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Ausschreibungsdetails

Rahmenvereinbarung Wartung IMS RAID-M 100 (B 19.11 - 0103/19/VV : 2)

Zur Einhaltung der Teilnahmefrist wählen Sie vor deren Ablauf 'Teilnahme aktivieren' und laden mit Hilfe des AnA-Web die Vergabeunterlagen herunter.

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29.07.2020

01.09.2020 11:30

01.09.2020 11:30

B 19.11 - 0103/19/VV : 2

Beschaffungsamt des BMI

29.07.2020 01:00

2020/S 145-357141

Bekanntmachungsnummer im EU-Amtsblatt TED SIMAP (Unter dem Link stehen Ihnen auch sämtliche auftragsbezogenen Bekanntmachungen zur Verfügung)


Verfahren aufgehoben

Dieses Verfahren wurde aufgehoben. Eine Teilnahme an diesem Verfahren ist nicht mehr möglich.

Auftragsbekanntmachung

Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)

I.1)
Namen und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern
Postanschrift: Brühler Straße 3
Postleitzahl: 53119
Ort: Bonn
NUTS: Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland (DE)
Telefon: +49 22899610-2714
Fax: +49 2289910610-2714

I.2)
Gemeinsame Beschaffung

Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben.


I.3)
Kommunikation
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter:
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt:
die oben genannten Kontaktstellen.
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen:

elektronisch via:

http://www.evergabe-online.de

I.4)
Art des öffentlichen Auftraggebers

Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen


I.5)
Haupttätigkeit(en)

Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)
Umfang der Beschaffung
II.1.1)
Bezeichnung des Auftrags

Rahmenvereinbarung Wartung IMS RAID-M 100

B 19.11 - 0103/19/VV : 2

II.1.2)
CPV-Code

Reparatur und Wartung von Gasspürgeräten (50413100)

II.1.3)
Art des Auftrags

Dienstleistungen

II.1.4)
Kurze Beschreibung

Rahmenvereinbarung über die Wartung von Ionenmobilitätsspektrometern "RAID-M 100"

II.1.5)
Geschätzter Gesamtwert

1.234.800,00

EUR Euro

II.1.6)
Angaben zu den Losen
keine Aufteilung des Auftrags in Lose

II.2)
Beschreibung
II.2.3)
Erfüllungsort

DEUTSCHLAND (DE)

Diverse Adressen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland

II.2.4)
Beschreibung der Beschaffung

Der Bund ist Eigentümer von über 300 CBRN-Erkundungskraftwagen (frühere Bezeichnung: ABC-Erkundungskraftwagen), die in den vergangenen Jahren mit dem Ionenmobilitätsspektrometer RAID-M 100 (Hersteller: Bruker, Deutschland) ausgerüstet wurden. Die IMS sind Eigentum der Auftraggeberin und befinden sich gemäß § 13 ZSKG im Besitz der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden bzw. der Träger der Einheiten und Einrichtungen. Der Abruf von Leistungen aus dem Vertrag kann im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung durch die unter VI.3 genannten zuständigen Behörden und Einrichtungen erfolgen.

Der Abschluss dieser Rahmenvereinbarung soll den zuständigen Behörden und Einrichtungen die Möglichkeit geben, zwecks Gewährleistung der Betriebsbereitschaft des IMS das in dieser Rahmenvereinbarung definierte Paket von Wartungsarbeiten über die webbasierte Plattform "Kaufhaus des Bundes" abzurufen.

Der Gesamtbestand der potentiell zu wartenden IMS beläuft sich auf 343 Stück IMS RAID-M 100. Die Geräte sollen in der Regel alle 2 Jahre gewartet werden. Daraus ergibt sich ein geschätzter Wartungsbedarf von bis zu 172 Wartungen pro Jahr bzw. eine geschätzte Höchstmenge von bis zu 686 Wartungen bezogen auf eine Vertragsdauer von vier Jahren. Eine Mindestabrufmenge wird nicht vereinbart.

II.2.5)
Zuschlagskriterien

Preis

II.2.7)
Laufzeit des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung

Laufzeit in Monaten:48

II.2.10)
Angaben über Varianten/Alternativangebote

II.2.11)
Angaben zu Optionen

nein

II.2.13)
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

nein

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)
Teilnahmebedingungen
III.1.1)
Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Die 'Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.

III.1.2)
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Umsatz:

Notwendige Bedingung, um im vorliegenden Verfahren als geeignet eingestuft zu werden, ist, dass der Jahresumsatz des Bieters im letzten Wirtschaftsjahr mindestens 600.000 EUR (netto) betrug.

