Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=342200Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Umwelt
Abschnitt II: Gegenstand
Erbringung von Begutachtungsleistungen im Rahmen der sicherheitstechnischen Prüfung im Genehmigungsverfahren nach § 6 AtG zur Neugenehmigung ESTRAL
9076-20
Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen (71000000)
Dienstleistungen
Mit dieser Ausschreibung soll der Beschaffungsbedarf des BASE an Leistungen im Bereich der Beauftragung von Begutachtungsleistungen im Rahmen der sicherheitstechnischen Prüfung gedeckt werden.
Zielsetzung der durchzuführenden Arbeiten ist die gutachterliche Unterstützung des BASE bei der Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung für den Neuantrag des ESTRAL durch eine Antragstellerin in Form von fachlicher Zuarbeit, Erstellung von Unterlagen und begleitenden Teilnahmen an Terminen im Zusammenhang mit Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen.
Eine nähere Projektbeschreibung, in der das Beschaffungsvorhaben eingehend erläutert wird, ist in der Vergabeunterlage „Leistungsbeschreibung“ enthalten; die Leistungsbeschreibung ist zugleich eine Anlage zum Vertrag.
Dienstleistungen von Ingenieurbüros (71300000)
Gutachterische Tätigkeit (71319000)
Berlin (DE30)
1. Hintergrund
1.1. Allgemeine Informationen zum Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE)
Das BASE ist Regulierungs-, Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde des Bundes für nukleare Sicherheit und kerntechnische Entsorgung.
Die hier zu erbringende Leistung fällt in den Aufgabenbereich des BASE als Genehmigungsbehörde für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung nach § 6 AtG. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft das BASE ob die in § 6 AtG festgelegten Genehmigungsvorrausetzungen erfüllt sind. Als sog. gebundene Entscheidung ist die Genehmigung dann zu erteilen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
1.2. Hintergrund des Vergabeverfahrens „Beauftragung von Begutachtungsleistungen im Rahmen der sicherheitstechnischen Prüfung der Lageraspekte“
Das BASE ist gemäß § 23 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz, AtG) für die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung zuständig. Das BASE beabsichtigt im o. g. Genehmigungsverfahren Sachverständige gemäß § 20 AtG zuzuziehen.
Zielsetzung der durchzuführenden Arbeiten ist die gutachterliche Unterstützung des BASE bei der Prüfung der sicherheitstechnischen Lageraspekte in Form von fachlicher Zuarbeit, Erstellung von Stellungnahmen/Gutachten und begleitenden Teilnahmen an Fach-/Statusgesprächen, sowie Terminen im Zusammenhang mit Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen.
1.3. Hintergrund des Vorhabens
Das Vorhaben hat die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung in einem neu zu errichtenden Ersatztransportbehälterlager (ESTRAL) am Standort der EWN GmbH im Lubmin/Rubenow zum Gegenstand. Die Kernbrennstoffe sind bereits in 74 -Transport- und Lagerbehälter unterschiedlicher Bauarten verpackt und werden derzeit im Transportbehälterlager des Zwischenlagers Nord (ZLN, Halle 8) aufbewahrt. Außerdem umfasst das Vorhaben den Neubau eines Lagergebäudes mit Nebenanlagen wie u. a. Wachgebäuden, Nebengebäuden, Regenrückhaltebecken und Anlagensicherungszaun
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2. Gegenstand der Leistungen
2.1 Allgemeine Beschreibung der Leistungen und der vom BASE verfolgten Ziele
Die Begutachtung dient der Unterstützung des BASE bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der sicherheitstechnischen Lageraspekte des beantragten Vorhabens mit den in den Antragsunterlagen beschriebenen Merkmalen. Die Begutachtung erfolgt auf der Grundlage folgender Unterlagen:
• Antrag und antragspräzisierende Schreiben,
• Sicherheitsbericht,
• weiterer Antragsunterlagen und
• behördliche Stellungnahmen und ggf. Ergebnissen zusätzlicher Amtsermittlungen.
Ein zentraler Baustein der Leistungen ist die Erstellung eines zusammenfassenden Dokuments (Gutachten) zur Beschreibung und Bewertung der sicherheitstechnischen Lageraspekte.
2.2 Fachliches Vorgehen bei der Auftragsausführung
Bei der Bearbeitung der Aufgaben sind einschlägige Gesetze, Verordnungen, Regeln, Richtlinien und Empfehlungen vor dem Hintergrund des Standes von Wissenschaft und Technik sowie Kenntnisse und Erfahrungen aus bereits durchgeführten Prüfungen und Bewertungen zu berücksichtigen. Insbesondere muss das Fachgutachten den in der „Rahmenrichtlinie über die Gestaltung von Sachverständigengutachten in atomrechtlichen Verwaltungsverfahren“ vom 15.12.1983 (GMBl 1984, Nr. 2, S.21) genannten grundsätzlichen Anforderungen entsprechen.
