Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Verhandlungsvergabe mit TW nach Haushaltsrecht
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
1.
Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
a)
Hauptauftraggeber (zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle)
Name: Bundesamt für Justiz
Straße, Hausnummer: Adenauerallee 99 - 103
Postleitzahl (PLZ): 53113
Ort: Bonn
Telefax: +49 228 994105592
E-Mail: forschung@bfj.bund.de
Internet-Adresse: https://www.bundesjustizamt.de
b)
Zuschlag erteilende Stelle
Name: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Straße, Hausnummer: Mohrenstraße 37
Postleitzahl (PLZ): 10117
Ort: Berlin
E-Mail: forschung@bfj.bund.de
2.
Angaben zum Verfahren
a)
Verfahrensart
Verhandlungsvergabe mit TW nach Haushaltsrecht
b)
Vertragsart
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
c)
Geschäftszeichen
Az: III 3 - 7000/1-14-33
3.
Angaben zu Teilnahmeanträgen / Angeboten
a)
Form der Teilnahmeanträge / Angebote
- elektronisch
- ohne elektronische Signatur (Textform)
b)
Fristen
Ablauf der Teilnahmefrist
26.11.2019 - 14:00 Uhr
c)
Sprache
deutsch
4.
Angaben zu Vergabeunterlagen
a)
Vertraulichkeit
Die Vergabeunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=290843
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=290843
b)
Zugriff auf die Vergabeunterlagen
Vergabeunterlagen werden nur elektronisch zur Verfügung gestellt
c)
Zuständige Stelle
Hauptauftraggeber siehe 1.a)
d)
Anforderungsfrist
26.11.2019 - 14:00 Uhr
5.
Angaben zur Leistung
a)
Art und Umfang der Leistung
Durch das Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln vom 11. März 2013 (Mietrechtsänderungsgesetz ? MietRÄndG) ist mit § 556c BGB eine Regelung zur Umstellung der Versorgung der Mieter durch den Vermieter mit Wärme oder Warmwasser von der Eigenversorgung des Vermieters auf eine gewerbliche Lieferung durch einen mit dem Vermieter nicht identischen Dritten (Contractor) eingefügt worden. Auf Grund der in dieser Vorschrift enthaltenen Ermächtigungsgrundlage ist am 7. Juni 2013 die Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (Wärmelieferverordnung ? WärmeLV) erlassen worden.
Vor der Einfügung dieser Vorschriften hing es von der konkreten Formulierung des Mietvertrags bzw. dem Wortlaut der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften ab, ob es dem Vermieter erlaubt war, auch die Kosten gewerblicher Wärmelieferung Dritter (Contracting) als Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Nunmehr ist ausreichend, dass der Mietvertrag die Umlage von Heizkosten überhaupt zulässt. Der Vermieter kann nach neuer Rechtslage die Umstellung jedoch nur noch dann vornehmen, wenn die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Energieversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.
Vorgesehen sind drei unterschiedliche Arten der Wärmelieferung durch Contracting:
? der Einbau einer neuen Heizungsanlage durch den Conctractor und die Belieferung mit Wärme (Anlagencontracting),
? die Belieferung mit Wärme durch den Contractor aus einem Wärmenetz und
? das sog. Betriebsführungscontracting, bei dem der Contractor die schon vorhandene Anlage übernimmt und (verbessert) betreibt. Letzteres ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Jahresnutzungsgrad der Anlage bereits vor der Übernahme durch den Contractor mindestens 80 Prozent betragen hat.
Ziel der Gesetzesänderung war es, die Umstellung auf eigenständige gewerbliche Wärmelieferungen zu erleichtern, dadurch die Modernisierung der Wärmeversorgung im Gebäudebestand erheblich zu beschleunigen und zugleich die Umstellung auf Contracting als Instrument zur Verbesserung der Energieeffizienz zu nutzen. Gleichzeitig soll der Mieter davor geschützt werden, auf Grund der Umstellung finanzielle Nachteile erleiden zu müssen.
