Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben.
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von lizenzfreiem Bildmaterial
B 13.12 - 9935/20/VV : 1
Datenbanksysteme (48610000)
Lieferauftrag
Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von lizenzfreiem Bildmaterial
Datenbankdienste (72320000)
Abonnementdienste (79980000)
Dienstleistungen des fotografischen Gewerbes (79961000)
DEUTSCHLAND (DE)
Diese Rahmenvereinbarung umfasst die Bereitstellung von lizenzfreien Bildern, Vektorgrafiken und Illustrationen. Sie umfasst keine Auftragsfotografie und auch keine sonstige Herstellung von Bildern oder Bildsequenzen durch professionelle Foto- und Videografen oder Infografiker. Eine Verwendung des Bildmaterials ist im Wesentlichen für die ansprechende Berichterstattung über die Aufgaben der Behörden - u. a. auf deren Internetseiten sowie in den sozialen Medien (Social Media) - vorgesehen. Darüber hinaus soll für Bedarfsträgerinnen auch die Möglichkeit bestehen, Bilder aus der Datenbank in beliebigen anderen Medien (u. a. Print-Medien und (digitalen) Ausstellungen) zu verwenden.
Laufzeit in Monaten:24
Die Auftraggeberin hat das optionale Recht, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung im Rahmen der vergaberechtlichen Zulässigkeit zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern. Die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin frühzeitig, jedoch spätestens drei Monate vor Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit der Rahmenvereinbarung über die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption mindestens in Textform gem. § 126b BGB in Kenntnis setzen. Eine Pflicht für die Auftraggeberin zur Inanspruchnahme dieser Option besteht nicht. Der Inhalt der zu erbringenden Leistung bleibt auch im Falle der Optionswahrnehmung gleich.
nein
nein
Die geschätzte Gesamtbedarfsmenge beträgt über die maximalmögliche Laufzeit von 4 Jahren bis zu 65.000 Bilder.
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
ja
2021/S 005-004365
08.03.2021
11:30
- Deutsch (DE)
2 (ab dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote)
08.03.2021
11:30
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Die 'Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Die 'Anlage Unternehmensdaten' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des vorliegenden Vergabeverfahrens sind 122 Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung dem Kaufhaus des Bundes angeschlossen.
Neben den Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung sind die nachfolgenden Bedarfsträgerinnen berechtigt aus der Rahmenvereinbarung abzurufen:
• Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
• Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)
• Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
• Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH
• Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
• Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD)
• Deutsche Bundesbank (DBB)
• Deutsches Evaluierungsinstitut der Entwicklungszusammenarbeit gGmbH
• DBH e.V. - Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik
• Deutsches Institut für Entwicklungspolitik (DIE / GDI)
• Deutsches Jugendinstitut e.V.
• Deutscher Weinfonds AdöR (DWF)
• Hochschule des Bundes für Öffentliche Verwaltung
• Otto-von-Bismarck Stiftung (OvBSt)
• Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
• Stiftung Bundeskanzler-Adenauer Haus (StBKAH)
• Stiftung Bundespräsident Theodor-Heuss-Haus (thh)
• Stiftung Forum Recht
• Stiftung Jüdisches Museum Berlin
• Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK)
• Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung gGmbH (SBB)
• Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB)
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
04.02.2021
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