Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=296369Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Umwelt
Abschnitt II: Gegenstand
Überwachung des Betriebs der Schachtanlage Asse II: Begutachtung von Fragestellungen auf dem Gebiet des praktischen Strahlenschutzes, einschließlich Freigabeverfahren gemäß § 31 StrlSchV
7020-19
Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen (71000000)
Dienstleistungen
Schachtanlage Asse II
Überwachung des Betriebs der Schachtanlage Asse II: Begutachtung von Fragestellungen auf dem Gebiet des praktischen Strahlenschutzes, einschließlich Freigabeverfahren gemäß § 31 StrlSchV
Salzgitter, Kreisfreie Stadt (DE912)
1) Gegenstand der Vergabe
Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) ist Betreiberin der Schachtanlage Asse II. Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) ist gemäß § 23d Satz 1 Nr. 2 Atomgesetz (AtG) zuständig für die Aufsicht über Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG und die Schachtanlage Asse II nach § 19 Abs. 5 AtG.
Der Betrieb der Schachtanlage Asse II richtet sich derzeit im Wesentlichen nach folgenden Genehmigungen, die das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Kli-maschutz (NMU) erteilt hat:
- dem Genehmigungsbescheid für die Schachtanlage Asse II – Bescheid 1/2010 – Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß § 7 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 08.07.2010, Az. 43 – 40326/8/4;
- (siehe Leistungsbeschreibung)
Die Überwachung der Einhaltung der aus den Genehmigungen folgenden Regelungen sowie des kerntechnischen Regelwerks ist Aufgabe der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde. Das BfE prüft die Einhaltung atom- und strahlenschutzrechtlicher Vorschriften und Zulassungen. Zudem ist dem BfE auf Grundlage des Erlasses des BMU vom 20.07.2009, Az. RS III 2 – 14841/24, konkretisiert durch den Erlass vom 01.02.2016, die Aufgabe übertragen, Anträge der BGE zu bergrechtlichen Betriebsplänen zu bewerten. In diesen Anträgen beschreibt die BGE, ob durch die beantragten Baumaßnahmen Auswirkungen auf die Beherrschung möglicher Störfälle, die Rückholung radioaktiver Abfälle und die spätere Stilllegung, die potentielle langzeitliche Freisetzung radioaktiver Stoffe aus den eingelagerten radioaktiven Abfällen bestehen und begründet die Auswahl der vorgesehenen Maßnahmen.
Zu den Aufgaben des BfE gehört darüber hinaus gemäß § 31 StrlSchV die Entscheidung über die Freigabe radioaktiver Stoffe, die während des Betriebs der Schachtanlage Asse II anfallen.
Der Auftragnehmer oder von ihm beschäftigte Personen werden als Sachverständige nach § 20 AtG tätig. Der Sachverständige berät das BfE in Fragen der Überwachung des praktischen Strahlenschutzes auf der Schachtanlage Asse II. Dazu gehören auch alle Fragen, die sich im Rahmen eines strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens nach § 31 StrlSchV ergeben.
Bedarf besteht dabei im Wesentlichen an:
- der strahlenschutzfachlichen Prüfung betrieblicher Arbeitsfreigaben für Tätigkei-ten innerhalb von Strahlenschutzbereichen und Verdachtsflächen;
- (siehe Leistungsbeschreibung)
Im Einzelfall umfasst die Leistung die fachliche Prüfung von Unterlagen und Daten, die dem BfE vorgelegt werden. Die Unterlagen und Daten sind auf ihre inhaltliche Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und fachliche Richtigkeit zu prüfen. Die jeweilige Form des Gutachtens (Prüfbericht, Stellungnahme, Protokoll o.ä.) wird mit dem Auftraggeber abgestimmt.
Der Auftraggeber behält sich vor, zu Fragestellungen, die einer Klärung vor Ort bedürfen, den Sachverständigen zur Unterstützung (z. B. Teilnahme an Fachgesprächen) hinzuzuziehen. Insbesondere zur, Durchführung von Funktions- und Abnahmeprüfungen und zur Begleitung der Entscheidungsmessungen ist es erforderlich, die Schachtanlage Asse II zu befahren. Daher ist mit mehreren Anfahrten zur Schachtanlage Asse II während des Auftragszeitraums zu rechnen.
2) Offenes Verfahren
Das Vergabeverfahren wird in einem offenen Verfahren (§15 VgV) durchgeführt.
Mit Angebotsabgabe haben die Bietenden u.a. ein Konzept zur Projektorganisation einzureichen.
Nähere Informationen sind den Vergabeunterlagen, insbesondere den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
3) Vergabeunterlagen
Die Vergabeunterlagen werden unverzüglich nach Erscheinen dieser Bekanntmachung im EU-Amtsblatt um dasAktenzeichen des Amtsblatts ergänzt und für den Direktabruf auf der Vergabeplattform freigeschaltet.
