Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=298736Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Roadmap Energieeffizienz 2050: Umsetzung und Begleitung eines dialogorientierten Beteiligungsformats zur Identifikation sektorübergreifender Pfade zur Halbierung des Primärenergieverbrauchs bis 2050
BfEE 05/2019
Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung (73000000)
Dienstleistungen
Das Projekt Roadmap 2050 soll durch zwei separat beauftragte Teilaufträge durchgeführt werden:
a) Wissenschaftliche Begleitung des Projekts (im Folgenden „WB-AN“)
b) Geschäftsstelle des Projekts (im Folgenden „GS-AN“)
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Wissenschaftliche Begleitung des Beteiligungsformats. Dazu
zählen die wissenschaftliche Begleitung der Sitzungen und Workshops im Rahmen des
Beteiligungsformats, die fachliche Unterstützung bei der Entwicklung von Energieeffizienzmaßnahmen
sowie die Erstellung eines Ergebnisberichtes zur Roadmap 2050.
Der GS-AN des Projekts wird separat beauftragt. Der WB-AN soll mit dem GS-AN gleichberechtigt und
kooperativ zusammenarbeiten. Beide Auftragnehmer verantworten die erfolgreiche Projektdurchführung
gemeinsamen gegenüber dem AG.
Main-Taunus-Kreis (DE71A)
Der Beteiligungsprozess findet auf zwei Ebenen statt:
Auf einer übergeordneten ersten Ebene werden regelmäßige Plenarsitzungen im Rahmen der Sitzungen der Energiewende-Plattform Energieeffizienz des BMWi abgehalten (Ebene 1).
Auf einer weiteren Ebene werden die Themen der Plattform in Arbeitsgruppen (Ebene 2) vor- und aufbereitet. Die Aufteilung dieser Arbeitsgruppen erfolgt in fünf Handlungsfeldern (voraussichtlich anhand der Endenergiesektoren „Industrie“, „Gebäude“ (inkl. Gewerbe, Handel, Dienstleistungen
und Private Haushalte) und „Verkehr“, sowie anhand von systemübergreifenden Themen, wie „Qualifikation von Fachkräften“ und „Digitalisierung“). Die Festlegung der Handlungsfelder erfolgt im Projektverlauf durch den AG unter Berücksichtigung des Beteiligungsprozesses.
Laufzeit in Monaten:36
nein
nein
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
nein
22.01.2020
09:00
- Deutsch (DE)
22.01.2020
09:30
Eschborn
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hin. Die Vorschrift des § 160 GWB ist geregelt wie folgt: § 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
06.12.2019