Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=347729Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Andere Tätigkeit: Landwirtschaft
Abschnitt II: Gegenstand
Konzeptionierung und Durchführung des Flächenmonitorings landwirtschaftlicher Flächen des Landes Sachsen-Anhalt nach Artikel 40a der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 auf Basis von Sentinel-Satellitendaten und anderer Methoden
54/3/2020
Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung (75131000)
Dienstleistungen
Für ein Flächenmonitoring gemäß Artikel 40a der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 aller im Rahmen der jährlichen Agrarantragstellung beantragten landwirtschaftlichen Flächen vergibt das MULE die Konzeption und die Durchführung des Flächenmonitorings auf Basis von Sentinel-Satellitendaten einschließlich der Anwendung „anderer Methoden“ an einen Dienstleister. Auf der Basis der Daten der jährlichen Agrarantragstellung erfolgt durch einen Auftragnehmenden ab dem Jahr 2021 die landesweite automatisierte Überprüfung aller Antragsparzellen mittels Sentinel-Satellitenbildern. Die Kontrollen durch Monitoring beziehen sich auf einen zu prüfenden Flächenumfang von ca. 160.000 landwirtschaftlicher Parzellen auf einer Antragsfläche von 11.500 km² innerhalb der Landesfläche des Landes Sachsen-Anhalt von 20.450 km². Für das Jahr 2021 ist dabei die Umsetzung von zwei Kontrollaufgaben vorgesehen. Als erste Kontrollaufgabe ist die Prüfung der „Kulturartenerkennung“ vorgesehen. Bei dieser Kontrollaufgabe wird die Übereinstimmung der von den Antragstellenden im jährlichen Agrarantrag angegebenen Nutzung (Nutzcode, NC) auf den einzelnen Parzellen anhand der Sentinel-Datenzeitreihen überprüft. Als zweite Kontrollaufgabe für das Jahr 2021 ist die Prüfung der Einhaltung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit bzw. einer Mindesttätigkeit im Falle von Dauergrünlandflächen bzw. Bracheflächen vorgesehen. In den folgenden Jahren sollen weitere Kontrollaufgaben, die durch das Flächenmonitoring überprüft werden können (potenziell Monitoring fähig), aufgenommen werden. Der Bietende wird daher aufgefordert, weitere monitoringfähige Kontrollaufgaben, die ab dem Jahr 2021 einbezogen werden können, zu beschreiben und anzubieten. Ist mittels der automatisierten Satellitenbildauswertung der Sentinel-Daten kein eindeutiges Ergebnis, bezogen auf eine Kontrollaufgabe, ermittelbar, sollen durch den Dienstleistenden sogenannte „andere Methoden“ angewendet werden. Diese „anderen Methoden“ werden für die Aufklärung von zweifelhaften Fällen (Gelbe Ampel-Fälle) oder zur Aufklärung von nicht mittels Sentinel-Daten prüfbarer Kontrollaufgaben verwendet. Für ein effizientes Monitoring-System sollten möglichst alle zur Verfügung stehenden zusätzlichen Informationen verwendet werden.
Sachsen-Anhalt (DEE0)
Für ein Flächenmonitoring gemäß Artikel 40a der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 aller im Rahmen der jährlichen Agrarantragstellung beantragten landwirtschaftlichen Flächen vergibt das MULE die Konzeption und die Durchführung des Flächenmonitorings auf Basis von Sentinel-Satellitendaten einschließlich der Anwendung „anderer Methoden“ an einen Dienstleister. Auf der Basis der Daten der jährlichen Agrarantragstellung erfolgt durch einen Auftragnehmenden ab dem Jahr 2021 die landesweite automatisierte Überprüfung aller Antragsparzellen mittels Sentinel-Satellitenbildern. Die Kontrollen durch Monitoring beziehen sich auf einen zu prüfenden Flächenumfang von ca. 160.000 landwirtschaftlicher Parzellen auf einer Antragsfläche von 11.500 km² innerhalb der Landesfläche des Landes Sachsen-Anhalt von 20.450 km². Für das Jahr 2021 ist dabei die Umsetzung von zwei Kontrollaufgaben vorgesehen. Als erste Kontrollaufgabe ist die Prüfung der „Kulturartenerkennung“ vorgesehen. Bei dieser Kontrollaufgabe wird die Übereinstimmung der von den Antragstellenden im jährlichen Agrarantrag angegebenen Nutzung (Nutzcode, NC) auf den einzelnen Parzellen anhand der Sentinel-Datenzeitreihen überprüft. Als zweite Kontrollaufgabe für das Jahr 2021 ist die Prüfung der Einhaltung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit bzw. einer Mindesttätigkeit im Falle von Dauergrünlandflächen bzw. Bracheflächen vorgesehen. In den folgenden Jahren sollen weitere Kontrollaufgaben, die durch das Flächenmonitoring überprüft werden können (potenziell Monitoring fähig), aufgenommen werden. Der Bietende wird daher aufgefordert, weitere monitoringfähige Kontrollaufgaben, die ab dem Jahr 2021 einbezogen werden können, zu beschreiben und anzubieten. Ist mittels der automatisierten Satellitenbildauswertung der Sentinel-Daten kein eindeutiges Ergebnis, bezogen auf eine Kontrollaufgabe, ermittelbar, sollen durch den Dienstleistenden sogenannte „andere Methoden“ angewendet werden. Diese „anderen Methoden“ werden für die Aufklärung von zweifelhaften Fällen (Gelbe Ampel-Fälle) oder zur Aufklärung von nicht mittels Sentinel-Daten prüfbarer Kontrollaufgaben verwendet. Für ein effizientes Monitoring-System sollten möglichst alle zur Verfügung stehenden zusätzlichen Informationen verwendet werden.
01.01.2021
31.12.2023
Verlängerungsoption für ein Jahr
nein
ja
46838720120000009
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
ja
08.10.2020
23:59
- Deutsch (DE)
16.12.2020
12.10.2020
10:00
Gemäß § 55 Absatz 2 VgV sind die Bieter bei der Öffnung der Angebote nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Es handelt sich um eine Dienstleistung/Lieferung gemäß § 119 Abs.1 GWB in Verbindung mit § 15 VgV. Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB informiert. Voraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren ist, dass der Verstoß gegenüber der Vergabestelle gerügt wird. Ein Bieter kann seine Nichtberücksichtigung im Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer überprüfen lasssen. Der Antrag ist gemäß § 160 Absatz 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Nach Ablauf dieser Frist sind keine Rechtsmittel mehr möglich.
26.08.2020