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Ausschreibungsdetails

Endlager Konrad - Sachverständiger für Strahlenschutz

Zur Einhaltung der Teilnahmefrist wählen Sie vor deren Ablauf 'Teilnahme aktivieren' und laden mit Hilfe des AnA-Web die Vergabeunterlagen herunter.

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23.11.2019

30.12.2019 12:00

30.12.2019 12:00

7015-19

Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

27.11.2019 12:07

2019/S 228-559560

Bekanntmachungsnummer im EU-Amtsblatt TED SIMAP (Unter dem Link stehen Ihnen auch sämtliche auftragsbezogenen Bekanntmachungen zur Verfügung)

Meine e-Vergabe


Auftragsbekanntmachung

Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)

I.1)
Namen und Adressen
Offizielle Bezeichnung:Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit
Postanschrift:Willy-Brandt-Straße 5
Postleitzahl:38226
Ort:Salzgitter
NUTS:Salzgitter, Kreisfreie Stadt (DE912)
Land:Deutschland (DE)
Kontaktstelle(n):Z 6 - Einkauf
Hauptadresse: http://www.bfe.bund.de

I.3)
Kommunikation
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter:
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt:
die oben genannten Kontaktstellen.
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen:

I.4)
Art des öffentlichen Auftraggebers

Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen


I.5)
Haupttätigkeit(en)

Umwelt

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)
Umfang der Beschaffung
II.1.1)
Bezeichnung des Auftrags

Endlager Konrad - Sachverständiger für Strahlenschutz

7015-19

II.1.2)
CPV-Code

Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen (71000000)

II.1.3)
Art des Auftrags

Dienstleistungen

II.1.4)
Kurze Beschreibung

Endlager Schacht Konrad: Unterstützung der Atomrechtlichen Aufsicht als hinzugezogener Sachverständiger gemäß § 20 AtG für Strahlenschutz

II.1.6)
Angaben zu den Losen
keine Aufteilung des Auftrags in Lose

II.2)
Beschreibung
II.2.3)
Erfüllungsort

Salzgitter, Kreisfreie Stadt (DE912)

II.2.4)
Beschreibung der Beschaffung

1) Gegenstand der Vergabe

Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) ist gemäß § 23d Satz 1 Nr. 2 Atomgesetz (AtG) zuständig für die Aufsicht über Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG und die Schachtanlage Asse II nach § 19 Abs. 5 AtG. Als atomrechtliche Aufsicht ist es u.a. zuständig für die Überwachung des im Bau befindlichen Endlagers Schacht Konrad. Das Endlager Schacht Konrad wird von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses Konrad (PFB) aus dem Jahr 2002 errichtet. Der PFB gestattet die Errichtung und den Betrieb des Bergwerks Konrad in Salzgitter als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung. Für den Betrieb von Schacht Konrad als konventionelles Bergwerk gelten die bergrechtlichen Anforderungen, welche von den zuständigen Bergbehörden des Landes überwacht werden. Darüber hinaus gelten die sicherheitstechnischen Anforderungen aus dem Atom- und Strahlenschutzrecht, welche in den Planungsunterlagen des PFB berücksichtigt und von der zuständigen Planfeststellungsbehörde des Landes mit Erlass des PFB – zum Teil mit Nebenbestimmungen versehen – als ausreichend erfüllt bestätigt worden sind.

Aufgabe der atomrechtlichen Aufsicht des BfE ist es zu überwachen, dass die atomrechtlichen Vorgaben und Nebenbestimmungen des PFB auf Basis des aktuell gültigen Regelwerks von der BGE eingehalten werden.

Die Anforderungen an den Strahlenschutz sind in den Genehmigungsunterlagen beschrieben. Diese wurden aus der Störfallanalyse des Planfeststellungsverfahrens und den bau- und bergrechtlichen Vorschriften sowie den technischen (DIN-Normen usw.) und kerntechnischen (z. B. StrlSchG) Regelwerken abgeleitet. Die Einhaltung der Anforderungen ist durch die bauherrenseitige Verpflichtung zur Durchführung von Prüfungen und Abnahmen gewährleistet. Inhalt und Umfang dieser Prüfungen sind in den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses Konrad und den unter Punkt 9 zitierten Genehmigungsunterlagen näher geregelt.

