Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Photoionisationsdetektoren (PID) und die Durchführung von Schulungen für den Zivil- und Katastrophenschutz
B 19.11 - 7091/18/VV : 1
Gasspürgeräte (38431100)
Lieferauftrag
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Photoionisationsdetektoren (PID) und die Durchführung von Schulungen für den Zivil- und Katastrophenschutz
Erkennungsgeräte (38431000)
Erkennungs- und Analysegeräte (38430000)
DEUTSCHLAND (DE)
Bis zu 470 PID
Bis zu 460 Schulungen für den Nutzerkreis des des Gerätewagens Dekontamination Personal (GW Dekon P)
Weitere abrufberechtigte öffentliche Auftraggeber:
Die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für den Bund handelnden und zum Abruf aus dem KdB berechtigten Katastrophenschutzbehörden der Länder. Dies sind im Einzelnen:
• Die Katastrophenschutzbehörden Baden-Württembergs,
das sind gem. § 4 LKatSG BW:
die unteren Verwaltungsbehörden als untere Katastrophenschutzbehörden
(Bürgermeisterämter der Stadtkreise und Landratsämter);
die Regierungspräsidien als höhere Katastrophenschutzbehörden;
das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde.
• Die Katastrophenschutzbehörden Bayerns,
das sind gem. § 2 Abs. 1 BayKSG:
die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.
• Die Katastrophenschutzbehörden Berlins,
das sind gem. § 3 KatSG Berlin:
die Ordnungsbehörden, die nachgeordneten Ordnungsbehörden und die Sonderbehörden, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind, sowie die Polizei.
• Die Katastrophenschutzbehörden Brandenburgs,
das sind gem. § 2 BbgBKG:
die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
• Die Katastrophenschutzbehörden Bremens,
das sind gem. VwV KatS-Org Bremen:
Der Senator für Inneres als Landeskatastrophenschutzbehörde und als
Ortskatastrophenschutzbehörden der Stadtgemeinde Bremen sowie der
Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortskatastrophenschutzbehörde der
Stadtgemeinde Bremerhaven.
• Die Katastrophenschutzbehörden Hamburgs,
das ist gem. § 2 HmbKatSG:
Die Freie und Hansestadt Hamburg.
• Die Katastrophenschutzbehörden Hessens,
das sind gem. § 2 HBKG Hessen:
die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
• Die Katastrophenschutzbehörden Mecklenburg-Vorpommerns,
das sind gem. § 2 Abs. 1 LKatSG M-V:
die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
• Die Katastrophenschutzbehörden Niedersachsens,
das sind gem. § 2 Abs. 1 NKatSG:
die Landkreise und kreisfreien Städten sowie die Städte Cuxhaven und Hildesheim.
• Die Katastrophenschutzbehörden Nordrhein-Westfalens,
das sind gem. § 2 BHKG NRW:
die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
• Die Katastrophenschutzbehörden von Rheinland-Pfalz,
das sind gem. § 2 Abs. 1 LBKG Rh-Pf:
die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
• Die Katastrophenschutzbehörden des Saarlands,
das sind gem. § 2 Abs. 2 SBKG:
die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und das Land.
• Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Sachsen,
das sind gem. § 3 SächsBRKG:
die Landkreise, die kreisfreien Städte und der Freistaat Sachsen.
• Die Katastrophenschutzbehörden Sachsen-Anhalts,
das sind gem. § 2 KatSG-LSA:
die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden;
das Landesverwaltungsamt als obere Katastrophenschutzbehörden;
das Ministerium des Innern als oberste Katastrophenschutzbehörde.
• Die Katastrophenschutzbehörden von Schleswig-Holstein,
das sind gem. § 3 LKatSG:
die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und
Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister der Gemeinde Helgoland als untere Katastrophenschutzbehörde;
das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde.
• Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Thüringen,
das sind gem. § 2 Abs. 1 ThürBKG:
die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
1.880.000,00
EUR Euro
Laufzeit in Monaten:48
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die 'Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Umsatz:
Notwendige Bedingung um im vorliegenden Verfahren als geeignet eingestuft zu werden ist, dass der Jahresumsatz des Bieters im letzten Wirtschaftsjahr mindestens 900.000 EUR betrug.
Zur Angabe des Umsatzes soll der Vordruck "Angaben zur Unternehmensgröße und -umsatz" verwendet werden.
Nachweis der Berechtigung zur Durchführung von Anpassungen:
Für folgende aus der Leistungsbeschreibung sich ergebende Anpassungen von Gerät, PC-Software und Dokumentation ist nachzuweisen, dass eine Berechtigung für die Durchführung dieser Anpassungen besteht:
• Anpassung der Gastabelle entsprechend den Vorgaben des BBK
• Anpassung des Benutzerhandbuchs entsprechend den Vorgaben des BBK
• Soweit für die angebotenen Produkte erforderlich: Unter Abschnitt B 6.2.2.1 der Vergabeunterlage (VU0) genannte Firm-/Softwareanpassungen
Plant der Bieter diese Anpassungen selbst durchzuführen, so hat er im Angebot nachzuweisen, dass
- er seitens des PID-Herstellers berechtigt ist entsprechende Anpassungen durchzuführen
oder
- er seitens des PID-Herstellers im Zuschlagsfall die Berechtigung zur Durchführung entsprechender Anpassungen erhalten wird.
