Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben.
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Signatursoftware OpenLimit
ZIB 14.02 - 9945/19/VV : 1
IT-Softwarepaket (48517000)
Lieferauftrag
Rahmenvereinbarung über Signatursoftware des Herstellers OpenLimit
2.200.000,00
EUR Euro
Sicherheitssoftwarepaket (48730000)
DEUTSCHLAND (DE)
Bundesrepublik Deutschland
Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung für Signatursoftware des Herstellers OpenLimit.
Im Übrigen wird auf das Dokument "Leistungsbeschreibung" verwiesen, das vorrangig gilt.
Preis
2.200.000,00
EUR Euro
Laufzeit in Monaten:24
Der Auftrag kann zweimal um jeweils 1 Jahr verlängert werden.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die 'Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Als Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist der Jahresumsatz des Bieters in den letzten 3 Geschäftsjahren generell sowie bezogen auf den für die Ausschreibung relevanten Tätigkeitsbereich anzugeben. Der Mindestjahresumsatz im für die Ausschreibung relevanten Tätigkeitsbereich muss 200.000,00 € betragen. Übersenden Sie hierzu bitte die Anlage "Unternehmensdarstellung" .
siehe oben.
entfällt
entfällt
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
ja
16.06.2020
11:30
- Deutsch (DE)
31.08.2020
16.06.2020
11:30
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Abrufberechtigt sind die unmittelbare Bundesverwaltung der Bundesrepublik Deutschland sowie folgende Bedarfsträger:
• Akademie der Künste
• Bundesarchiv
• Bundesamt für Justiz
• Bundesamt für Strahlenschutz
• Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
• Bundesinstitut für Berufsbildung
• Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
• Bundeskartellamt
• Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
• Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
• Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
• Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
• Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
• Bundesverwaltungsgericht
• DBFZ - Deutsches Biomasseforschungszentrum gemeinnützige GmbH
• Deutsches Institut für Entwicklungspolitik
• Erdölbevorratungsverband KdöR
• Friedrich-Löffler-Institut
• Deutsche Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit
• Informationstechnikzentrum Bund
• Rosa-Luxemburg-Stiftung e. V.
• Unfallversicherung Bund und Bahn
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
07.05.2020
Berichtigungen
Untenstehend werden alle Berichtigungen des Verfahrens als F14 zum Download angeboten. Die Sortierung erfolgt absteigend.