Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=343274Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Projektbüro zur Unterstützung der Durchführung des Pilot-programms Einsparzähler
Referat 123/Projekt BfEE 01/2019
Dienstleistungen im Energiebereich (71314000)
Dienstleistungen
Gesucht wird ein Auftragnehmer, der das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Förderprogramms
„Pilotprogramm Einsparzähler“ im Rahmen eines Rahmenvertrags unterstützt. Gegenstand der Leistung ist die Durchführung von
Informationsveranstaltungen, die Unterstützung des BAFA bei Vor-Ort-Kontrollen von Zuwendungsempfängern, die Durchführung von
technischen Beratungen für das BAFA sowie die Unterstützung bei der Erstellung von Unterlagen (Merkblätter, Best-Practice-Beispiele, etc.).
Main-Taunus-Kreis (DE71A)
Die Beauftragung erfolgt über einen Rahmenvertrag mit einer Dauer von 12 Monaten, dieser kann durch den Auftraggeber mehrfach um ein Jahr,
maximal bis zum 31.12.2022, verlängert werden.
Im Rahmen des Auftrags erklärt sich das BAFA bereit, den nachfolgenden Mindestumfang an Leistungen jährlich in Anspruch zu nehmen: Die
Organisation einer eintägigen Informationsveranstaltung, die Durchführung von mindestens halbtägigen 12 Vor-Ort-Kontrollen im Bundesgebiet, die Bereitstellung von 36 Personentagen für technische Anfragen, 20 Personentage für die Erstellung von Unterlagen und die Durchführung von
2 internen Projekttreffen.
Zur Umsetzung des Auftrags müssen die technischen Fachkräfte des Auftragnehmers über Expertenwissen auf folgenden Gebieten verfügen: Nachweis von Einsparungen gemäß der ISO 50.006, die messtechnische Erfassung von Energieverbräuchen, die Umsetzung von
Energieeffizienzmaßnahmen, Planung und Verbesserung von Heizungsanlagen, Wissen über Software zur Implementierung eines
Energiemanagementsystems und Zertifizierung von Unternehmen nach ISO 50.001.
Laufzeit in Monaten:12
Der Rahmenvertrag kann durch den Auftraggeber mehrfach um ein Jahr, maximal bis zum 31.12.2022, verlängert werden.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der öffentliche Auftrag wird nur an geeignete, also fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben. Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die nachfolgenden zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt.
Um sicherstellen zu können, dass der Auftrag in angemessener Qualität ausgeführt werden kann, sind dabei an den Bieter mit Blick auf die
technische und berufliche Leistungsfähigkeit die nachfolgenden Anforderungen zu stellen.
Der Nachweis der Eignung ist im Rahmen eines Personalkonzepts zu erbringen, das der Bieter als Teil des Angebots einreicht (siehe Abschnitt 2.6). Nachfolgend ist unter der Rubrik „Beleg“ jeweils aufgeführt, wie die Eignung der jeweiligen Teilanforderungen im Rahmen des
Personalkonzepts zu belegen ist.
Ausreichend Erfahrung in der Leitung und Begleitung von Beratungsprojekten
Ausreichende Erfahrungen in der Umsetzung von Projekten mit Bezug zur Energiewende
Unabhängigkeit bei der Auftragsdurchführung
Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen
Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
nein
30.09.2020
09:00
- Deutsch (DE)
31.12.2020
30.09.2020
10:00
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)hin. Die Vorschrift des § 160 GWB ist geregelt wie folgt: § 160 Einleitung,
Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoßgegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggebernicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagenerkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
Einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
31.07.2020