Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben.
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung RSA SecurID
ZIB 13.12 - 9965/19/VV : 1
Softwarepaket und Informationssysteme (48000000)
Lieferauftrag
Rahmenvereinbarung zur Überlassung von RSA SecurID-Software, zum Kauf von RSA SecurID-Hardware sowie zur Erbringung von hiermit verbundenen Hersteller- und Partnerdienstleistungen.
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung (72000000)
DEUTSCHLAND (DE)
Gesamtes Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Überlassung von RSA SecurID-Software, zum Kauf von RSA SecurID-Hardware sowie zur Erbringung von hiermit verbundenen Hersteller- und Partnerdienstleistungen. Das geschätzte Abrufvolumen bezogen auf die maximal mögliche Laufzeit der Rahmenvereinbarung von vier Jahren beträgt 4.500.000,00 € ohne Umsatzsteuer.
Preis
4.500.000,00
EUR Euro
01.07.2020
30.06.2022
Die Laufzeit verlängert sich zu gleich bleibenden Konditionen zweimalig um jeweils ein weiteres Jahr, sofern der Auftraggeber der Vertragsverlängerung nicht spätestens drei Monate vor Vertragsende widerspricht.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die 'Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Die 'Anlage Unternehmensdaten' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit reichen Sie bitte einen Nachweis (Kopie des Herstellerzertifikats, schriftliche Bestätigung des Herstellers o.ä.) dafür ein, dass Sie ein anerkannter Partner der Fa. RSA Technologies Inc. sind.
Als geeignet gelten Bieter, die mindestens über den RSA-"Platinum"-Partnerstatus verfügen.
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
ja
05.06.2020
11:30
- Deutsch (DE)
05.08.2020
05.06.2020
11:33
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Abrufberechtigt sind neben den zur unmittelbaren Bundesverwaltung der Bundesrepublik Deutschland gehörenden Behörden auch folgende Bedarfsträger:
- Arolsen Archives,
- Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik,
- Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation,
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
- Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
- Bundesinstitut für Risikobewertung,
- Deutsche Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit e.V.,
- Deutsches Biomasseforschungszentrum gemeinnützige GmbH,
- Deutsches Jugendinstitut e.V.,
- Deutsches Zentrum für Neurodegenerative Erkrankungen e.V.,
- Die Autobahn GmbH des Bundes,
- Erdölbevorratungsverband,
- Heinrich-Böll-Stiftung e.V.,
- Informationstechnikzentrum Bund,
- Nationale Anti Doping Agentur Deutschland,
- Postbeamtenkrankenkasse,
- Rosa-Luxemburg-Stiftung e.V. sowie
- Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
05.05.2020