Der Nachweis entfällt, wenn es sich beim Bieter um den PID-Hersteller selbst handelt.
Plant der Bieter diese Anpassungen von einem Drittunternehmen durchführen zu lassen, so hat er im Angebot nachzuweisen, dass
- das Drittunternehmen seitens des PID-Herstellers berechtigt ist entsprechende Anpassungen durchzuführen
oder
- das Drittunternehmen seitens des PID-Herstellers im Zuschlagsfall die Berechtigung zur Durchführung entsprechender Anpassungen erhalten wird.
Der Nachweis entfällt, wenn es sich bei dem Drittunternehmen um den PID-Hersteller selbst handelt.
Englischsprachige Nachweise der Berechtigung zur Durchführung von Anpassungen sind zugelassen.
Darstellung der Ressourcen für die Anpassung und Erstellung von Soft- und Firmware:
Die in der Leistungsbeschreibung unter Abschnitt 4.2 geforderte Software für die regelmäßige Aktualisierung der Gastabelle des PID macht vorrausichtlich die Erstellung eines kleinen Softwaretools bzw. die Anpassung von bereits beim Bieter bzw. Hersteller vorhandener Software erforderlich. Darüber hinaus kann für die Erfüllung der Anforderungen an den Alarm ggf. eine Firmwareanpassung des PID erforderlich sein (Leistungsbeschreibung Abschnitt 3.4, Anforderungen (1) bis (3)). Unter Umständen ist auch zur Erfüllung der Anforderungen an die PC-Software für die Nutzer des GW Dekon P (Leistungsbeschreibung Abschnitt 4.1) eine Anpassung der bereits beim Bieter bzw. Hersteller vorhandenen Software erforderlich.
Vom Bieter ist im Angebot darzustellen, auf welche Weise er beabsichtigt zu gewährleisten, dass erforderliche Erstellungen bzw. Anpassungen von Soft- und Firmware zügig und fachgerecht erbracht werden.
Hierfür ist anzugeben,
• Wer erforderliche Soft- und Firmwareanpassungen bzw. -erstellungen voraussichtlich durchführen wird (Bieter selbst oder Unterauftragnehmer)
• Welche Ressourcen dafür zur Verfügung stehen
-> Plant der Bieter, die Arbeiten selbst durchzuführen, so hat er im Angebot die ihm dafür zur Verfügung stehenden Ressourcen zu beschreiben.
-> Plant der Bieter, die Arbeiten von einem Unterauftragnehmer durchführen zu lassen, so hat er im Angebot die dem Unterauftragnehmer dafür zur Verfügung stehenden Ressourcen zu beschreiben.
Die Ressourcen werden als ausreichend angesehen, wenn beispielweise ein Programmierer zur Verfügung steht, der Erfahrung hinsichtlich Erstellung und Anpassung der betroffenen Soft-/Firmware (PC-Software, PID-Firmware) besitzt und die Erfahrungen und Qualifikationen dieses Programmierers im Angebot angegeben werden. Die Angaben können anonymisiert ohne Benennung von Namen erfolgen.
Hinweis zum Erfordernis einer Darstellung der Ressourcen:
Falls der Bieter nicht über Ressourcen für die Erstellung und Anpassung von Soft-/Firmware verfügt und diese auch nicht von einem Unterauftragnehmer im Rahmen der Eignungsleihe erhält, so kann die o.g. Darstellung der Ressourcen unter der Bedingung entfallen, dass bereits bei der im Rahmen des Vergabeverfahrens stattfindenden Erprobung Produkte vorgestellt werden, die die in der Leistungsbeschreibung unter den Abschnitten 3.4 und 4 geforderten Funktionen (Alarm, PC-Software für die Nutzer des GW Dekon P, PC-Software für die regelmäßige Aktualisierung der Gastabelle des PID) erfüllen. In einem solchen Fall wird davon ausgegangen, dass für die Erbringung der Leistung keine Ressourcen für Softwareanpassung bzw. -erstellung mehr erforderlich sind, da die geforderten Funktionen ja bereits bei der Erprobung (Angebotsauswertung) funktionierend vorgeführt wurden, also bereits existieren. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Funktionen in der Standardausführung des PID bereits vorhanden sind.
