Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=342151Einrichtung des öffentlichen Rechts
Freizeit, Kultur und Religion
Abschnitt II: Gegenstand
Erstausstattung im Dokumentationszentrum Flucht, Vertreibung, Versöhnung
Medientechnik SFVV_2020_612-03
Bauarbeiten für Ausstellungsgebäude (45212310)
Bauauftrag
Erstausstattung im Dokumentationszentrum Flucht, Vertreibung, Versöhnung
Einbringung von Medientechnik
Berlin (DE300)
Die Bundesstiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung wurde als unselbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts in Berlin errichtet. Deren Zweck ist es, im Geiste der Versöhnung die Erinnerung und das Gedenken an Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert im historischen Kontext des Zweiten Weltkrieges und der natio-nalsozialistischen Expansions- und Vernichtungspolitik und ihren Folgen wachzu-halten. Als Kulturinstitution hat die Stiftung einen Bildungsauftrag. Mit Ausstellun-gen, Recherchemöglichkeiten, Veranstaltungs- und Bildungsprogrammen präsen-tiert und vermittelt sie
Ursachen, Ablauf und Folge der Zwangsmigrationen. Die Räumlichkeiten für die Arbeit der Stiftung werden sich zukünftig im sanierten Deutschlandhaus in der Stresemannstraße 90 in Berlin-Kreuzberg befinden. Die Sanierung wird 2020 fer-tiggestellt und das Gebäude der Stiftung übergeben. Im Sommer 2021 wird das Dokumentationszentrum als einzigartiger Lern- und Erinnerungsort zur Flucht, Ver-treibung und Zwangsmigration in Geschichte und Gegenwart eröffnet werden wird. Auf 6.000 Quadratmetern bietet das Dokumentationszentrum ab Sommer 2021 großzügige Flächen für Ausstellungen, Bibliothek & Zeitzeugenarchiv, Bildung & Vermittlung, Veranstaltungen, ein Raum der Stille zum Innehalten sowie einen Shop und ein Restaurant.
Das Gebäude Deutschlandhaus an der Stresemannstraße/Anhalter Straße besteht aus einem generalsanierten Altbauteil und einem damit verbundenen innenliegen-den Neubau, in das die Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung in Teilen einzieht. Die anzutreffenden Anlagenteile, die unmittelbar mit dem Gebäude verbunden sind, sind neu. Die Projektierung der medientechnischen Erstausstattung setzt auf die so vorgegebenen Schnittstellen, wie Installationsorte, mechanische, elektro-mechanische Vorrüstungen, Kabel- Leitungen und Versorgungssysteme auf.
Der Leistungsteil Ausstattung – Medientechnik ist im Wesentlichen beschränkt auf den Veranstaltungssaal EG 042, den zugehörigen Regieraum EG 044/045, sowie die zwei Seminarräume (Museumspädagogik) im EG 009 / 012. Zusätzlich werden nach dem fortgeschriebenen Möblierungs- und Funktionskonzept für den Ein-gangsbereich (EG019) medientechnische Elemente vorgesehen. Andere, typisch medientechnische Ausstattungselemente, wie Bildschirme, Touchpanels oder Tab-lets, Projektoren, Hörstationen etc. sind im Eingangsbereich des Deutschland-hauses, ansonsten im Nutzungsbereich Stiftung Bestandteil der separat vergebe-nen Ausstellungsplanung.
Preis
13.10.2020
10.03.2021
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Mit dem Angebot sind zunächst nur die Eigenerklärungen – bei Bietergemeinschaf-ten von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft – auf dem mit den Vergabeunterlagen bereitgestellten Formular VHB 124 abzugeben oder der Eignungsnachweis wird durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V geführt. Mit dem Angebot ist zudem das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversiche-rung in angemessener Höhe nachzuweisen. Im Übrigen wird auf die Festlegungen in den Teilnahmebedingungen (VHB 212 EU) und im Formblatt VHB 124 verwiesen, die auch dann gelten, wenn ein Bieter den Eignungsnachweis durch Eintragung in die Präqualifikationsliste führt.
