Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben.
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Nagios Netzwerkmonitor
ZIB 12-14-9948/19/VV:1
Branchenspezifisches Softwarepaket (48100000)
Lieferauftrag
Netzwerkmonitor des Herstellers Nagios
Diverse Softwarepakete und Computersysteme (48900000)
DEUTSCHLAND (DE)
Softwarelieferung und Pflege für Netzwerkmonitoring des Herstellers Nagios
Preis
1.799.589,40
EUR Euro
01.05.2020
30.04.2022
Die Laufzeit verlängert sich zu gleich bleibenden Konditionen zweimalig um ein weiteres Jahr, sofern die Auftraggeberin nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit kündigt.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Führen Sie den Nachweis, dass die Bewerberin/Bieterin in einem Berufs- oder Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines anderen EU-Mitgliedstaates eingetragen ist. Bitte legen Sie dazu einen Auszug vor, der nicht älter als drei Monate ist (§ 44 VgV).
Öffentliche Aufträge werden nicht an Unternehmen vergeben, bei denen Ausschlussgründe gemäß §§123 oder 124 GWB vorliegen. Das Beschaffungsamt des BMI hat zu prüfen, ob zwingende oder fakultative Ausschlussgründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verfahren führen können bzw. müssen. Hierzu dient das Formular "Eigenerklärung Ausschlussgründe". Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung, werden diese im Einzelfall aufgeklärt und es kann die Vorlage von weiteren Nachweisen z.B. eines behördlichen Führungszeugnisses verlangt werden.
Für den Fall der Bildung von Bietergemeinschaften oder bei der Inanspruchnahme von Kapazitäten anderer Unternehmen (Eignungsleihe, Unteraufträge) wird auf Ziffer 3 der Allgemeinen Bewerbungsbedingungen verwiesen.
Als Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist der Mindestjahresumsatz des Bieters der Geschäftsjahre von 2016-2018 bezüglich des Ausschreibungsgegenstandes anzugeben. Der Mindestjahresumsatz muss jeweils pro Jahr 300.000,00 € betragen. Weisen Sie dies innerhalb des Dokumentes "Unternehmensdarstellung" nach.
Bitte tragen Sie in die Anlage "Unternehmensdaten" die für Sie zutreffenden Angaben ein und fügen es Ihrem Angebot bei. Die Angaben zur Unternehmensgröße dienen statistischen Zwecken. Die übrigen Angaben benötigt die Vergabestelle für die vor dem Zuschlag einzuholende Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150a Gewerbeordnung, § 19 Mindestlohngesetz, § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz.
Bei Bietergemeinschaften ist das Formular für jedes Mitglied einzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
ja
27.02.2020
11:30
- Deutsch (DE)
30.04.2020
27.02.2020
15:49
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die Zahlung erfolgt elektronisch
Neben den Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung sind folgende Behörden abrufberechtigt:
Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bundesministerium für Gesundheit
Paul-Ehrlich-Institut
Robert-Koch-Institut
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Beschaffungsamt des Bundesministerium des Innern
Bundesamt für Verfassungsschutz
Bundeskriminalamt
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
DRK Suchdienst
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich
Bundesanstalt für Straßenwesen
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Die Autobahn GmbH des Bundes
Erdölbevorratungsverband
Auswärtiges Amt
Bundesamt für Justiz
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Bundesanstalt für Wasserbau
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Bundespatentgericht
Bundespolizeipräsidium
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Deutsches Patent- und Markenamt
Eisenbahn-Bundesamt
GDWS
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Alexander von Humboldt-Stiftung
DBFZ Deutsches Biomasseforschungszentrum gemeinnützige GmbH
Deutsche Forschungsgemeinschaft
Deutsches Institut für Entwicklungspolitik
Deutsches Jugendinstitut e.V.
Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V.
Hanns-Seidel-Stiftung
Heinrich-Böll-Stiftung e.V
Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.
Rosa-Luxemburg-Stiftung e. V.
Bundesamt für Güterverkehr
Bundesamt für Naturschutz
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Friedrich Löffler Institut
WSA Hamburg
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
16.01.2020
Versionsverlauf
Untenstehend wird der Versionsverlauf der Bekanntmachungen angezeigt. Die Sortierung erfolgt absteigend.