Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=346070Andere: Juristische Person des privaten Rechts unter Kontrolle der öffentlichen Hand
Umwelt
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung Grund- und Oberflächenwassermonitoring Stadtsicherung Bitterfeld und Komplexprojekt "Kraftwerkssiedlung - Park der Chemiearbeiter"
MDSE A 20 1464
Umweltüberwachung in anderen Bereichen als dem Bausektor (90711500)
Dienstleistungen
Im Projekt Stadtsicherung Bitterfeld und im Komplexprojekt „Kraftwerkssiedlung – Park der Chemiearbeiter“ ist die Fortführung des bisherigen regelmäßig durchgeführten Grund- und Oberflächenwassermonitorings einschließlich der Überwachung von Brunnen, Anlagen und Einleitungen geplant.
Die MDSE Mitteldeutsche Sanierungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH ist als Projektträgerin für beide Projekte zuständig für die Durchführung des Monitorings und die Unterhaltung des Messnetzes zur Gewässerüberwachung. Die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Teilleistungen werden von der MDSE vergeben.
Aufgrund der teilweise sensiblen Infrastruktur im Stadtgebiet Bitterfeld, der durchzuführenden Messkampagnen in vorgegebenen kurzen Zeiträumen sowie der erforderlichen Gewährleistung einer hinreichenden Flexibilität zur kurzfristigen Umsetzung von zusätzlichen Messprogrammen im Bedarfsfall ist eine komplexe personelle und technische Koordination aller angefragten Monitoringleistungen erforderlich.
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Gegenstand dieser Anfrage sind die folgenden Monitoringleistungen für einen Zeitraum von 3 Jahren von 2021 bis 2023:
- Planung und Vorbereitung von Mess- und Probennahmekampagnen
- Wasserstandsmessungen und Tiefenlotungen an Grundwassermessstellen
- Probennahmen an Grund- und Oberflächenwassermessstellen (GWMS/ OFWMS)
- Probennahmen an Brunnen, Anlagen und Einleitungen
- teufenorientierte Probennahmen im Großen Goitzschesee
- Vorbereitung und Durchführung von Wartungs- und Reparaturleistungen am Messnetz
- Entsorgung von kontaminiertem Grundwasser
- Sonderleistungen (Sondermessprogramme)
- Datenbereitstellung und Dokumentation
- Koordination aller Monitoringleistungen
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Analytische Leistungen sind nicht Gegenstand dieser Anfrage.
Eine Verlängerung der Leistungen ab 2024 ist optional für einen Zeitraum von weiteren 3 Jahren bis 2026 möglich. Die optional mögliche Gesamtvertragszeit beträgt damit 6 Jahre.
Anhalt-Bitterfeld (DEE05)
Stadt Bitterfeld-Wolfen, OT Stadt Bitterfeld
Das Grundwasser in den Projektgebieten ist in unterschiedlicher Intensität von gering bis erheblich mit Schadstoffen belastet. Die Kontaminationssituation ist einerseits geogen bzw. bedingt durch den ehemaligen Braunkohlenbergbau stark von Eisen und Sulfat geprägt. Insbesondere die Sulfat-Konzentrationen bedingen überwiegend ein betonaggressives Grundwasser. Andererseits ist das Grundwasser durch die frühere industrielle Tätigkeit des ehemaligen Chemiekombinates Bitterfeld auch mit chemietypischen Schadstoffen belastet.
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Sämtliche Leistungen sind nach dem Qualitätsplan des Auftraggebers "Vorgaben zur qualitätsgerechten Durchführung von Wasserstandsmessungen und Probennahmen an Grund- u. Oberflächenwassermessstellen sowie an Brunnen und Anlagen" umzusetzen. Für Grundwasserprobennahmen ist eine digitale Aufzeichnung aller Messgrößen (Vor-Ort-Parameter Grundwassermilieu und Abpumphydraulik) im Echtzeitbetrieb unter Verwendung eines dafür geeigneten Systems umzusetzen.