Zielsetzung der zu erbringenden Sachverständigenleistung ist die Bewertung der vom Bauherrn vorgelegten Ausführungsplanungen im Hinblick auf die Einhaltung der genehmigungsrechtlich vorgegebenen Anforderungen. Des Weiteren sind erstellte Programme/Prüfanweisungen für die Durchführung von baubegleitenden Qualitätssicherungsmaßnahmen, von Funktions-, Abnahme- sowie Wiederholungsprüfungen sowie von Programmen zur Inbetriebsetzung von Anlagenteilen, Systeme und Komponenten mit Anforderungen an den Strahlenschutz auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

Zur Teilnahme an Funktions- und Abnahmeprüfungen und Inbetriebsetzungen kann eine Befahrung der Anlage erforderlich werden. Der Auftraggeber behält sich vor, zu Fragestellungen, die eine Klärung vor Ort bedürfen, den Sachverständigen zur Unterstützung hinzuzuziehen. Daher ist mit Anfahrten zur Baustelle verteilt über die gesamte Bauzeit zu rechnen.

2) Offenes Verfahren

Das Vergabeverfahren wird in einem offenen Verfahren (§15 VgV) durchgeführt.

Mit Angebotsabgabe haben die Bietenden u.a. ein Konzept zur Projektorganisation einzureichen.

Nähere Informationen sind den Vergabeunterlagen, insbesondere den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.

3) Vergabeunterlagen

Die Vergabeunterlagen werden unverzüglich nach Erscheinen dieser Bekanntmachung im EU-Amtsblatt um dasAktenzeichen des Amtsblatts ergänzt und für den Direktabruf auf der Vergabeplattform freigeschaltet.

II.2.5)
Zuschlagskriterien

Qualitätskriterium Name: Qualität der angebotenen Leistung (Projektteam 45% und Konzept Projektorganisation 15%) / Gewichtung: 60

Preis Gewichtung: 40

II.2.7)
Laufzeit des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung

Laufzeit in Monaten:48

II.2.10)
Angaben über Varianten/Alternativangebote

II.2.11)
Angaben zu Optionen

nein

II.2.13)
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

nein

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)
Teilnahmebedingungen
III.1.1)
Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Der Rahmenvertrag darf nur an geeignete Bietende vergeben werden. Geeignet sind Bietende, wenn sie die für die Erfüllung der vorgesehenen vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit besitzen und nicht nach §§ 123, 124 GWB vom Verfahren auszuschließen sind.

Mitglieder einer Bietergemeinschaft werden im Hinblick auf die Fachkunde und die Leistungsfähigkeit insgesamt mit der Summe ihrer jeweiligen Beiträge beurteilt. Das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB muss hingegen jedes Mitglied der Bietergemeinschaft einzeln nachweisen (Mindestanforderung).

Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung haben die Bieter eine Kopie des Handels- oder Berufsregisterauszuges des Mitgliedsstaates vorzulegen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat (einschließlich Übersetzung nicht deutschsprachiger Dokumente), soweit die Eintragung nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Der Nachweis darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein.

III.1.2)
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Es wird der Nachweis einer branchenüblichen Berufshaftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden hilfsweise die Versicherungsbestätigung über den zugesagten Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung im Falle einer Auftragserteilung verlangt (Mindestanforderung).