Zur Angabe des Umsatzes ist der Vordruck "Angaben zur Unternehmensgröße und -umsatz" zu verwenden.

III.1.3)
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Anzahl geeigneter Mitarbeiter:

Der Bieter muss über mindestens 3 Mitarbeiter verfügen, die er für die vorliegend ausgeschriebenen Wartungen einsetzen kann und die bezüglich der zu wartenden IMS RAID M 100 folgende Anforderungen erfüllen: umfassende Kenntnisse über das Messprinzip, umfassende Kenntnisse der Funktionsweise, Bedienung, Instandhaltung und Wartung des Messgeräts.

Die Anzahl entsprechender Mitarbeiter ist im Angebot anzugeben. Hierzu nutzen Sie bitte den Vordruck "Informationen zur Auftragnehmerin und zum Angebot".

Referenzen über Instandhaltung von IMS RAID-M100:

Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit reichen Sie bitte eine Liste mit mindestens drei geeigneten Referenzen in Bezug zur gegenständlichen Leistung ein. Stellen Sie Ihre Leistungsfähigkeit für den Auftragsgegenstand und Ihre hierfür relevanten Erfahrungen anhand der Referenzen dar.

Zu den Referenzen sind folgende Angaben zu machen:

• Beschreibung der ausgeführten Instandhaltungsleistungen,

• Wert des Auftrages,

• Zeitraum der Leistungserbringung,

• Angabe der zuständigen Kontaktstelle beim Auftraggeber der Referenz mit Anschrift und Kontaktdaten.

Der Bieter muss über ausreichende Erfahrungen hinsichtlich der Instandhaltung von IMS RAID-M100 verfügen.

Notwendige Bedingung, um im vorliegenden Verfahren als geeignet eingestuft zu werden, ist die Benennung von Referenzaufträgen, die folgende Anforderungen erfüllen:

• Die Referenzen dürfen nicht älter als drei Jahre sein (maßgeblich ist das Datum der letzten Leistungserbringung - gerechnet bis zum Ende der Angebotsfrist).

• Die Referenzen müssen von mindestens drei verschiedenen Auftraggebern stammen (pro Auftraggeber ist eine geeignete Referenz ausreichend, d. h. insgesamt sind mindestens drei Referenzen erforderlich).

• Die Referenzen müssen Instandhaltungsleistungen (Wartung, Kalibrierung oder Reparatur) für IMS vom Typ RAID-M100 enthalten.

• Die genannten Referenzleistungen müssen abgeschlossen sein. Noch nicht realisierte Leistungen können nicht berücksichtigt werden.

Zur Angabe von Referenzen soll die Vorlage "Referenzen" verwendet werden.

Es sind nur drei Referenzen gefordert. Es ist Ihnen unbenommen, weitere Referenzen zu benennen. Da das Austauschen einer fehlerhaften Referenz durch eine nach Fristende nachgereichte bedingungsgemäße Referenz nicht möglich ist und in den entsprechenden Fällen den Ausschluss des Bewerbers nach sich zieht, empfiehlt das Beschaffungsamt des BMI, eine Liste von weiteren als bedingungsgemäß betrachteten Referenzen einzureichen.

Das Beschaffungsamt des BMI behält sich vor, die angegebenen Referenzen zu verifizieren. Angaben, die einer Nachprüfung nicht standhalten, können zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen.

Sofern Sie aus berechtigten Geheimhaltungsgründen geforderte Angaben nicht machen können, teilen Sie diese Gründe dem Beschaffungsamt mit und legen Sie einen anderen geeigneten Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vor. Das Beschaffungsamt des BMI entscheidet sodann nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anerkennung des Alternativnachweises. Sofern Sie diesbezüglich unsicher sind, kontaktieren Sie das Beschaffungsamt des BMI unbedingt rechtzeitig vor Ablauf der Teilnahme- oder Angebotsfrist in Form einer Bewerber-/Bieterfrage. Ein Nachfordern und Beibringen eines anderen (geeigneteren) Nachweises ist nach dem Angebotsschluss aus vergaberechtlichen Gründen nicht mehr möglich.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)
Beschreibung
IV.1.1)
Verfahrensart

Offenes Verfahren

IV.1.3)
Angaben zur Rahmenvereinbarung

Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer

IV.1.8)
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

ja


IV.2)
Verwaltungsangaben
IV.2.2)
Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge

01.09.2020

11:30

IV.2.4)
Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können
  • Deutsch (DE)
IV.2.6)
Bindefrist des Angebots

01.12.2020

IV.2.7)
Bedingungen für die Öffnung der Angebote

01.09.2020

12:00

entfällt

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)
Angaben zur Wiederkehr des Auftrags

Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.


