Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben.
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Verteidigung
Abschnitt II: Gegenstand
Verblisterungsanlage
Q U2EC LC018 4A710
Verpackungsmaschinen (42921320)
Lieferauftrag
Herstellung und Lieferung einer Einrichtung zur patientenindividuellen Arzneimittelverblisterung für das Bundeswehrkrankenhaus Hamburg im Rahmen der Einführung von Closed Loop Medication Management (CLMM). Zum Liefer- und Leistungsumfang gehört neben der Lieferung pharmazeutisch-technischer Ausstattung nebst Zubehör u. a. auch die Planung und Umsetzung des Projekts, die Aufstellung und Inbetriebnahme, die Installation aller Geräte sowie weitere Dienstleistungen.
Der gesamte Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung BAAINBw U7.3.
HAMBURG (DE6)
Bundeswehrkrankenhaus Hamburg
Herstellung und Lieferung einer Einrichtung zur patientenindividuellen Arzneimittelverblisterung für das Bundeswehrkrankenhaus Hamburg im Rahmen der Einführung von Closed Loop Medication Management (CLMM). Zum Liefer- und Leistungsumfang gehört neben der Lieferung pharmazeutisch-technischer Ausstattung nebst Zubehör u. a. auch die Planung und Umsetzung des Projekts, die Aufstellung und Inbetriebnahme, die Installation aller Geräte sowie weitere Dienstleistungen.
Der gesamte Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung BAAINBw U7.3.
Preis
01.03.2021
31.08.2021
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Unterschriebene Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB (Formular BAAINBw-B-V 034)
-Angaben über mindestens drei vergleichbare Referenzprojekte in Deutschland (alternativ EU-Staaten). Unter einem vergleichbaren Referenzprojekt wird ein solches Projekt verstanden, das die Auslieferung von Maschinen mit ähnlicher oder gleicher Funktionalität zum Thema hat. Das Auftragsvolumen pro Referenzprojekt muss mindestens 200.000€ brutto betragen.
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
ja
25.01.2021
13:00
- Deutsch (DE)
30.06.2021
25.01.2021
13:00
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
17.11.2020