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Ausschreibungsdetails

Rahmenvereinbarung Knickkopfleuchten (B 20.21 - 0593/19/VV : 1)

Zur Einhaltung der Teilnahmefrist wählen Sie vor deren Ablauf 'Teilnahme aktivieren' und laden mit Hilfe des AnA-Web die Vergabeunterlagen herunter.

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09.08.2020

07.09.2020 11:30

07.09.2020 11:30

B 20.21 - 0593/19/VV : 1

Beschaffungsamt des BMI

09.08.2020 11:15

2020/S 155-378764

Bekanntmachungsnummer im EU-Amtsblatt TED SIMAP (Unter dem Link stehen Ihnen auch sämtliche auftragsbezogenen Bekanntmachungen zur Verfügung)

Meine e-Vergabe


Auftragsbekanntmachung

Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)

I.1)
Namen und Adressen
Offizielle Bezeichnung:Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern
Postanschrift:Brühler Straße 3
Postleitzahl:53119
Ort:Bonn
NUTS:Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land:Deutschland (DE)
Telefon:+49 22899610-2625
Fax:+49 2289910610-2625

I.2)
Gemeinsame Beschaffung

Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben.


I.3)
Kommunikation
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter:
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt:
die oben genannten Kontaktstellen.
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen:

elektronisch via:

http://www.evergabe-online.de

I.4)
Art des öffentlichen Auftraggebers

Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen


I.5)
Haupttätigkeit(en)

Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)
Umfang der Beschaffung
II.1.1)
Bezeichnung des Auftrags

Rahmenvereinbarung Knickkopfleuchten

B 20.21 - 0593/19/VV : 1

II.1.2)
CPV-Code

Wiederaufladbare elektrische Handleuchten (31521330)

II.1.3)
Art des Auftrags

Lieferauftrag

II.1.4)
Kurze Beschreibung

Rahmenvereinbarung Knickkopfleuchten

II.1.6)
Angaben zu den Losen
keine Aufteilung des Auftrags in Lose

II.2)
Beschreibung
II.2.3)
Erfüllungsort

DEUTSCHLAND (DE)

II.2.4)
Beschreibung der Beschaffung

Rahmenvereinbarung Knickkopfleuchte über 4 Jahre für das BBK und die Katastrophenschutzbehörden der Länder

II.2.5)
Zuschlagskriterien

Preis

II.2.6)
Geschätzter Wert

160.000,00

EUR Euro

II.2.7)
Laufzeit des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung

Laufzeit in Monaten:48

II.2.10)
Angaben über Varianten/Alternativangebote

II.2.11)
Angaben zu Optionen

nein

II.2.13)
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

nein

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)
Beschreibung
IV.1.1)
Verfahrensart

Offenes Verfahren

IV.1.3)
Angaben zur Rahmenvereinbarung

Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer

IV.1.8)
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

ja


IV.2)
Verwaltungsangaben
IV.2.2)
Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge

07.09.2020

11:30

IV.2.4)
Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können
  • Deutsch (DE)
IV.2.6)
Bindefrist des Angebots

19.10.2020

IV.2.7)
Bedingungen für die Öffnung der Angebote

07.09.2020

11:30

entfällt

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)
Angaben zur Wiederkehr des Auftrags

Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.


VI.2)
Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Aufträge werden elektronisch erteilt

Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert


VI.3)
Zusätzliche Angaben

Die 'Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.

Die 'Anlage Unternehmensdaten' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen.

Bestellberechtigt gem. § 4 der Rahmenvereinbarung sind:

- Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)

- Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA)

- Die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für den Bund handelnden und zum Ab-ruf aus dem KdB berechtigten Katastrophenschutzbehörden der Länder. Dies sind im Einzelnen:

• Die Katastrophenschutzbehörden Baden-Württembergs,

das sind gem. § 4 LKatSG BW:

die unteren Verwaltungsbehörden als untere Katastrophenschutzbehörden

(Bürgermeisterämter der Stadtkreise und Landratsämter);

die Regierungspräsidien als höhere Katastrophenschutzbehörden;

das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde.

• Die Katastrophenschutzbehörden Bayerns,

das sind gem. § 2 Abs. 1 BayKSG:

die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des

Innern, für Bau und Verkehr.

• Die Katastrophenschutzbehörden Berlins,

das sind gem. § 3 KatSG Berlin:

die Ordnungsbehörden, die nachgeordneten Ordnungsbehörden und die

Sonderbehörden, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind, sowie die Polizei.

• Die Katastrophenschutzbehörden Brandenburgs,

das sind gem. § 2 BbgBKG:

die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.

• Die Katastrophenschutzbehörden Bremens,

das sind gem. VwV KatS-Org Bremen:

Der Senator für Inneres als Landeskatastrophenschutzbehörde und als

Ortskatastrophenschutzbehörden der Stadtgemeinde Bremen sowie der

Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortskatastrophenschutzbehörde der

Stadtgemeinde Bremerhaven.

• Die Katastrophenschutzbehörden Hamburgs,

das ist gem. § 2 HmbKatSG:

Die Freie und Hansestadt Hamburg.

• Die Katastrophenschutzbehörden Hessens,

das sind gem. § 2 HBKG Hessen:

die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.

• Die Katastrophenschutzbehörden Mecklenburg-Vorpommerns,

das sind gem. § 2 Abs. 1 LKatSG M-V:

die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.

• Die Katastrophenschutzbehörden Niedersachsens,

das sind gem. § 2 Abs. 1 NKatSG:

die Landkreise und kreisfreien Städten sowie die Städte Cuxhaven und

Hildesheim.

• Die Katastrophenschutzbehörden Nordrhein-Westfalens,

das sind gem. § 2 BHKG NRW:

die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.

• Die Katastrophenschutzbehörden von Rheinland-Pfalz,

das sind gem. § 2 Abs. 1 LBKG Rh-Pf:

die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.

• Die Katastrophenschutzbehörden des Saarlands,

das sind gem. § 2 Abs. 2 SBKG:

die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und das Land.

• Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Sachsen,

das sind gem. § 3 SächsBRKG:

die Landkreise, die kreisfreien Städte und der Freistaat Sachsen.

• Die Katastrophenschutzbehörden Sachsen-Anhalts,

das sind gem. § 2 KatSG-LSA:

die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden;

das Landesverwaltungsamt als obere Katastrophenschutzbehörden;

das Ministerium des Innern als oberste Katastrophenschutzbehörde.

• Die Katastrophenschutzbehörden von Schleswig-Holstein,

das sind gem. § 3 LKatSG:

die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und

Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Bürgermeisterin oder der

Bürgermeister der Gemeinde Helgoland als untere Katastrophenschutzbehörde;

das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde.

• Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Thüringen,

das sind gem. § 2 Abs. 1 ThürBKG:

die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.


VI.4)
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:Vergabekammer des Bundes
Postanschrift:Villemombler Straße 76
Postleitzahl:53123
Ort:Bonn
Land:Deutschland (DE)
Telefon:+49 2289499-0
Fax:+49 2289499-163
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
VI.4.3)
Einlegung von Rechtsbehelfen

Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).

Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).

Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).

Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.

Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.

Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.


VI.5)
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung

07.08.2020



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