Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Adresslisten
B 13.14 - 0254/20/VV : 1
Digitalisierte Kartenerstellung (71354100)
Dienstleistungen
Vertrag über die Beschaffung von Adresslisten zu den Themen Apotheken, Arztpraxen, Bankautomaten und Ladestationen
Ja
alle Lose
Apotheken
Digitalisierte Kartenerstellung (71354100)
Erstellen von Adressenlisten, Postversand (79570000)
DEUTSCHLAND (DE)
Als zentraler Geodatendienstleister des Bundes muss das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) gem. BGeoRG anderen Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen Geodatenbestände bedarfsgerecht zur Verfügung stellen.
Unter anderem stellt das BKG auch Points of Interest (POIs) zur Nutzung in der Bundesverwaltung bereit. Dieser Datensatz soll um die Themen Apotheken, Arztpraxen, Bankautomaten und Ladestationen für Elektroautos erweitert werden. Hierfür sollen Adresslisten oder -verzeichnisse entsprechender Einrichtungen beschafft werden. Das BKG bereitet die Daten auf, geocodiert diese und stellt sie im ESRI-shape Format den Einrichtungen des Bundes zur Verfügung.
Es sollen Listen bzw. Verzeichnisse der postalischen Adressen (keine Postfach-Adressen) von Einrichtungen zu den Themen Apotheken, Arztpraxen, Bankautomaten und Ladestationen beschafft werden. Die Leistungen werden in vier Losen ausgeschrieben.
01.09.2020
31.08.2021
Der Vertrag kann einmalig zum Ende der Vertragslaufzeit um 12 Monate verlängert werden. Die Vertragsverlängerung erfolgt durch die Auftraggeberin spätestens drei Monate vor Ende der einjährigen Vertragslaufzeit durch eine entsprechende Erklärung an den Auftragnehmer.
nein
nein
Arztpraxen
Digitalisierte Kartenerstellung (71354100)
Erstellen von Adressenlisten, Postversand (79570000)
DEUTSCHLAND (DE)
Als zentraler Geodatendienstleister des Bundes muss das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) gem. BGeoRG anderen Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen Geodatenbestände bedarfsgerecht zur Verfügung stellen.
Unter anderem stellt das BKG auch Points of Interest (POIs) zur Nutzung in der Bundesverwaltung bereit. Dieser Datensatz soll um die Themen Apotheken, Arztpraxen, Bankautomaten und Ladestationen für Elektroautos erweitert werden. Hierfür sollen Adresslisten oder -verzeichnisse entsprechender Einrichtungen beschafft werden. Das BKG bereitet die Daten auf, geocodiert diese und stellt sie im ESRI-shape Format den Einrichtungen des Bundes zur Verfügung.
Es sollen Listen bzw. Verzeichnisse der postalischen Adressen (keine Postfach-Adressen) von Einrichtungen zu den Themen Apotheken, Arztpraxen, Bankautomaten und Ladestationen beschafft werden. Die Leistungen werden in vier Losen ausgeschrieben.
01.09.2020
31.08.2021
Der Vertrag kann einmalig zum Ende der Vertragslaufzeit um 12 Monate verlängert werden. Die Vertragsverlängerung erfolgt durch die Auftraggeberin spätestens drei Monate vor Ende der einjährigen Vertragslaufzeit durch eine entsprechende Erklärung an den Auftragnehmer.
nein
nein
Bankautomaten
Digitalisierte Kartenerstellung (71354100)
Erstellen von Adressenlisten, Postversand (79570000)
DEUTSCHLAND (DE)
Als zentraler Geodatendienstleister des Bundes muss das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) gem. BGeoRG anderen Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen Geodatenbestände bedarfsgerecht zur Verfügung stellen.
Unter anderem stellt das BKG auch Points of Interest (POIs) zur Nutzung in der Bundesverwaltung bereit. Dieser Datensatz soll um die Themen Apotheken, Arztpraxen, Bankautomaten und Ladestationen für Elektroautos erweitert werden. Hierfür sollen Adresslisten oder -verzeichnisse entsprechender Einrichtungen beschafft werden. Das BKG bereitet die Daten auf, geocodiert diese und stellt sie im ESRI-shape Format den Einrichtungen des Bundes zur Verfügung.
Es sollen Listen bzw. Verzeichnisse der postalischen Adressen (keine Postfach-Adressen) von Einrichtungen zu den Themen Apotheken, Arztpraxen, Bankautomaten und Ladestationen beschafft werden. Die Leistungen werden in vier Losen ausgeschrieben.
