Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=335475Andere: Die Autobahn GmbH des Bundes
Andere Tätigkeit: Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, vermögensmäßige Verwaltung und Finanzierung der Autobahnen und anderer Bundesfernstraßen nach Maßgabe von §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 InfrGG
Abschnitt II: Gegenstand
Versicherung des Fuhrparks – Kfz-Flotten-Police
2020-10089
Versicherungen (66510000)
Dienstleistungen
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist eine Kfz-Versicherung für den Fuhrpark der Autobahn GmbH des Bundes.
Die Versicherung umfasst die Kfz-Haftpflichtversicherung sowie die Kfz-Kasko-Versicherung.
DEUTSCHLAND (DE)
Berlin und bundesweit
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist eine Kfz-Versicherung für den Fuhrpark der Auftraggeberin. Die Versicherung umfasst die Kfz-Haftpflicht-Versicherung sowie die Kfz-Kasko-Versicherung.
Der Fuhrpark umfasst ca. 14.000 zugelassene und 5.000 nicht zugelassene Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und Geräte.
Die Versicherungssumme soll als Höchstleistung pro Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle innerhalb einer Versicherungsperiode 100 Mio. EUR betragen.
Preis
01.01.2021
31.12.2021
Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Vertragslaufzeit um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum jeweiligen Jahresende schriftlich gekündigt wird.
ja
Der Vertrag kann optional 3-mal um je ein Jahr verlängert werden.
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Teilnahmeantrag sind folgende Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen, Nachweise) vorzulegen:
Eigenerklärung über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Versicherer in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der §§ 8 ff., 61 ff., 67 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) oder vergleichbarer Vorschriften eines EU-Mitgliedstaates in der ausgeschriebenen Sparte verfügen.
Die Vergabestelle behält sich vor, insbesondere in Zweifelsfällen, einen entsprechenden Nachweis der Befähigung zum Geschäftsbetrieb (Kopie der Erlaubnis) zu fordern.
Anmerkung zu den Teilnahmebedingungen: In dem einzureichenden Formblatt sind darüber hinaus noch weitere Eigenerklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Zahlung der Steuern und Abgaben, Zahlung der Krankenkassenbeiträge, Zahlung der Beiträge an die
Berufsgenossenschaft/gesetzliche Unfall-Versicherung, Insolvenz, Liquidation, sonstige Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB) abzugeben.
Die Vergabestelle behält sich vor, insbesondere in Zweifelsfällen, einen entsprechenden Nachweis zu fordern.
Angebote durch Versicherungsmakler sind unzulässig und werden zwingend vom Verfahren ausgeschlossen. Ebenso ist eine Stellvertretung für einen Versicherer durch einen Versicherungsmakler zur Vermeidung von Interessenskonflikten ausgeschlossen. Angebote, welche durch einen Versicherungsmakler als Stellvertreter für einen Versicherer abgegeben werden, werden zwingend vom Verfahren ausgeschlossen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
-Eigenerklärung über ein Finanzkraftrating aus dem Jahr 2018 oder aktueller (mindestens A-, A3, A-low)
Die Vergabestelle behält sich vor, insbesondere in Zweifelsfällen, einen entsprechenden Nachweis des Finanzkraftratings
(Kopie des Finanzkraftratings) zu fordern.
-Eigenerklärung zum Rückversicherungsschutz
Eigenerklärung zu 2 Referenzen über die Versicherung eines Fuhrparks mit mindestens 500 Fahrzeugen, die in den letzten
drei Jahren beendet wurden oder derzeit noch bestehen. Der Versicherungsnehmer gehört dem öffentlichen Sektor an und
ist ein öffentlicher Auftraggeber.
Die Forderung nach Offenlegung des Referenzgebers mit Name und Anschrift behält sich der Auftraggeber zum Zwecke der
Eignungsprüfung, insbesondere in Zweifelsfällen vor.
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
nein
05.08.2020
12:00
- Deutsch (DE)
30.11.2020
05.08.2020
13:00
Berlin
Die Angebote werden von zwei Mitarbeitern der Auftraggeberin am o. g. Zeitpunkt geöffnet.
Das Öffnungsverfahren ist nicht öffentlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der
Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §
160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB
(siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich
der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das
Vergabeverfahren hin.
Etwaige Rügen sind über die eVergabe-Plattform oder über die unter I.3
angegebene Kontaktstelle anzubringen.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §
97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-iminternet.
de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt
werden sollen, hier von vor Zuschlagserteilung nach Maßgabedes §134 Abs. 1
GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15
Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10
Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2
S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen
Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
24.06.2020