Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben.
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Software zur Lösung und Visualisierung von mathematischen Problemen, hier: Mathematica
ZIB 14.01 - 9951/19/VV : 1
Branchenspezifisches Softwarepaket (48100000)
Lieferauftrag
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Software Mathematica zur Lösung und Visualisierung von mathematischen Problemen
561.000,00
EUR Euro
Branchenspezifisches Softwarepaket (48100000)
DEUTSCHLAND (DE)
DEUTSCHLAND (DE)
Verschiedene Standorte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung für Software zur Lösung und Visualisierung von mathematischen Problemen, hier: Mathematica.
Im Übrigen wird auf das Dokument "Leistungsbeschreibung" verwiesen, das vorrangig gilt.
Preis
561.000,00
EUR Euro
Laufzeit in Monaten:24
Der Auftrag kann zweimal um jeweils 1 Jahr verlängert werden.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die 'Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Als Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist der Jahresumsatz des Bieters in den letzten 3 Geschäftsjahren (2019, 2018 und 2017) anzugeben. Der Mindestjahresumsatz muss durchschnittlich 150.000,00 € betragen. Übersenden Sie hierzu bitte die Anlage "Unternehmensdarstellung".
siehe oben.
entfällt
entfällt
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
ja
17.08.2020
11:30
- Deutsch (DE)
30.09.2020
17.08.2020
11:30
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Abrufberechtigt sind die unmittelbare Bundesverwaltung der Bundesrepublik Deutschland sowie folgende Bedarfsträger:
• Auswärtiges Amt
• Bundesanstalt für Straßenwesen
• Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
• Bundesamt für Materialforschung und -prüfung
• Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
• Bundesamt für Strahlenschutz
• Bundesanstalt für Geowissenschaften
• Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
• Bundesanstalt für Wasserbau
• Bundesinstitut für Risikobewertung
• Deutsches Institut für Entwicklungspolitik
• Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung e. V.
• Deutscher Wetterdienst
• Die Autobahn GmbH des Bundes
• Erdölbevorratungsverband KdöR
• Leibnitz Institut für Astrophysik Potsdam
• Paul Ehrlich Institut
• Robert-Koch-Institut
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
09.07.2020