landratsämter); die Regierungspräsidien als höhere Katastrophenschutzbehörden; das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde;
— die Katastrophenschutzbehörden Bayerns, das sind gem. § 2 Abs. 1 BayKSG: die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen
und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr;
— die Katastrophenschutzbehörden Berlins, das sind gem. § 3 KatSG Berlin: die Ordnungsbehörden, die nachgeordneten
Ordnungsbehörden und die Sonderbehörden, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind, sowie die Polizei;
— die Katastrophenschutzbehörden Brandenburgs, das sind gem. § 2 BbgBKG: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land;
— die Katastrophenschutzbehörden Bremens, das sind gem. VwV KatS-Org Bremen: Der Senator für Inneres als Landeskatastrophenschutzbehörde und als Ortskatastrophenschutzbehörden der Stadtgemeinde Bremen sowie der
Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortskatastrophenschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremerhaven;
— die Katastrophenschutzbehörden Hamburgs, das ist gem. § 2 HmbKatSG: Die Freie und Hansestadt Hamburg;
— die Katastrophenschutzbehörden Hessens, das sind gem. § 2 HBKG Hessen: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land;
— die Katastrophenschutzbehörden Mecklenburg-Vorpommerns, das sind gem. § 2 Abs. 1 LKatSG M-V: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land;
— die Katastrophenschutzbehörden Niedersachsens, das sind gem. § 2 Abs. 1 NKatSG: die Landkreise und kreisfreien Städten sowie die Städte Cuxhaven und Hildesheim;
— die Katastrophenschutzbehörden Nordrhein-Westfalens, das sind gem. § 2 BHKG NRW: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land;
— die Katastrophenschutzbehörden von Rheinland-Pfalz, das sind gem. § 2 Abs. 1 LBKG Rh-Pf: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land;
— die Katastrophenschutzbehörden des Saarlands, das sind gem. § 2 Abs. 2 SBKG: die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und das Land;
— die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Sachsen, das sind gem. § 3 SächsBRKG: die Landkreise, die kreisfreien Städte und der Freistaat Sachsen;
— die Katastrophenschutzbehörden Sachsen-Anhalts, das sind gem. § 2 KatSG-LSA: die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden; das Landesverwaltungsamt als obere Katastrophenschutzbehörden; das Ministerium des Innern als oberste Katastrophenschutzbehörde;
— die Katastrophenschutzbehörden von Schleswig-Holstein, das sind gem. § 3 LKatSG: die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Helgoland als untere Katastrophenschutzbehörde; das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde;
— die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Thüringen, das sind gem. § 2 Abs. 1 ThürBKG: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
Die 'Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Die 'Anlage Unternehmensdaten' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Zur Behebung von Zweifeln und zur Verifizierung der technischen Anforderungen behält sich das Beschaffungsamt des BMI das Recht vor, das Angebot des wirtschaftlichsten Bieters zu prüfen. Mit der Abgabe eines Angebots erklärt der Bieter, dass eine Musterbesichtigung der angebotenen Leistung durch das Beschaffungsamt des BMI ermöglicht wird.
Bei dieser Musterbesichtigung erfolgt die Verifikation der technischen Merkmale hinsichtlich der Erfüllung der technischen Daten, der Funktion, der fachgerechten Ausführung u.a.m. durch das Beschaffungsamt und durch den Bedarfsträger BBK.
Erfüllt das Muster nicht die technischen Anforderung, wird das Angebot dieses Bieters gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV ausgeschlossen.
Sofern ein Angebot nach der Mustervorstellung ausgeschlossen wurde, können die vorgenannten Schritte nacheinander mit weiteren Bietern erfolgen.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
25.02.2021
Berichtigungen
Untenstehend werden alle Berichtigungen des Verfahrens als F14 zum Download angeboten. Die Sortierung erfolgt absteigend.