Qualitätskriterium Name: Qualität der angebotenen Leistung (Projektteam 45% und Konzept Projektorganisation 15%) / Gewichtung: 60
Preis Gewichtung: 40
Laufzeit in Monaten:48
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Rahmenvertrag darf nur an geeignete Bietende vergeben werden. Geeignet sind Bietende, wenn sie die für die Erfüllung der vorgesehenen vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit besitzen und nicht nach §§ 123, 124 GWB vom Verfahren auszuschließen sind.
Mitglieder einer Bietergemeinschaft werden im Hinblick auf die Fachkunde und die Leistungsfähigkeit insgesamt mit der Summe ihrer jeweiligen Beiträge beurteilt. Das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB muss hingegen jedes Mitglied der Bietergemeinschaft einzeln nachweisen (Mindestanforderung).
Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung haben die Bieter eine Kopie des Handels- oder Berufsregisterauszuges des Mitgliedsstaates vorzulegen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat (einschließlich Übersetzung nicht deutschsprachiger Dokumente), soweit die Eintragung nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Der Nachweis darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein.
Es ist ein Nachweis über den Abschluss einer branchenüblichen Berufshaftpflichtversicherung für Sach-, Personen- und Vermögensschäden vorzulegen, mit einer aktuellen Gültigkeit (Mindestanforderung):
- Versicherungsbestätigung über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
- hilfsweise: Versicherungsbestätigung über den zugesagten Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung im Falle einer Auftragserteilung
a) Qualifikation und Berufserfahrung des eingesetzten Projektteams
b) Referenzprojekte des Unternehmens
c) Maßnahmen zur Qualitätssicherung
-
Zu a) Qualifikation und Berufserfahrung des eingesetzten Projektteams (Mindestanforderung)
Die drei Sachverständigen, die für das Projekt eingeplant sind, sind jeweils mit ihrer Qualifikation und Berufserfahrung anzugeben sowie mit ihrer einzuplanenden Funktion innerhalb des ausgeschriebenen Projekts zu benennen. Zum Nachweis der Berufserfahrung und der Qualifikation der drei Sachverständigen ist das Formblatt „Qualifikation des Projektteams“ auszufüllen und ein Lebenslauf vorzulegen. Für alle Teammitglieder sind folgende Mindestanforderungen nachzuweisen
- Mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet des praktischen Strahlenschutzes im Bereich von Anlagen zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle und/oder sonstigen (kerntechnischen) Anlagen, in denen höchste Anforderungen an die Umsetzung von Maßnahmen des praktischen Strahlenschutzes sicherzustellen sind
- Fundiertes Fachwissen insbesondere über die bau- und anlagentechnische Umsetzung von Anforderungen an den praktischen Strahlenschutz
- Einen gültigen Nachweis darüber, dass nach der erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung i. S. v. § 12 b AtG i. V. m. der AtZÜV keine Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Alternativ kann ein gültiger Nachweis einer gleich- oder höherwertigen Überprüfung nach anderen Rechtsvorschriften innerhalb der letzten fünf Jahre anerkannt werden
- Alle drei Sachverständigen müssen über die Fachkunde im Strahlenschutz (S 4.3 gemäß der „Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde‐Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) vom 18. Juni 2004 (GMBl. 2004, Nr. 40/41, S. 799), geändert am 19. April 2006 (GMBl. 2006, Nr. 38, S. 735)“) verfügen
- Körperliche Eignung zur Erledigung der Aufgaben in einem untertägigen Endlager
- Anerkannten Hoch- oder Fachhochschulabschluss (mindestens Diplom oder Master) in einem natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Fach
Zu b) Nachweis von Unternehmensreferenzprojekten (Mindestanforderung)
Die Qualifikation der Bietenden ist durch Angabe von drei vergleichbaren Referenzprojekten im Zeitraum seit 2015 nachzuweisen. Für jede Referenz ist das Formblatt „Unternehmensreferenzen“ auszufüllen. Eine Referenz ist vergleichbar, wenn diese mit der in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Aufgabe nach Art und Umfang vergleichbar ist. Beispielhaft – jedoch nicht abschließend – sind hierfür folgende Tätigkeiten:
- Begleitung von Funktions- und Abnahmeprüfungen zur strahlenschutztechnischen Eignung von ASK
- Erbrachte Leistungen auf dem Gebiet des praktischen Strahlenschutzes im Bereich Freigaben (Freigabeablaufpläne, Freigabedokumentation, Freigabefähigkeit)
- Bearbeitung von Fragen im Rahmen atom- und strahlenschutzrechtlicher Änderungsverfahren mit Bezug zum praktischen Strahlenschutz
Zu c) Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Mindestanforderung)
Der Bieter muss über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem gemäß der DIN EN ISO 9001 oder vergleichbar verfügen (z.B. gemäß KTA 1401). Hierzu ist das Formblatt „Selbstauskunft QM“ einzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
nein
06.01.2020
12:00
- Deutsch (DE)
29.02.2020
06.01.2020
12:01
Salzgitter
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). § 160 GWB lautet:
„§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §
97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
29.11.2019