Bitte beachten Sie jedoch, dass im Angebot entweder die o.g. Darstellung der Ressourcen enthalten sein muss oder die in der Leistungsbeschreibung unter den Abschnitten 3.4 und 4 geforderten Funktionen bereits im Rahmen der Angebotsauswertung bei der Erprobung funktionsfähig vorgestellt werden müssen. Bietern, die über Ressourcen für die Anpassung und Erstellung von Soft- und Firmware verfügen wird daher empfohlen, in jedem Fall eine entsprechende Darstellung ihrer Ressourcen mit dem Angebot abzugeben, um für den Fall Vorsorge zu treffen, dass bei der Erprobung die geforderten Funktionen wider Erwarten nicht vorgeführt werden können.
(!) Referenzen & Anzahl der für Schulungen einsetzbaren Mitarbeiter:
Aus technischen Gründen können Angaben zu diesen Eigungskriterien im Feld III.1.3 nicht aufgeführt werden. Diese Angaben sind daher im Feld "VI.3) Zusätzliche Angaben" aufgeführt (s.u.).
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
ja
14.01.2020
11:30
- Deutsch (DE)
21.07.2020
14.01.2020
12:00
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Fortsetzung Eignungskriterien Technische und berufliche Leistungsfähigkeit (III.1.3):
Anzahl der für Schulungen einsetzbaren Mitarbeiter:
Der Bieter muss über mindestens 4 Mitarbeiter verfügen, die er für die im Rahmen dieses Auftrags erforderlichen Schulungen einsetzen kann.
Setzt der Bieter für die Schulungen ganz oder teilweise Unterauftragnehmer ein, so müssen der Bieter und seine für die Schulungen eingesetzten Unterauftragnehmer zusammen in der Summe mindestens 4 Mitarbeiter haben, die für Schulungen eingesetzt werden können.
Verfügt der Bieter zusammen mit ggf. eingesetzten Unterauftragnehmern nicht über mindestens 4 Mitarbeiter, die für die im Rahmen dieses Auftrags erforderlichen Schulungen eingesetzt werden können, so wird er als nicht geeignet eingestuft und ausgeschlossen.
Referenzen:
Notwendige Bedingung um im vorliegenden Verfahren als geeignet eingestuft zu werden ist der Nachweis, dass der Bieter bereits mindestens 400 tragbare, nicht ortsfeste Photoionisationsdetektoren (PID) ausgeliefert hat. Es braucht sich dabei nicht zwingend um den angebotenen PID zu handeln. Als Referenz können auch Lieferungen von PID eines anderen Typs / Herstellers genannt werden.
Genannte Referenzaufträge sollen in den letzten drei Jahren erbracht worden sein. Falls in den letzten drei Jahren vor Angebotsfrist weniger als 400 PID ausgeliefert wurden, so werden - zwecks Sicherstellung eines ausreichenden Wettbewerbs - auch Referenzaufträge berücksichtigt, bei denen die Lieferung bis zu maximal fünf Jahre vor Angebotsfrist zurückliegt.
Referenzaufträge, bei denen die Lieferung mehr als fünf Jahre vor Angebotsfrist zurückliegt, werden nicht berücksichtigt.
D.h. im Angebot ist zu benennen:
Entweder ein Referenzauftrag, in dessen Rahmen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Angebotsfrist mindestens 400 tragbare, nicht ortsfeste PID geliefert wurden
oder
mehrere Referenzaufträge, in deren Rahmen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Angebotsfrist in der Summe mindestens 400 tragbare, nicht ortsfeste PID geliefert wurden.
Im Angebot sind für den Referenzauftrag / die Referenzaufträge jeweils folgende Daten anzugeben:
• Angabe von Hersteller und Typ / Modell der gelieferten PID
• Anzahl der gelieferten PID
• Informationen zum Lieferzeitpunkt. Aus den Informationen zum Lieferzeitpunkt muss hervorgehen, ob die Lieferung innerhalb der letzten fünf Jahre vor Angebotsfrist erfolgt ist.
• Angabe des Empfängers bzw. Auftraggebers der Referenzleistung.
Falls möglich, ist die Benennung von Ansprechpartnern des Empfängers / Auftraggebers der Referenzleistung wünschenswert. Ob Ansprechpartner des Empfängers / Auftraggebers der Referenzleistung benannt werden, hat keine Auswirkung auf die Prüfung und Wertung des Angebotes.
Für die Angaben zu den Referenzaufträgen soll der Vordruck "Referenzen" verwendet werden, ggf. ergänzt um eine vom Bieter erstellte Referenzliste.
(!) Da nach aktueller Rechtsprechung das Austauschen einer fehlerhaften Referenz durch eine nach Fristende nachgereichte bedingungsgemäße Referenz nicht möglich ist und in den entsprechenden Fällen den Ausschluss des Bieters nach sich zieht, empfiehlt die Vergabestelle, mehrere bzw. alle als bedingungsgemäß betrachteten Referenzen einzureichen.
Das Beschaffungsamt des BMI behält sich vor, die angegebenen Referenzen zu verifizieren. Angaben, die der Verifikation nicht standhalten, können zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
05.11.2019
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