Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=335993Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Erbringung von Softwareentwicklungsleistungen auf Basis Microsoft.net und Oracle bzw, MS-Sql mit dem Schwerpunkt MeMFIS
Z14 O4080-0045/123_VÖ
Softwareprogrammierung und -beratung (72200000)
Dienstleistungen
Es werden Softwareentwicklungsleistungen und damit verbundene Leistungen zur Durchführung von Entwicklungsprojekten auf Basis vorhandener Technologie Mocrosoft.Net und Oracle/Ms-SQL ausgeschrieben.
7.500.000,00
EUR Euro
Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Dahlmannstr. 4
53113 Bonn
Es werden Softwareentwicklungsleistungen und damit verbundene Leistungen zur Durchführung von Entwicklungsprojekten auf Basis vorhandener Technologie Mocrosoft.Net und Oracle/Ms-SQL ausgeschrieben.
Die Softwareentwicklungsleistungen und damit verbundene Leistungen betreffen im Wesentlichen:
Hauptbestandteile des Projekts sind Softwareentwicklungsleistungen für das eigenentwickelte System MeMFIS, entwickelt mit Microsoft.Net, sowie Customizing für das Berichtssystem, realisiert mittels IBM Cognos. Dazu gehören Pflege, Weiterentwicklung und Anpassung des Systems. Die Migration von Daten aus den Altsystemen muss ohne Datenverluste und ohne Systemausfälle erfolgen. MeMFIS muss auch nach Abschluss des Projekts weiterhin in die Gesamtarchitektur der BMZ-IT eingebettet sein und muss den jeweils aktuellen Sicherheitsanforderungen, eingestuft mit normalem Schutzbedarf, für Webanwendungen gemäß BSI IT-Grundschutz entsprechen und den Anforderungen barrierefreier IT genügen.
Weiterhin wird MeMFIS durch das BMZ betrieben. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme und dem Betrieb Unterstützungsleistungen, auch vor Ort, erbringen.
7.500.000,00
EUR Euro
01.11.2020
31.10.2024
Es soll eine Option vereinbart werden, nachdem die Vereinbarung bis zum 31.10.2026 verlängert werden kann.
3
Bewerber müssen die Anforderungen an die Bietereignung erfüllen, Ziff. 3 der Teilnahmebedindungen (Anlage 1 der Vergabeunterlagen)
Erfüllen die Unterlagen die Mindestkriterien nicht, wird der Teilnahmeantrag nicht weiter bewertet und scheidet aus dem Wettbewerb aus.
Erfüllen die Anträge die Mindestkriterien, dann werden Sie anschließend nach den weiteren unter Ziff. 3 der Teilnahmebedingungen aufgelisteten Kriterien bewertet und in eine Rangfolge gebracht. Die drei Anträge mit den insgesamt meisten Punkten werden dann zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Siehe dazu auch Ziff.3 der Teilnahmebedingungen.
Auswahlkriterien sind: Eigenerklärung über Ausschlussgründe, Gewerbezentralregisterauszug, Referenzen (mind. eine, bis zu drei), Personalquallifikation (8 Personen), Unternehmensumsatz (mind. 4.000.000 p.a./ im Geschäftsbereich 2.000.000 p.a.) und Personalstand (100 JAE p.a. insgesamt, 60 JAE p.a. Geschäftsbereich), Eigenerklärung Scientology
ja
Verlängerungsoption bis zum 31.10.2026
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Bedingungen für den Auftrag ergeben sich aus dem ausgefüllten EVB-IT Erstellungsvertrag (Anlage 3f der Vergabeunterlagen) sowie aus der Zusatzvereinbarung (Anlage 3h), der Leistungsbeschreibung (Anlage 3a) inklusive aller Vertragsanlagen.
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
Verhandlungsverfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
Es ist geplant, mit dem Rahmenvertrag ein größeres Projekt umzusetzen, welches evtl. nicht/nur knapp innerhalb der vierjährigen Rahmenvertragslaufzeit abgeschlossen werden kann. Um auch den üblicherweise 2-jährigen Gewährleistungszeitraum zu diesem Projekt auch vertraglich noch abbilden zu können, ist es erforderlich, dass die Rahmenvereinbarung um optional über 4 Jahre hinaus verlängerbar ist.
ja
2020/S 020-044327
28.07.2020
10:00
05.08.2020
- Deutsch (DE)
31.01.2021
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Aus Gründen zum Schutz der Vertraulichkeit können nicht alle Vergabeunterlagen uneingeschränkt, vollständig und direkt abrufbar zur Verfügung gestellt werden (§ 41 Abs. 3 VgV).
Die Anlagen 3b1 und 3b2 werden erst nach Abgabe einer unterzeichneten Vertraulichkeitserkärung (Anlage 16a) zur Verfügung gestellt.
Diese können unter Beifügung der signierten Fassung der Vertraulichkeitserklärung per Nachricht auf der Evergabeplattform des Bundes abgefordert werden.
Eine Abforderung soll bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist erfolgen.
Weiteres können sie der Ziff. 2.3.0. der Anlage 3 entnehmen.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt (§ 160 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)), ist der Verstoß fristgerecht, d.h. unbeschadet des Ablaufs der Frist nach § 134 Abs.2 GWB innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Verstoßes (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB), jedoch bei Verstößen gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- bzw. Angebotsfrist beim Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB).
Das nach § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugte Unternehmen kann einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer stellen und muss diesen dann unverzüglich begründen, § 161 Abs.1 Satz 1 GWB. Die Begründung muss nach § 161 Abs.2 GWB die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen. Zudem ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 Satz 2 GWB).
Ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer ist unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftragsgebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Das gilt gemäß § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB auch für Bewerber, also Wirtschaftsteilnehmer, die sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren, einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft beworben haben oder eine solche Aufforderung erhalten haben, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf gemäß § 134 Abs. 2 GWB erst 15 Kalendertrage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an, § 134 Abs.2 Satz 3, 2. Halbsatz GWB.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt Villemombler Straße 76
53123 Bonn
zu richten.
Hinweis:
Der Auftraggeber ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, sehr kurzfristig an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten, also auch die Verfahrensgegner, haben dann ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aller Bieter zu wahren, bitten wir Sie daher, auf einer entsprechenden Anlage genau mitzuteilen, welche Ihrer Unterlagen welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Nur für sie gilt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Behandlung als vertraulich, § 5 I VgV.
16.11.2020
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