Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Anhaltestäbe
B 20.20 - 0293/20/VV : 1
Warnleuchten (31521310)
Lieferauftrag
Rahmenvereinbarung Anhaltestäbe
168.067,23
EUR Euro
DEUTSCHLAND (DE)
Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von bis zu 6.220 Stück Anhaltestäben gem. Vergabeunterlage.
Preis
168.067,23
EUR Euro
09.11.2020
31.10.2024
nein
nein
Der Abruf der Leistung erfolgt aus dem "Kaufhaus des Bundes". Abrufberechtigte sind verschiedene Bundes- und Landesbehörden siehe auch VI.3.
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
ja
16.09.2020
11:30
- Deutsch (DE)
06.11.2020
26.08.2020
11:40
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die 'Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Die 'Anlage Unternehmensdaten' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Im Rahmen der Angebotsbewertung führt die Auftraggeberin gegebenenfalls Prüfungen an kostenfreien Mustern hinsichtlich der Erfüllung der technischen Daten, der Funktion und der fachgerechten Ausführung durch. Die Muster müssen nach gesonderter Aufforderung durch Beschaffungsamt des BMI innerhalb von 10 Tagen übersandt werden. Keinesfalls sind die Muster mit dem Angebot einzureichen. Auf Anforderung erfolgt die Rücksendung der Muster zu Lasten des Bieters.
Abrufberechtigte Behörden (siehe II.2.14):
- Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern
- Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
- Generalzolldirektion - Zentrale Beschaffungen
- Bundespolizei, alle Dienststellen
- Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (und nachgeordneter Bereich)
- Bundeskriminalamt, alle Dienststellen
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (und nachgeordneter Bereich)
Die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für den Bund handelnden und zum Abruf aus dem KdB berechtigten Katastrophenschutzbehörden der Länder. Dies sind im Einzelnen:
• Die Katastrophenschutzbehörden Baden-Württembergs gem. § 4 LKatSG BW,
• Die Katastrophenschutzbehörden Bayerns gem. § 2 Abs. 1 BayKSG,
• Die Katastrophenschutzbehörden Berlins gem. § 3 KatSG Berlin,
• Die Katastrophenschutzbehörden Brandenburgs gem. § 2 BbgBKG,
• Die Katastrophenschutzbehörden Bremens gem. VwV KatS-Org Bremen,
• Die Katastrophenschutzbehörden Hamburgs gem. § 2 HmbKatSG,
• Die Katastrophenschutzbehörden Hessens gem. § 2 HBKG Hessen,
• Die Katastrophenschutzbehörden Mecklenburg-Vorpommerns gem. § 2 Abs. 1 LKatSG M-V,
• Die Katastrophenschutzbehörden Niedersachsens gem. § 2 Abs. 1 NKatSG,
• Die Katastrophenschutzbehörden Nordrhein-Westfalens gem. § 2 BHKG NRW,
• Die Katastrophenschutzbehörden von Rheinland-Pfalz gem. § 2 Abs. 1 LBKG Rh-Pf,
• Die Katastrophenschutzbehörden des Saarlands gem. § 2 Abs. 2 SBKG,
• Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Sachsen gem. § 3 SächsBRKG,
• Die Katastrophenschutzbehörden Sachsen-Anhalts gem. § 2 KatSG-LSA,
• Die Katastrophenschutzbehörden von Schleswig-Holstein gem. § 3 LKatSG,
• Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Thüringen gem. § 2 Abs. 1 ThürBKG.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
21.07.2020
Versionsverlauf
Untenstehend wird der Versionsverlauf der Bekanntmachungen angezeigt. Die Sortierung erfolgt absteigend.