Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben.
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
LTO - Magnetbänder für Bandlaufwerke (produktneutral)
ZIB 15.17 - 9919/19/VV : 2
Magnetbänder (30234700)
Lieferauftrag
Lieferleistungen von LTO - Magnetbändern für Bandlaufwerke
3.000.000,00
EUR Euro
LTO-Kassetten (30237360)
DEUTSCHLAND (DE)
Die Lieferleistung erfolgt zu Behörden und Einrichtungen des Bundes innerhalb Deutschlands.
Lieferleistungen von LTO - Magnetbändern für Bandlaufwerke
Preis
3.000.000,00
EUR Euro
Laufzeit in Monaten:24
zweimalige Verlängerung um 1 Jahr auf maximal 4 Jahre möglich
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die 'Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Die 'Anlage Unternehmensdaten' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Als Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist der Jahresumsatz des Bieters im letzten Geschäftsjahr (2019) anzugeben. Der Jahresumsatz muss mindestens 300.000,00 € betragen. Übersenden Sie hierzu bitte die Anlage "Unternehmensdaten".
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
nein
09.11.2020
11:30
- Deutsch (DE)
30.12.2020
26.10.2020
12:00
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die Zahlung erfolgt elektronisch
Liste der abrufberechtigten Bedarfsträger:
Abrufberechtigt sind:
Die unmittelbare Bundesverwaltung der Bundesrepublik Deutschland und folgende Behörden und Organe:
1. Informationstechnikzentrum Bund
2. Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS
3. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
4. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
5. Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
6. Bundesinstitut für Berufsbildung
7. Bundesrechnungshof
8. Bundessozialgericht
9. Bundesversicherungsamt
10. Bundesverfassungsgericht
11. Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH
12. Deutsche Nationalbibliothek Frankfurt
13. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
14. Deutsche Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit e.V.
15. Deutsche Zentrale für Tourismus e.V.
16. Deutsches Institut für Ernährungsforschung
17. Deutsches Jugendinstitut e.V.
18. DEval - Deutsches Evaluierungsinstitut der Entwicklungszusammenarbeit gGmbH
19. DRK - Suchdienst
20. ENGAGEMENT GLOBAL gGmbH
21. Erdölbevorratungsverband K.d.ö.R.
22. Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag
23. Fraktion von Bündnis90/DieGrünen im Deutschen Bundestag
24. Hanns-Seidel-Stiftung e.V.
25. Heinrich-Böll-Stiftung e. V.
26. Rosa-Luxemburg-Stiftung Gesellschaftsanalyse und politische Bildung e.V.
27. Stiftung Deutsches Historisches Museum
28. Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg
29. Stiftung Preußischer Kulturbesitz
30. Stiftung Reichspräsident Friedrich-Ebert-Gedenkstätte
31. Stiftung Wissenschaft und Politik
32. Unfallversicherung Bund und Bahn
33. Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
23.09.2020
Berichtigungen
Untenstehend werden alle Berichtigungen des Verfahrens als F14 zum Download angeboten. Die Sortierung erfolgt absteigend.