Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben.
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=343596Andere: Die Autobahn GmbH des Bundes
Andere Tätigkeit: Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, vermögensmäßige Verwaltung und Finanzierung der Autobahnen und anderer Bundesfernstraßen nach Maßgabe von §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 InfrGG
Abschnitt II: Gegenstand
2020-10105 Ummeldung kennzeichnungspflichtiger Fahrzeuge von den Bundesländern auf die Autobahn GmbH des Bundes
2020-10105
Fuhrparkverwaltung (50111100)
Dienstleistungen
Ummeldung kennzeichnungspflichtiger Fahrzeuge von den Bundesländern auf die Autobahn GmbH des Bundes
630.252,10
EUR Euro
Unterstützungsdienste für Fahrzeugparks (50111110)
DEUTSCHLAND (DE)
Berlin und bundesweit
Mit Übernahme aller Aufgaben rund um die Autobahnen in Deutschland muss für 14.000 Fahrzeuge und Geräte die Umschreibung von den Ländergesellschaften auf den neuen Halter, Die Autobahn GmbH des Bundes, erfolgen. Für die Umschreibung sind die Spezifika der Fahrzeuge und Geräte zu beachten und entsprechend der bisherigen Dokumente in die neu Auszustellenden zu übernehmen. Die Umschreibung fahrzeugspezifischer Sonderdokumente erfolgt zeitgleich auf den neuen Halter. Die erforderlichen Dokumente werden in Chargen durch die Autobahn GmbH zur Verfügung gestellt und nach erfolgter Umschreibung vom Auftragnehmer an benannte Adressen zurückgesandt. Der neue Haltereintrag muss mit Aufnahme der Tätigkeit der Autobahn zum 01.01.2021 unverzüglich erfolgen.
630.252,10
EUR Euro
18.09.2020
31.12.2021
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Teilnahmeantrag sind folgende Unterlagen (Eigenerklärungen,
Angaben, Bescheinigungen, Nachweise) vorzulegen:
1. Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen des Bewerbers
a) Der Bewerber hat mittels des Formblattes F1 – „Erklärung zum Unternehmen“
(Eigenerklärung) zu versichern, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124
GWB (siehe z.B. https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html und https
://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html) vorliegen.
1b) Ist beabsichtigt, die Leistung gemeinschaftlich in Form einer Bieter-
/Arbeitsgemeinschaft zu erbringen, so hat jedes Mitglied die vorgenannten
Unterlagen vorzulegen; darüber hinaus sind im Formblatt F-BS auchAngaben zur
Bewerber-/Bieterstruktur zu machen.
2. Auszug aus dem Handelsregister oder alternativer Nachweis pro
Wirtschaftsteilnehmer (auch von den einzelnen Mitgliedern einer Bewerber-
/Bietergemeinschaft)
• Handelsregisterauszug: Nachweis der Eintragung im Handelsregister des
Staates, in dem der Bewerber niedergelassen ist. Ist ein Bewerber nach dem
Recht des Staates, in dem er niedergelassen ist, nicht zur Eintragung in ein
Berufs- oder Handelsregister verpflichtet, hat er darüber und über die Gründe (z.
B. dieRechtsform) eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben.
• Alternativer Nachweis: Sofern der Bewerber nicht im Handelsregister
verzeichnet ist, genügt der Nachweis der der erlaubten Berufsausübung auf
andere Weise (z.B. Eintragung in ein Partnerschafts- oder Vereinsregister,
Mitgliedschaft in einer wirtschaftsständischen Vereinigung).
• Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs oder
Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die
Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche
Auftragsvergabe und zurAufhebung der Richtlinie 2014/18/EG, Abl. L 94 v. 28.
März 2014, S. 65, aufgeführt.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu
entnehmen.
3.1. Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung
Abgabe einer Eigenerklärung des Bewerbers (auch von einzelnen Mitgliedern einer Bewerber-/-Bietergemeinschaft
hierfür benannten anderen Unternehmens), dass eine entsprechende
Versicherung vorhanden ist, bzw. im Auftragsfall abgeschlossen wird und diese
während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten wird.
zu 3.1. Die Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung hat mindestens die
nachstehenden Schäden mit folgenden Mindestversicherungssummen
abzudecken:
— Für Personenschäden mindestens 3.000.000 Euro je Schadensfall,
— Für Sach- und Vermögensschäden jeweils 1.500.000 Euro je Schadensfall.
Vorlage der Eigenerklärung wie zu 3.1 ausgeführt.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu
entnehmen.
4.1 Nachweis einer Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001, DIN EN ISO 27001
4.2 Nachweis eines Zulassungsdienstes am Standort Berlin
4.3 Liste der Referenzen des Bieters der letzten 5 Jahre
(ab 2015), die Erfahrungen bei vergleichbaren Projekten in den Bereichen
- Fahrzeugzulassungen und -ummeldungen
belegen.
zu 4.1 Vorlage der Zertifikate nach DIN EN ISO 9001, DIN EN ISO 27001
zu 4.2 Nachweis der Eigenerklärung. Gegebenenfalls zusätzlich Einreichnung einer Gewerbeanmeldung
zu 4.3 Es sind mindestens 3 Referenzprojekte im Leistungsbereich nachzuweisen, die die geforderten Erfahrungen abdecken.
Die Referenzkunden müssen mindestens ein identisches oder höheres Ummelde/Zulassungsvolumen aufweisen.
Dabei ist mindestens der Nachweis einer Referenz für einen öffentlichen Auftraggeber nachzuweisen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu
entnehmen.
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
nein
19.08.2020
12:00
- Deutsch (DE)
31.12.2020
19.08.2020
13:00
Berlin
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der
Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §
160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB
(siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich
der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das
Vergabeverfahren hin.
Etwaige Rügen sind über die eVergabe-Plattform oder über die unter I.3
angegebene Kontaktstelle anzubringen.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §
97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-iminternet.
de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt
werden sollen, hier von vor Zuschlagserteilung nach Maßgabedes §134 Abs. 1
GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15
Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10
Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2
S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen
Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
03.08.2020