Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=320618Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 161 TP 4 Testfallentwicklung im Kontext der BSI TR-03109
P 161 TP4
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung (72000000)
Dienstleistungen
Vom Auftragnehmer (AN) sind im Rahmen des Projektes 161 TP 4 insbesondere die folgenden Leistungen zu erbringen:
• Qualitätssicherung von Teilspezifikationen der TR-03109 (-1), u.a. Überprüfung der dort referenzierten Requirement-IDs auf ihre Testbarkeit, vorwiegend an der LMN-Schnittstelle,
• Erstellung von Testfallabschätzungen auf Basis fachlicher und technischer Anwendungsfälle der TR-03109(-1),
• Erstellung der zwischen AN und AG abgestimmten Testfälle in XML,
• Beratung bei der Weiterentwicklung der Testfallspezifikationen und damit verbundenen Dokumenten im Kontext des intelligenten Messsystems, insbesondere im Zusammenhang mit der Schnittstellenspezifikation im LMN.
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung (72000000)
Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Beim Auftragnehmer
s. Punkt II 1.4
30.11.2023
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
I. Ausschluss eines Interessenskonflikts
Bestätigen Sie, dass weder Sie noch Ihre Partner im Fall einer Bietergemeinschaft noch ggf. Unterauftragnehmer Interessen haben, die mit der Ausführung der Leistungen dieses Projekts im Widerspruch stehen und die sich ggf. nachteilig auf das Projektergebnis auswirken könnten? Eingeschlossen von dieser Bestätigung ist das bei dem Projekt eingesetzte Personal.
Bitte mit „JA“ oder „NEIN“ beantworten.
Ein Interessenskonflikt liegt beispielsweise dann vor, wenn Sie als Autor an der Erstellung der Technischen Richtlinie BSI TR-03109 oder als Hersteller der Test- oder Validierungslösung durch das BSI beauftragt sind oder als Hersteller von SMGW- oder GWA/EMT-Lösungen im Markt auftreten.
Mindestanforderung: Wurde die Frage mit „Nein“ beantwortet (= es besteht ein Interessenskonflikt), so erläutern Sie den Konflikt und stellen Sie dar, wie Sie ihn auflösen wollen. Das Angebot kann in diesem Fall nur berücksichtigt werden, wenn der beschriebene Lösungsansatz vom BSI als ausreichend beurteilt wird.
Führen Sie im Angebot lediglich den Titel des Kriteriums sowie Ihre Antwort auf. Verzichten Sie auf die wörtliche oder sinngemäße Zitierung des Kriteriums.
II. Referenzen
Benennen Sie Beratungs- bzw. Implementierungsprojekte im Bereich softwaregestützter Anforderungsprüfungen und Konformitätstests sowie von Standardisierungsvorhaben, die in den letzten fünf Jahren von Ihrem Unternehmen, den Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft und den vorgesehenen Unterauftragnehmern durchgeführt und/oder begleitet wurden als Nachweis ihrer Kenntnisse.
Gehen Sie dabei auf folgende Punkte ein:
• Auftraggeber inkl. Fachbereich
• (detaillierte) Darstellung des Auftragsgegenstands / der Tätigkeit
• Umfang
• Dauer
• Auftragsvolumen
Aus den Ausführungen müssen sich Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit des Bieters / der Bietergemeinschaft (ggf. unter Einbeziehung eines Unterauftragnehmers (Eignungsleihe)) im oben genannten Bereich ziehen lassen. Die Darstellung sollte eine DIN A4-Seite pro Referenz nicht überschreiten.
Es werden keine Referenzschreiben früherer Auftraggeber benötigt.
Mindestanforderung: Benennung und Beschreibung von mindestens drei geeigneten Referenzen.
Referenzen sind geeignet, wenn die der Referenz zu Grunde liegenden Projekte hinsichtlich der fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit im Wesentlichen ähnliche Anforderungen an die Unternehmen gestellt haben wie die ausgeschriebene Leistung.
Ausführungsbedingungen gemäß Auftragsunterlagen
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
nein
04.05.2020
14:00
- Deutsch (DE)
3 (ab dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote)
04.05.2020
14:00
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die Zahlung erfolgt elektronisch
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
26.03.2020