2. Beabsichtigt der Bieter, sich bei der Erfüllung des Auftrags der Kapazitäten Dritter zu bedienen, so ist dieser bzw. sind diese namentlich zu benennen (Formblatt VHB 235), wenn sich der Bieter auf deren Kapazitäten beruft (sog. Eignungsleihe: § 6 d EU VOB/A). Der Eignungsnachweis ist in gleicher Weise zu führen wie beim Bieter selbst (s. vorstehende Ziffer 1). Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine Verpflichtungser-klärung des Dritten abzugeben. Hierfür ist das Formblatt VHB 236 zu verwenden.
Bei Dritten, auf deren Kapazitäten sich der Bieter nicht zum Nachweis der Eignung beruft, ist eine namentliche Benennung bereits im Angebot noch nicht erforderlich. Mit dem Angebot ist in diesem Fall das Formblatt VHB 233 einzureichen. Die Vergabe-stelle ist berechtigt, von den in die engere Wahl kommenden Bietern die namentliche Benennung, die Verpflichtungserklärung (Formblatt VHB 236) sowie den Eignungs-nachweis gemäß vorstehender Ziffer 1 zu verlangen.
Dritter in diesem Sinne ist jeder, der nicht Bieter ist, also insbesondere Nachunter-nehmer, verbundene Unternehmen oder Gesellschafter des Bieters. Der Bieter hat in jedem Fall zu erklären, welche Leistungen durch Dritte erbracht werden.
Darstellung des Netto-Gesamtumsatzes in den letzten drei abgeschlossenen Ge-schäftsjahren (2017, 2018 und –2019). Gefordert ist die Angabe des Umsatzes pro Geschäftsjähr
-Drei Referenzen über Leistungen, die nach Inhalt und Umfang vergleichbar sind aus den letzten 5 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt dieser Bekannt-machung.
-Angaben zu Arbeitskräften.
Im Übrigen wird auf die Festlegungen in den Teilnahmebedingungen (VHB 212 EU) und im Formblatt VHB 124 verwiesen, die auch dann gelten, wenn ein Bieter den Eig-nungsnachweis durch Eintragung in die Präqualifikationsliste führt.
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
nein
01.09.2020
12:00
- Deutsch (DE)
24.10.2020
01.09.2020
12:00
Berlin
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
- Bei Teilnahme einer Bietergemeinschaft ist mit dem Angebot eine von allen Mitglie-dern der Bietergemeinschaft unterschriebene Erklärung nach Maßgabe des vom Auf-traggeber beigefügten Musters (Formblatt VHB 234) vorzulegen.
- Bieter müssen zur Erstellung der Angebote zwingend die vom Auftraggeber bereit-gestellten Formulare verwenden. Angebote, die diese Vorgaben nicht beachten, wer-den ausgeschlossen. Zusätzlich geforderte Anlagen sind beizufügen.
- Ein Bieter darf jeweils nur ein Angebot abgeben. Gibt ein Bieter ein eigenes Angebot ab und ist dieser zugleich Mitglied einer Bietergemeinschaft oder ist ein Büro Mitglied zweier oder mehrerer Bietergemeinschaften, können die Angebote ausgeschlossen werden, wenn ein Verstoß gegen den Grundsatz des Geheimwettbewerbs anzunehmen ist. Dies ist der Fall, wenn der Bieter bzw. das an mehreren Bietergemeinschaften beteiligte Büro nicht nachweisen kann, dass die jeweiligen Angebote vollkommen unabhängig voneinander erstellt wurden und dem betroffenen Bieter / Büro nicht meh-rere Angebote bekannt waren.
§ 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auf-trag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzule-gen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschrif-ten ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsab-gabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt
24.08.2020
Berichtigungen
Untenstehend werden alle Berichtigungen des Verfahrens als F14 zum Download angeboten. Die Sortierung erfolgt absteigend.