Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben.
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Active Paging Radio Terminal (APRT)
B 15.35 - 8182/17/VV : 1
Funkrufempfänger (32344220)
Lieferauftrag
Rahmenvereinbarung Active Paging Radio Terminal (APRT)
DEUTSCHLAND (DE)
Abschluss einer Rahmenvereinbarung für das THW über TETRA Active Paging Radio Terminal (APRT) inkl. Zubehör mit einer Laufzeit von 3 Jahren inkl. Verlängerungsoption für ein weiteres Jahr
Das geschätzte Abrufvolumen beträgt 8000 Stück bei einer Mindestbestellmenge von 5500 Stück.
Laufzeit in Monaten:36
Die Rahmenvereinbarung kann um 1 Jahr verlängert werden.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die 'Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Die 'Anlage Unternehmensdaten' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Für einen funktionsfähigen Betrieb des Digitalfunks BOS ist es unerlässlich, dass sämtliche für die Nutzung im Digitalfunk BOS bestimmten Endgeräte störungsfrei mit allen anderen Komponenten des Digitalfunks BOS zusammenwirken. Es dürfen gemäß BDBOS-Gesetz im Digitalfunk BOS nur Endgeräte eingesetzt werden, die entsprechend technisch überprüft und durch die BDBOS zertifiziert worden sind.
Für die Beschaffung der TETRA Pager kommen somit nur Hersteller in Frage, deren TETRA Pager bereits ein Zertifizierungsverfahren abgeschlossen haben oder sich im Zertifizierungsprozess befinden.
Mit Erteilung des Zertifikats wird bestätigt, dass das Endgerät die im Zertifikat angegebenen erforderlichen und ggfs. optionalen Leistungsmerkmale des Digitalfunks BOS unterstützt und für einen störungsfreien Betrieb geeignet ist.
Die Zertifizierung bezieht sich stets auf eine bestimmte Hard- und Software-Version eines Endgerätes (gemäß BDBOS-Zertifizierungsverordnung - BDBOSZertV).
Das Zertifikat des vorgesehenen Endgerätes ist spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorzulegen. (Siehe auch Kriterium A2 der Vergabeunterlagen)
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
ja
17.01.2020
11:30
- Deutsch (DE)
31.03.2020
09.01.2020
00:00
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die Zahlung erfolgt elektronisch
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
28.11.2019
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