Die Qualitätssicherung durch Auftragnehmer und ggf. Unterauftragnehmer hat gemäß KTA 1401 (Allgemeine Anforderungen an die Qualitätssicherung gemäß Kerntechnischer Ausschuss) zu erfolgen.
Im Einzelfall können Nachweise über die personellen und materiellen Geheimschutzvoraussetzungen der Beteiligten notwendig werden. Die konkreten Anforderungen werden im Bedarfsfall vom BASE dem Auftragnehmer übermittelt.
2.3 Einzelne Bestandteile der auszuführenden Leistung
Die Aufgabe umfasst folgende Leistungen:
• unterstützende Teilnahme an Terminen im Zusammenhang mit Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen;
• Prüfung und Bewertung von Antragstunterlagen - ebenso Prüfung und Bewertung revidierter Fassung(en) - auf ihre Vollständigkeit, Zweckmäßigkeit, Eignung und ggf. der Auslegungsreife;
• die Erarbeitung eines Gutachtens zur zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der sicherheitstechnischen Lageraspekte insbesondere diejenigen Lageraspekte, die sich aus der ESK-Leitlinie für die trockene Zwischenlagerung von bestrahlten Brennelementen und wärmeentwickelnden radioaktiver Abfälle in Behältern ergebenden Anforderungen ergeben.
2.4 Abgrenzungen zu anderen Begutachtungen
Inhaltliche Abgrenzungen bestehen zu den Aufgabenbereichen anderer Begutachtungen, die nicht Gegenstand dieses Auftrages sind. Dazu gehören u. a.:
• sicherheitstechnische Gesichtspunkte der aufzubewahrenden Behälter (insbesondere die Prüfungen und Bewertungen der Bauart der Transport- und Lager-behälter hinsichtlich ihrer Konstruktion und ihrer Funktion),
• sicherheitstechnische Gesichtspunkte der aufzubewahrenden Inventare der Behälter,
• die sicherungstechnischen Aspekte (§ 6 AtG (2) 3.).
Das beantragte Vorhaben zur Aufbewahrung von bestrahlten Brennelementen bedarf neben einer Genehmigung nach § 6 AtG auch einer Baugenehmigung nach Landes-bauordnung, diese Aspekte bleiben dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
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3. Ziel des Fachgutachtens
Das Gutachten muss den atomrechtlichen Bewertungsmaßstäben gerecht werden; die für die Prüfung angewendeten Verfahren und Methoden müssen den fachgesetzlichen Anforderungen entsprechen. Schlussfolgerungen und Bewertungen müssen vollständig, transparent, nachvollziehbar und wissenschaftlich schlüssig sein. Im Übrigen sind für das Fachgutachten und dessen Erstellung die einschlägigen Anforderungen einzuhalten. Dem Fachgutachten sind die jeweils verwendeten Unterlagen in Zusammenstellungen beizubringen. Es ist anzugeben, aus welcher Informationsquelle die wesentlichen Angaben stammen.
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4. Abnahme und Termine
4.1 Abnahme
Die Abnahme der Arbeit des Auftragnehmers im Rahmen dieses Auftrags erfolgt durch das BASE in Form einer schriftlichen Abnahmeerklärung. Ohne Abnahmeerklärung gilt die Abnahme sechs Monate nach Abgabe als erfolgt, wenn nicht zuvor die Abnahmeverweigerung schriftlich angezeigt wurde.
4.2 Übergabe
Das Fachgutachten ist dem BASE voraussichtlich in 15-facher Ausfertigungen (14 gebundene und ein ungebundenes kopierfähiges Exemplar) vorzulegen. Das BASE ist berechtigt, weitere Exemplare nachzufordern. Außerdem ist das Gutachten in digitaler Form zu liefern. Das Format ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.
4.3 Fristen
Mit der Vorlage der Unterlagen durch die Antragstellerin zur Feststellung der Auslegungsreife in Hinblick auf den Erörterungstermin ist etwa ab Mitte 2020 zu rechnen.
Qualitätskriterium Name: Qualität der angebotenen Leistungen (Projektteam 60% und Projektteam Konzept „Projektorganisation und –durchführung" 40% ) / Gewichtung: 60
Preis Gewichtung: 40
Laufzeit in Monaten:36
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
a) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB auf Formblatt „Erklärung Ausschlussgründe“ durch jedes einzelne Unternehmen gesondert, das als Bieter, als Mitglied einer Bietergemeinschaftserklärung oder eignungsleihendes Unternehmen auftritt (Mindestanforderung)
b) Zusätzlich bei Bietergemeinschaften: Formblatt „Bietergemeinschaftserklärung“ durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft (Mindestanforderung)
c) Zusätzlich beim Einsatz von Unterauftragnehmern: Formblatt „Unterauftragnehmer“
d) Zusätzlich bei eignungsleihenden Unternehmen: Formblatt „Eignungsleihe“ – in der erforderlichen Anzahl (für jedes eignungsleihende Unternehmen gesondert) (Mindestanforderung)
a) Erklärung über die durchschnittliche Mitarbeiteranzahl der letzten drei Geschäftsjahre sofern vorhanden (Formblatt „Erklärung zur Eignung“). Hierbei muss der Bieter in den letzten drei Jahren im Jahresdurchschnitt über mindestens 20 Mitarbeiter mit wissenschaftlicher Qualifikation (entsprechend den Anforderungen für den höheren Dienst im öffentlichen Dienst) verfügen.
