Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=359896Andere: Die Autobahn GmbH des Bundes
Andere Tätigkeit: Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, vermögensmäßige Verwaltung und Finanzierung der Autobahnen und anderer Bundesfernstraßen nach Maßgabe von §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 InfrGG
Abschnitt II: Gegenstand
Gruppenversicherung für die Beschäftigten des Gefahrenraums Autobahn als betriebliche Grundfähigkeitsversicherung im Durchführungsweg Direktversicherung nach § 3.63 EStG
2020-10018
Versicherungen (66510000)
Dienstleistungen
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Umsetzung des am 30.09.2019 geschlossenen Manteltarifvertrages für „Die Autobahn GmbH des Bundes“ (MTV Autobahn. In diesem wurde unter § 20 folgende die arbeitsrechtliche Vereinbarung getroffen, dass die Auftraggeberin für Ihre Beschäftigten im „Gefahrenraum Autobahn“ einen Gruppenversicherungsvertrag zur Einkommensvorsorge schließen wird. Der monatliche Beitrag pro Beschäftigten beträgt 70,00 EUR. Diese abzusichernde Belegschaft soll eine Grundfähigkeitsversicherung erhalten. Die voraussichtliche Anzahl aller zu versorgenden Beschäftigten beträgt bei Vertragsbeginn ca. 5.500. Als Leistungsendalter ist die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.
Ziel ist, Versicherungsschutz ab dem 01.01.2021 für alle Beschäftigte im „Gefahrenraum Autobahn“ sicherzustellen. Der beauftragte Versicherer erklärt sich hierzu bereit,
umgehend nach Zuschlagserteilung mit der Autobahn GmbH Vorbereitungen zur Umsetzung zum Versicherungsschutz zum 01.01.2021 zu treffen.
Versicherungen und Altersvorsorge (66500000)
Unfallversicherungen (66512100)
Berlin (DE300)
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Umsetzung des am 30.09.2019 geschlossenen Manteltarifvertrages für „Die Autobahn GmbH des Bundes“ (MTV Autobahn. In diesem wurde unter § 20 folgende die arbeitsrechtliche Vereinbarung getroffen, dass die Auftraggeberin für Ihre Beschäftigten im „Gefahrenraum Autobahn“ einen Gruppenversicherungsvertrag zur Einkommensvorsorge schließen wird. Der monatliche Beitrag pro Beschäftigten beträgt 70,00 EUR. Diese abzusichernde Belegschaft soll eine Grundfähigkeitsversicherung erhalten. Die voraussichtliche Anzahl aller zu versorgenden Beschäftigten beträgt bei Vertragsbeginn ca. 5.500. Als Leistungsendalter ist die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.
Ziel ist, Versicherungsschutz ab dem 01.01.2021 für alle Beschäftigte im „Gefahrenraum Autobahn“ sicherzustellen. Der beauftragte Versicherer erklärt sich hierzu bereit,
umgehend nach Zuschlagserteilung mit der Autobahn GmbH Vorbereitungen zur Umsetzung zum Versicherungsschutz zum 01.01.2021 zu treffen.
Laufzeit in Monaten:36
Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der 3 -jährigen Vertragslaufzeit um maximal ein weiteres Jahre, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen
Jahresende schriftlich gekündigt wird.
ja
Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der 3 -jährigen Vertragslaufzeit um maximal ein weiteres Jahre, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen
Jahresende schriftlich gekündigt wird.
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Versicherer in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der §§ 8 ff., 61 ff., 67 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) oder vergleichbarer Vorschriften eines EU-Mitgliedstaates gem. Formular Eigenerklärung zur Eignung
2. ausreichenden Rück-Versicherungsschutz und die Versicherungsverträge bei bonitätsstarken deutschen oder internationalen Rückversicherungsgesellschaften
3. mindestens drei Referenzen verfügen, welche die folgenden Anforderungen erfüllt:
Es handelt sich um eine Referenz über einen Gruppenversicherungsvertrag für eine betriebliche Grundfähigkeitsversicherung im Durchführungsweg Direktversicherung nach § 3.63 EStG, die in den letzten drei Jahren beendet wurden oder derzeit noch bestehen
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Um öffentliche Investitionsfördermaßnahmen angesichts des wirtschaftlichen Einbruchs infolge der COVID-19-Pandemie schnell in konkrete Investitionsprojekte umsetzen zu können, werden vorrübergehend die folgenden Erleichterungen für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge des Bundes als verbindliche Handlungsleitlinien eingeführt. Die Möglichkeiten und Verpflichtungen der öffentlichen Auftraggeber zur Prüfung und Vorgabe von Nachhaltigkeitskriterien (insb. umweltbezogene und soziale Kriterien) bleiben hiervon unberührt. Die öffentlichen Investitionsfördermaßnahmen sollten insbesondere auch dafür genutzt werden,
um Kleine und Mittlere Unternehmen, Startups und Innovationen zu stärken sowie die Klimaschutzziele und Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu
verwirklichen.
nein
18.11.2020
14:00
- Deutsch (DE)
31.01.2021
18.11.2020
15:00
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB
(siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Etwaige Rügen sind über die eVergabe-Plattform oder über die unter I.3 angegebene Kontaktstelle anzubringen.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97
Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.Die Vergabestelle wird gemäß§ 134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetzeiminternet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hier von vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber;
auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
30.10.2020