VI.2)
Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Aufträge werden elektronisch erteilt


VI.3)
Zusätzliche Angaben

Das tatsächliche Datum der Öffnung der Angebote kann von dem unter IV.2.7 genannten Datum abweichen. Die Öffnung erfolgt jedoch in jedem Fall erst nach Ablauf des Schlusstermins für den Eingang der Angebote.

Weitere abrufberechtigte öffentliche Auftraggeber:

Die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für den Bund handelnden und zum Abruf aus dem KdB berechtigten Katastrophenschutzbehörden der Länder. Dies sind im Einzelnen:

• Die Katastrophenschutzbehörden Baden-Württembergs,

das sind gem. § 4 LKatSG BW:

die unteren Verwaltungsbehörden als untere Katastrophenschutzbehörden

(Bürgermeisterämter der Stadtkreise und Landratsämter);

die Regierungspräsidien als höhere Katastrophenschutzbehörden;

das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde.

• Die Katastrophenschutzbehörden Bayerns,

das sind gem. § 2 Abs. 1 BayKSG:

die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.

• Die Katastrophenschutzbehörden Berlins,

das sind gem. § 3 KatSG Berlin:

die Ordnungsbehörden, die nachgeordneten Ordnungsbehörden und die

Sonderbehörden, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind, sowie die Polizei.

• Die Katastrophenschutzbehörden Brandenburgs,

das sind gem. § 2 BbgBKG:

die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.

• Die Katastrophenschutzbehörden Bremens,

das sind gem. VwV KatS-Org Bremen:

Der Senator für Inneres als Landeskatastrophenschutzbehörde und als

Ortskatastrophenschutzbehörden der Stadtgemeinde Bremen sowie der

Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortskatastrophenschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremerhaven.

• Die Katastrophenschutzbehörden Hamburgs,

das ist gem. § 2 HmbKatSG:

Die Freie und Hansestadt Hamburg.

• Die Katastrophenschutzbehörden Hessens,

das sind gem. § 2 HBKG Hessen:

die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.

• Die Katastrophenschutzbehörden Mecklenburg-Vorpommerns,

das sind gem. § 2 Abs. 1 LKatSG M-V:

die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.

• Die Katastrophenschutzbehörden Niedersachsens,

das sind gem. § 2 Abs. 1 NKatSG:

die Landkreise und kreisfreien Städten sowie die Städte Cuxhaven und Hildesheim.

• Die Katastrophenschutzbehörden Nordrhein-Westfalens,

das sind gem. § 2 BHKG NRW:

die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.

• Die Katastrophenschutzbehörden von Rheinland-Pfalz,

das sind gem. § 2 Abs. 1 LBKG Rh-Pf:

die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.

• Die Katastrophenschutzbehörden des Saarlands,

das sind gem. § 2 Abs. 2 SBKG:

die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und das Land.

• Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Sachsen,

das sind gem. § 3 SächsBRKG:

die Landkreise, die kreisfreien Städte und der Freistaat Sachsen.

• Die Katastrophenschutzbehörden Sachsen-Anhalts,

das sind gem. § 2 KatSG-LSA:

die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden;

das Landesverwaltungsamt als obere Katastrophenschutzbehörden;

das Ministerium des Innern als oberste Katastrophenschutzbehörde.

• Die Katastrophenschutzbehörden von Schleswig-Holstein,

das sind gem. § 3 LKatSG:

die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und

Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Bürgermeisterin oder der

Bürgermeister der Gemeinde Helgoland als untere Katastrophenschutzbehörde;

das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde.

• Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Thüringen,

das sind gem. § 2 Abs. 1 ThürBKG:

die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.

• Die folgenden Standorte der Analytischen Task Force (ATF) des Bundes:

Landeskriminalamt Berlin, KT 61

Berufsfeuerwehr Dortmund

Berufsfeuerwehr Essen

Berufsfeuerwehr Hamburg

Berufsfeuerwehr Köln

Berufsfeuerwehr Leipzig

Berufsfeuerwehr Mannheim

Berufsfeuerwehr München


VI.4)
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postleitzahl: 53123
Ort: Bonn
Land: Deutschland (DE)
Telefon: +49 2289499-0
Fax: +49 2289499-163
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
VI.4.3)
Einlegung von Rechtsbehelfen

Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).

Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).

Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).

Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.

Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.

Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.


VI.5)
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung

27.07.2020



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