b) Nachweis einer branchenüblichen Berufshaftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden (Mindestanforderung):
• Versicherungsbestätigung über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
• hilfsweise: Versicherungsbestätigung über den zugesagten Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung im Falle einer Auftragserteilung
Ein Nachweis des Bestehens dieser Versicherung (Kopie) ist als Anlage der „Erklärung zur Eignung“ beizufügen.
a) Qualifikation und Berufserfahrung des eingesetzten Projektteams
b) Referenzprojekte
c) Erklärung über das Nichtvorliegen einer Potentiellen Interessenkollision
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Zu a) Qualifikation und Berufserfahrung des eingesetzten Projektteams (Mindestanforderung)
Die für das Projekt eingeplante (stellvertretende) Projektleitung sowie die für die Bearbeitung eingeplanten Fachbearbeiter (mindestens 2) sind mit ihren Qualifikationen und Erfahrungen anzugeben sowie mit ihrer einzuplanenden Funktion innerhalb des ausgeschriebenen Projekts zu benennen. Hierzu ist das Formblatt „Erklärung zur Eignung“ ausgefüllt einzureichen. Zum Nachweis der Qualifikation ist zudem ein Abschlusszeugnis vorzulegen. Zum Nachweis der Berufserfahrung ist ein Lebenslauf vorzulegen. Für das eingesetzte Projektteam sind folgende Mindestanforderungen nachzuweisen:
Projektleitung und Stellvertretung:
- Mindestens sieben Jahre Erfahrung in Sachverständigenleistungen für Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörden im kerntechnischen Bereich bei umfangreichen bzw. komplexen Genehmigungs- oder Aufsichtsverfahren, Nachweis über Referenz-/ Projektliste
- Abgeschlossenes Fach- oder Hochschulstudium im Bereich Kerntechnik, Physik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder vergleichbar
- vertiefte Kenntnisse der Gesetze, Verordnungen, Regeln, Richtlinien und Empfehlungen vor dem Hintergrund des Standes von Wissenschaft und Technik sowie Kenntnisse und Erfahrungen aus bereits durchgeführten Prüfungen und Bewertungen
Fachbearbeiter (mindestens 2):
- Mindestens drei Jahre Erfahrung in Sachverständigenleistungen zum Fachthema (siehe Fachthemen unter 4.2.1) für Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörden im kerntechnischen Bereich bei umfangreichen bzw. komplexen Genehmigungs- oder Aufsichtsverfahren, Nachweis über Referenz-/ Projektliste
- Abgeschlossenes Fach- oder Hochschulstudium im Bereich Kerntechnik, Physik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder vergleichbar
- vertiefte Kenntnisse der Gesetze, Verordnungen, Regeln, Richtlinien und Empfehlungen vor dem Hintergrund des Standes von Wissenschaft und Technik sowie Kenntnisse und Erfahrungen aus bereits durchgeführten Prüfungen und Bewertungen
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Zu b) Nachweis von Referenzprojekten (Mindestanforderung)
Die Qualifikation der Bietenden ist durch Angabe von drei vergleichbaren Referenzprojekten im Zeitraum seit 2014 nachzuweisen. Für jede Referenz ist das entsprechende Formblatt auszufüllen. Eine Referenz ist vergleichbar, wenn diese folgende Tätigkeiten enthält:
- Sachverständigenleistungen für Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörden im kerntechnischen Bereich bei umfangreichen bzw. komplexen Genehmigungs- oder Aufsichtsverfahren, Nachweis über Referenz-/ Projektliste
- Anwendung der Gesetze, Verordnungen, Regeln, Richtlinien und Empfehlungen vor dem Hintergrund des Standes von Wissenschaft und Technik sowie Kenntnisse und Erfahrungen aus bereits durchgeführten Prüfungen und Bewertungen
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Zu c) Erklärung über das Nichtvorliegen einer Potentiellen Interessenkollision
Jedes Unternehmen, das als Bieter, Mitglied einer Bietergemeinschaft oder Drittunternehmen an der Ausschreibung teilnimmt, muss mit Formblatt 06 eine Erklärung zur Unabhängigkeit des Sachverständigen und zu Potentiellen Interessenkollisionen abgeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
nein
15.10.2020
12:00
- Deutsch (DE)
12.11.2020
15.10.2020
12:01
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Für die Ausarbeitung des Angebots wird keine Vergütung gewährt.
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. § 160 GWB lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
09.09.2020