III.1.3)
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

a) Qualifikation und Berufserfahrung des eingesetzten Projektteams

b) Referenzprojekte des Unternehmens

c) Maßnahmen zur Qualitätssicherung

Zu a) Qualifikation und Berufserfahrung des eingesetzten Projektteams (Mindestanforderung)

Die zwei Sachverständigen, die für das Projekt eingeplant sind, sind jeweils mit ihrer Qualifikation und Berufserfahrung anzugeben sowie mit ihrer einzuplanenden Funktion innerhalb des ausgeschriebenen Projekts zu benennen. Zum Nachweis der Berufserfahrung und der Qualifikation der zwei Sachverständigen ist das Formblatt „Qualifikation des Projektteams“ auszufüllen und ein Lebenslauf vorzulegen. Für beide Personen sind folgende Mindestanforderungen nachzuweisen

- Mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes im Bereich von Anlagen zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle und/oder sonstigen (kerntechnischen) Anlagen, in denen höchste Anforderungen an die Umsetzung von Maßnahmen zum Strahlenschutz sicherzustellen sind

- Fundiertes Fachwissen insbesondere über die bau- und anlagentechnische Umsetzung von Anforderungen an den Strahlenschutz

- Einen gültigen Nachweis darüber, dass nach der erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung i. S. v. § 12 b AtG i. V. m. der AtZÜV keine Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Alternativ kann ein gültiger Nachweis einer gleich- oder höherwertigen Überprüfung nach anderen Rechtsvorschriften innerhalb der letzten fünf Jahre anerkannt werden

- Einer der zwei Sachverständigen muss über die Fachkunde im Strahlenschutz (S 4.3 gemäß der „Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde‐Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) vom 18. Juni 2004 (GMBl. 2004, Nr. 40/41, S. 799), geändert am 19. April 2006 (GMBl. 2006, Nr. 38, S. 735)“) verfügen

- Körperliche Eignung zur Erledigung der Aufgaben in einem untertägigen Endlager mit Strahlenschutzbereichen

- Anerkannten Hoch- oder Fachhochschulabschluss der zwei Sachverständigen

Zu b) Nachweis von Unternehmensreferenzprojekten (Mindestanforderung)

Die Qualifikation der Bietenden ist durch Angabe von drei vergleichbaren Referenzprojekten im Zeitraum seit 2015 nachzuweisen. Für jede Referenz ist das Formblatt „Unternehmensreferenzen“ auszufüllen. Eine Referenz ist vergleichbar, wenn diese mit der in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Aufgabe nach Art und Umfang vergleichbar ist. Beispielhaft – jedoch nicht abschließend – sind hierfür folgende Tätigkeiten:

- Erbrachte Leistungen, auf dem Gebiet der Strahlenschutzinstrumentierung

- Erbrachten Leistungen auf dem Gebiet von Abschirmungsberechnungen

- Erbrachte Leistungen im Rahmen des praktischen Strahlenschutzes

Zu c) Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Mindestanforderung)

Der Bieter muss über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem gemäß der DIN EN ISO 9001 oder vergleichbar verfügen (z.B. gemäß KTA 1401). Hierzu ist das Formblatt „Selbstauskunft QM“ einzureichen.0

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)
Beschreibung
IV.1.1)
Verfahrensart

Offenes Verfahren

IV.1.3)
Angaben zur Rahmenvereinbarung

Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer

IV.1.8)
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

nein


IV.2)
Verwaltungsangaben
IV.2.2)
Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge

30.12.2019

12:00

IV.2.4)
Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können
  • Deutsch (DE)
IV.2.6)
Bindefrist des Angebots

29.02.2020

IV.2.7)
Bedingungen für die Öffnung der Angebote

30.12.2019

12:01

Salzgitter

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)
Angaben zur Wiederkehr des Auftrags

Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.


VI.2)
Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Aufträge werden elektronisch erteilt



VI.4)
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:Bundeskartellamt – Vergabekammer des Bundes
Postanschrift:Villemombler Straße 76
Postleitzahl:53123
Ort:Bonn
Land:Deutschland (DE)
Telefon:+49 228-94990
Fax:+49 228-9499163
VI.4.3)
Einlegung von Rechtsbehelfen

Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160

des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). § 160 GWB lautet:

„§ 160 Einleitung, Antrag

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen

Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §

97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei

ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der

Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften

vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem

Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der

Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung

erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung

benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem

Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen

erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder

zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,

einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des

Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“


VI.5)
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung

21.11.2019



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