01.09.2020
31.08.2021
Der Vertrag kann einmalig zum Ende der Vertragslaufzeit um 12 Monate verlängert werden. Die Vertragsverlängerung erfolgt durch die Auftraggeberin spätestens drei Monate vor Ende der einjährigen Vertragslaufzeit durch eine entsprechende Erklärung an den Auftragnehmer.
nein
nein
Ladestationen
Digitalisierte Kartenerstellung (71354100)
Erstellen von Adressenlisten, Postversand (79570000)
DEUTSCHLAND (DE)
Als zentraler Geodatendienstleister des Bundes muss das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) gem. BGeoRG anderen Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen Geodatenbestände bedarfsgerecht zur Verfügung stellen.
Unter anderem stellt das BKG auch Points of Interest (POIs) zur Nutzung in der Bundesverwaltung bereit. Dieser Datensatz soll um die Themen Apotheken, Arztpraxen, Bankautomaten und Ladestationen für Elektroautos erweitert werden. Hierfür sollen Adresslisten oder -verzeichnisse entsprechender Einrichtungen beschafft werden. Das BKG bereitet die Daten auf, geocodiert diese und stellt sie im ESRI-shape Format den Einrichtungen des Bundes zur Verfügung.
Es sollen Listen bzw. Verzeichnisse der postalischen Adressen (keine Postfach-Adressen) von Einrichtungen zu den Themen Apotheken, Arztpraxen, Bankautomaten und Ladestationen beschafft werden. Die Leistungen werden in vier Losen ausgeschrieben.
01.09.2020
31.08.2021
Der Vertrag kann einmalig zum Ende der Vertragslaufzeit um 12 Monate verlängert werden. Die Vertragsverlängerung erfolgt durch die Auftraggeberin spätestens drei Monate vor Ende der einjährigen Vertragslaufzeit durch eine entsprechende Erklärung an den Auftragnehmer.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit reichen Sie bitte eine Liste mit mindestens drei geeigneten Referenzen ein, an die Ihre Unternehmen postalische Adressdaten ge-liefert hat, bzw. gegenwärtig liefert. Stellen Sie Ihre Leistungsfähigkeit für den Auftragsgegen-stand und Ihre hierfür relevanten Erfahrungen anhand der Referenzen dar.
Zu den Referenzen sind folgende Angaben zu machen:
• Beschreibung der ausgeführten Leistungen,
• Wert des Auftrages,
• Zeitraum der Leistungserbringung,
• Angabe der zuständigen Kontaktstelle beim Auftraggeber der Referenz mit Anschrift und Kontaktdaten.
Darüber hinaus gelten die folgenden Anforderungen an die benannten Referenzen:
• Die Referenzen dürfen nicht älter als fünf Jahre sein (maßgeblich ist das Datum der letzten Leistungserbringung - gerechnet bis zum Ende der Angebotsfrist).
• Es sind nur drei Referenzen gefordert. Es ist Ihnen unbenommen, weitere Referenzen zu benennen. Da das Austauschen einer fehlerhaften Referenz durch eine nach Fristende nachgereichte bedingungsgemäße Referenz nicht möglich ist und in den entsprechenden Fällen den Ausschluss des Bewerbers nach sich zieht, empfiehlt das Beschaffungsamt des BMI eine Liste von weiteren als bedingungsgemäß betrachteten Referenzen einzureichen.
Das Beschaffungsamt des BMI behält sich vor, die angegebenen Referenzen zu verifizieren. An-gaben, die einer Nachprüfung nicht standhalten, können zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen.
Sofern Sie aus berechtigten Geheimhaltungsgründen geforderte Angaben nicht machen können, teilen Sie diese Gründe dem Beschaffungsamt mit und legen Sie einen anderen geeigneten Nach-weis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vor. Das Beschaffungsamt des BMI ent-scheidet sodann nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anerkennung des Alternativnachweises. Sofern Sie diesbezüglich unsicher sind, kontaktieren Sie das Beschaffungsamt des BMI unbedingt rechtzeitig vor Ablauf der Teilnahme- oder Angebotsfrist in Form einer Bewerber-/Bieterfrage. Ein Nachfordern und Beibringen eines anderen (geeigneteren) Nachweises ist nach dem Ange-botsschluss aus vergaberechtlichen Gründen nicht mehr möglich.
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
nein
21.07.2020
11:30
- Deutsch (DE)
31.08.2020
21.07.2020
11:30
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
12.06.2020