Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=299969Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
P 449: Fortsetzung der Analyse des Linux-RNG (Linux-RNG)
P 449
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung (72000000)
Dienstleistungen
Gegenstand ist die Untersuchung und Bewertung des random number generator (RNG), den Linux zur Erzeugung von Zufallszahlen über die Schnittstelle /dev/random zur Verfügung stellt. Die Untersuchung erstreckt sich auf alle Linux-Versionen, die innerhalb der Projektlaufzeit neu erscheinen.
Das Projekt ist so ausgelegt, dass der Auftragnehmer (AN) selbstständig neu veröffentlichte Linux-Versionen erkennt und untersucht. Eine Untersuchung kann ergeben, dass sich gegenüber der vorherigen Version nichts in Bezug auf den RNG geändert hat. Liegt aber eine für den RNG relevante Änderung vor, so wird diese Linux-Version intensiv vom Auftragnehmer untersucht. In beiden Fällen erstattet der AN dem BSI ausführlich Bericht über die Untersuchungsergebnisse. Zusätzlich führt der AN zu Beginn jedes Projektjahres eine Erstuntersuchung durch.
Fortsetzung siehe: II. 2.4
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung (72000000)
Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Beim Auftragnehmer
Die Untersuchung erfordert eine Entropie-Abschätzung der Rohdaten, die von den verwendeten Entropiequellen bereitgestellt werden. Hinzu kommt eine Analyse des algorithmischen Teils, d.h. eine Betrachtung der Ausgabe- und Durchmischungsfunktion.
Laufzeit in Monaten:36
- Zweimalige optionale Verlängerung um jeweils ein Jahr
ja
- Zweimalige optionale Verlängerung um jeweils ein Jahr
- AP 4: Projektpräsentation
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Ausführungsbedingungen gemäß Auftragsunterlagen
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
nein
22.01.2020
14:00
- Deutsch (DE)
2 (ab dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote)
22.01.2020
14:00
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die Zahlung erfolgt elektronisch
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
12.12.2019