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1. Wasserstandsmessungen an Grundwassermessstellen Stadtsicherung Bitterfeld:
minimale Reaktionszeit für Sondermessungen: 24 h gemäß Anforderung Auftraggeber
- wöchentliche Wasserstandsmessungen: an 23 GWMS jeweils innerhalb 1 Arbeitstag und gleicher Wochentag
- monatliche Wasserstandsmessungen: an 88 GWMS jeweils innerhalb 1 Arbeitstag gemeinsam mit den wöchentlichen Wasserstandsmessungen jeweils in der letzten vollständigen Monatswoche gemäß Vorgaben Auftraggeber
- jährliche Wasserstandsmessungen: an 4 GWMS jeweils innerhalb 1 Arbeitstag gemeinsam mit den wöchentlichen und monatlichen Wasserstandsmessungen, Ausführung mit Tiefenlotung an allen Messstellen, jeweils in der letzten vollständigen Monatswoche des Novembers gemäß Vorgaben Auftraggeber
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2. Probennahmen Stadtsicherung Bitterfeld:
minimale Reaktionszeit für Sondermessungen Grundwassermessstellen: 48 h;
minimale Reaktionszeit für Sondermessungen Oberflächenwassermessstellen, Einleitungen, Brunnen und Anlagen: 2 h (innerhalb der üblichen Arbeitszeiten);
gemäß Anforderung Auftraggeber einschließlich Abstimmung des Auftragnehmers mit dem Labor zur Bereitstellung bzw. Vorhaltung und Abholung Flaschensätze
Grundwassermessstellen:
- halbjährliches Monitoring: an 80 GWMS im Juni und 61 GWMS im Dezember jeweils innerhalb von 3 zusammenhängenden Arbeitswochen
Oberflächenwassermessstellen und Einleitungen:
- monatliches Monitoring: an 8 OFWMS Fließgewässer (jeweils innerhalb eines Arbeitstages, donnerstags, ca. Monatsmitte gem. konkreter Vorgabe Auftraggeber), an 6 Einleitungen der Grundwasserhebungen in die Fließgewässer (jeweils innerhalb des Arbeitstages des monatlichen Monitorings Oberflächenwasser)
- halbjährliches Monitoring: an 3 Einleitungen zusätzlich zum monatlichen Monitoring Einleitungen (Friedhof, a10, Klinikum; jeweils innerhalb des Arbeitstages des monatlichen Monitorings Oberflächenwasser)
Brunnen und Anlagen:
- wöchentliches Monitoring: an 1 Anlagenzu- und 1 Anlagenablauf Grundwasserreinigungsanlage Bergmannshof (Hahnprobe; jeweils donnerstags)
- quartalsweises Monitoring: an 9 Brunnen (Hahnprobe; jeweils Monatsmitte), an 3 Pumpwerken Bergmannshof/Annahof (Schöpfprobe; jeweils Monatsmitte)
- halbjährliches Monitoring: an 4 Brunnen zusätzlich zum quartalsweisen Monitoring Brunnen (Hahnprobe; gemeinsam mit den Brunnen des quartalsweisen Monitorings)
Teufenorientierte Probennahmen am Großen Goitzschesee:
- jährlich an 11 Messpunkten Ende September unter Berücksichtigung Witterungsverhältnisse zur Umsetzung der Messungen und in Abstimmung mit dem Auftraggeber (Durchführung innerhalb eines Arbeitstages)
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3. Probennahmen Park der Chemiearbeiter
minimale Reaktionszeit für Sondermessungen Grundwassermessstellen: 48 h;
minimale Reaktionszeit für Sondermessungen Brunnen und Anlagen: 2 h (innerhalb der üblichen Arbeitszeiten);
gemäß Anforderung Auftraggeber einschließlich Abstimmung des Auftragnehmers mit dem Labor zur Bereitstellung bzw. Vorhaltung und Abholung Flaschensätze
Grundwassermessstellen:
- halbjährliches Monitoring: an 10 GWMS im Juni und im Dezember jeweils innerhalb 1 Arbeitswoche
Brunnen und Anlagen:
- zweimal pro Monat (ca. 14-täglich, jeweils Monatsanfang und -ende) an 1 Pumpenschacht (Hahnprobe)
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Zur Dokumentation der Arbeiten sind folgende Unterlagen an den Auftraggeber zu übergeben:
- Tagesbericht (digital)
- Wochenbericht Wasserstandsmessungen (digital)
- Wochenbericht Probennahmen (digital)
- Quartalsbericht: Zusammenstellung aller Unterlagen und Ergebnisse der Tages- und Wochenberichte zu den Probennahmen und Wasserstandsmessungen in digitaler Form und 1fach in Papierform
Laufzeit in Monaten:36
Eine Verlängerung der Leistungen ist optional für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren möglich.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Vom Bieter wird eine Vertragsstrafenerklärung nach § 18 Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (LVG LSA) vom 19.11.2012 (GVBl. LSA Nr. 23/2012, S. 536 - 541) zur Absicherung der Auftragnehmerpflichten nach dem Gesetz verlangt.
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
nein
06.10.2020
14:00
- Deutsch (DE)
31.12.2020
06.10.2020
14:00
MDSE Mitteldeutsche Sanierungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH, Greppiner Straße 25, 06766 Bitterfeld-Wolfen
Bei der Öffnung der Angebote sind keine Bieter zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
1. Der Auftraggeber lässt Eignungsnachweise zu, die durch Präqualifizierungsverfahren erworben werden. Geforderte Nachweise, welche mit den Präqualifizierungsverfahren nicht erbracht werden können, hat das Unternehmen zusätzlich zu erbringen.
2. Kann ein Unternehmen aus einem stichhaltigen Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann es seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachteter Belege nachweisen.
3. Soweit für Zwecke des Nachweises der Eignung Eigenerklärungen gefordert sind, behält sich der Auftraggeber vor, sich den Inhalt der Erklärung gesondert nachweisen zu lassen.
4. Mit dem Angebot hat der Bieter eine Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit, zur Einhaltung der ILO Kernarbeitsnormen sowie zum Nachunternehmereinsatz auf Formularen des Auftraggebers, welche der Vergabeunterlage beiliegen, abzugeben. Diese Erklärungen sind auch von vorgesehenen Nachunternehmern abzugeben.
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Rechtsquelle: Landesvergabegesetz Sachsen-Anhalt, siehe oben Ziffer III.2.2.
Es wird auf die Voraussetzungen zur Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB hingewiesen. Dieser lautet wie folgt:
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
26.08.2020