Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
Der Auftrag betrifft eine gemeinsame Beschaffung.
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben.
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=370760Einrichtung des öffentlichen Rechts
Gesundheit
Abschnitt II: Gegenstand
Chirurgisches Grundinstrumentarium und Steril-Container, inklusive Integrationsdienstleistung
01/2021/EU/E22
Sterilisierungs-, Desinfektions- und Reinigungsausrüstung (33191000)
Lieferauftrag
Chirurgisches Grundinstrumentarium und Steril-Container, inklusive Integrationsdienstleistung
entsprechend der beigefügten Leistungsbeschreibung sowie der Instrumenten- und Container-Liste
1.960.000,00
EUR Euro
Sterilisierungs-, Desinfektions- und Reinigungsausrüstung (33191000)
Magdeburg, Kreisfreie Stadt (DEE03)
Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte
siehe Ausschreibungsunterlagen
Preis
1.960.000,00
EUR Euro
Laufzeit in Monaten:24
nein
nein
Die Kommunikation mit den Bietern erfolgt ausschließlich über diese Vergabeplattform. Für die Sicherstellung des Erhalts und Berücksichtigung vertragsrelevanter Informationen muss der Bieter sich auf dieser Vergabeplattform kostenfrei registrieren. Sofern der Bieter sich nicht registriert oder diese Inhalte nicht bei der Angebotsabgabe berücksichtigt hat, muss sein Angebot ausgeschlossen werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
siehe Ausschreibungsunterlagen
Entsprechend der Checkliste Teil A-C, Anlage 1
2. Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
3. Bewerbungsbedingungen
4. Allg. Auftrags- und Zahlungsbedingungen
6. Bewerbererklärung national
8. Besondere Vertragsbedingungen
10. Angebotsschreiben
11. Erfassungsbogen MPG
15. Hinweis zur Wirtschaftlichkeitsanalyse
16. Leistungsverzeichnis
21. Eigenerklärung: Es liegt keine Insolvenz/Liquidation vor.
22. Eigenerklärung: Es liegt nachweislich keine schwere Verfehlung vor, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt.
23. Bescheinigung vom Finanzamt zur Verpflichtung der Zahlung von Steuern und Abgaben
24. Gültige Bescheinigung zur Entrichtung der Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung.
25. Gültige Bescheinigung der Berufsgenossenschaft. (Unbedenklichkeitsbescheinigung)
26. Gewerbean- bzw. ummeldung, Gewerbeerlaubnis
27. Eintragung im Berufs und Handelsregister (Handelsregisterauszug)
28. Angaben zum Gesamtumsatz und zur Anzahl der Beschäftigten in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (Eigenerklärung)
29. Referenzliste, siehe Pkt. 3 und 4 der Leistungsbeschreibung (Eigenerklärung)
Punkt 3 LV
Der Anbieter verfügt über umfangreiche Kenntnisse hinsichtlich der Entwicklung und Konstruktion, der Herstellung, der Nutzung und Anwendung sowie der fachgerechten Wiederaufbereitung aller seiner Produkte.
Hierzu muss der Bieter mind. 3 Referenzen innerhalb der letzten 6 Jahre entsprechend § 46 Abs. 3 Nr.1 der VgV nachweisen, aus denen ersichtlich ist, dass Beschaffungen in vergleichbaren Umfang umgesetzt worden sind.
Die Referenzen müssen jedoch mindestens die folgenden Bereiche enthalten:
- Neulieferung von Artikeln
- Stammdatenintegration
- Konditionieren (einwaschen) von Instrumentenbeständen
- Konfektionieren von OP-Sieben
Punkt 4 LV
Der Anbieter muss über ausgebildete Medizin-Produkteberater verfügen, die dieses Projekt begleiten.
Als Nachweis der erforderlichen Kompetenz ist zu erbringen:
Nachweis der beruflichen Qualifikation mindestens eines Medizinprodukte-Beraters verbunden mit dem Nachweis der praktischen Erfahrung von Projektumsetzungen vergleichbaren Umfanges im europäischen Raum durch drei beigefügte Referenzen aus den letzten 6 Jahren
30. Haftpflichtversicherung (Betriebshaftpflicht und/oder Berufshaftpflicht (Bescheinigung der Versicherung)
32. Eigenerklärung entsprechend den Bestimmungen und Gesetzen des Landesvergabegesetzes LSA
33. Eigenerklärung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des GWB §§ 123, 124,125
34. Eigenerklärung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des GWB § 128
siehe Ausschreibungsunterlagen
siehe Ausschreibungsunterlagen
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
ja
19.03.2021
10:00
- Deutsch (DE)
30.04.2021
19.03.2021
11:00
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Entsprechend der Regelung in § 160 GWB:
§ 160 GWB - Einleitung und Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
17.03.2021
Versionsverlauf
Untenstehend wird der Versionsverlauf der Bekanntmachungen angezeigt. Die Sortierung erfolgt absteigend.