Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben.
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Software zur Lösung und Visualisierung von mathematischen Problemen, hier: MatLab (Los 1: Software zum Kauf oder zur Miete)
ZIB 14.01 - 9964/19/VV : 1
Branchenspezifisches Softwarepaket (48100000)
Lieferauftrag
Rahmenvereinbarung über "Software zur Lösung und Visualisierung von mathematischen Problemen, hier: MatLab"
DEUTSCHLAND (DE)
Rahmenvereinbarung über "Software zur Lösung und Visualisierung von mathematischen Problemen, hier: MatLab"
Preis
5.500.000,00
EUR Euro
01.12.2020
30.11.2024
3
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die 'Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Abschnitt IV: Verfahren
Verhandlungsverfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
ja
13.08.2020
11:30
28.09.2020
- Deutsch (DE)
30.11.2020
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die Zahlung erfolgt elektronisch
Abrufberechtigt sind die nachfolgenden Bedarfsträger:
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bundesnachrichtendienst
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn
Eisenbahn- Bundesamt
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Statistisches Bundesamt
Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich
Informationstechnikzentrum Bund
Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
Bundesamt für Straßenwesen
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Bundeskriminalamt
Bundesinstitut für Risikobewertung
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Bundesanstalt für Wasserbau
Friedrich-Loeffler-Institut
Johann Heinrich von Thünen-Institut
Julius Kühn-Institut
DBFZ - Deutsches Biomasseforschungszentrum gemeinnützige GmbH
Deutsches GeoForschungsZentrum GFZ
Deutsches Institut für Entwicklungspolitik gGmbH
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.
Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung e. V.
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Robert Koch-Institut
Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Paul-Ehrlich-Institut
Bundesanstalt für Gewässerkunde
Deutscher Wetterdienst
Bundesamt für Strahlenschutz
Eine nachträgliche Aufnahme von Bedarfsträgern der unmittelbaren Bundesverwaltung ist möglich.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
13.07.2020