In der Untersuchung ist herauszufinden, ob die Gesetzesänderung tatsächlich zu einer erheblichen Beschleunigung der Modernisierung von Wärmeversorgung im Gebäudebestand geführt hat. Ebenfalls zu untersuchen ist, ob sich das gesetzgeberische Ziel, dass sich die Kosten für den Mieter nicht erhöhen sollen, auch mittelfristig erfüllt hat.
Vor der Einfügung dieser Vorschriften hing es von der konkreten Formulierung des Mietvertrags bzw. dem Wortlaut der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften ab, ob es dem Vermieter erlaubt war, auch die Kosten gewerblicher Wärmelieferung Dritter (Contracting) als Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Nunmehr ist ausreichend, dass der Mietvertrag die Umlage von Heizkosten überhaupt zulässt. Der Vermieter kann nach neuer Rechtslage die Umstellung jedoch nur noch dann vornehmen, wenn die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Energieversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.
Vorgesehen sind drei unterschiedliche Arten der Wärmelieferung durch Contracting:
? der Einbau einer neuen Heizungsanlage durch den Conctractor und die Belieferung mit Wärme (Anlagencontracting),
? die Belieferung mit Wärme durch den Contractor aus einem Wärmenetz und
? das sog. Betriebsführungscontracting, bei dem der Contractor die schon vorhandene Anlage übernimmt und (verbessert) betreibt. Letzteres ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Jahresnutzungsgrad der Anlage bereits vor der Übernahme durch den Contractor mindestens 80 Prozent betragen hat.
Ziel der Gesetzesänderung war es, die Umstellung auf eigenständige gewerbliche Wärmelieferungen zu erleichtern, dadurch die Modernisierung der Wärmeversorgung im Gebäudebestand erheblich zu beschleunigen und zugleich die Umstellung auf Contracting als Instrument zur Verbesserung der Energieeffizienz zu nutzen. Gleichzeitig soll der Mieter davor geschützt werden, auf Grund der Umstellung finanzielle Nachteile erleiden zu müssen.
In der Untersuchung ist herauszufinden, ob die Gesetzesänderung tatsächlich zu einer erheblichen Beschleunigung der Modernisierung von Wärmeversorgung im Gebäudebestand geführt hat. Ebenfalls zu untersuchen ist, ob sich das gesetzgeberische Ziel, dass sich die Kosten für den Mieter nicht erhöhen sollen, auch mittelfristig erfüllt hat.
b)
CPV-Codes
Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung (73000000-2)
c)
Ort der Leistungserbringung
Der Ort der Leistung ergibt sich aus dem abzuschließenden Vertrag. Besprechungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin mit dem Vertreter der Auftraggeberin finden in der Regel in den Räumlichkeiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Berlin statt.
7.
Zulassung von Nebenangeboten
Nein
8.
Bestimmungen über die Ausführungsfrist
Siehe dazu die Vergabeunterlagen.
10.
Wesentliche Zahlungsbedingungen
Siehe dazu den Mustervertrag (Anlage 5 zu den Vergabeunterlagen).
11.
Unterlagen zur Beurteilung der Eignung des Bewerbers und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
12.
Zuschlagskriterien
Die Zuschlagskriterien sind Ziffer 4.4.3. und Ziffer 4.4.4. der Vergabeunterlagen in Verbindung mit der Anlage 4 zu den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
15.
Begrenzung der Anzahl der Bewerber
Nach Ablauf der Teilnahmefrist prüft die Auftraggeberin die Eignung der Bewerber/innen, die einen Teilnahmeantrag eingereicht haben, und wählt nach Maßgabe der unter Ziffer 4.3.4. der Vergabeunterlagen in Verbindung mit der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen festgelegten Eignungskriterien diejenigen aus, die sie zur Abgabe eines Angebots auffordert. Sofern genügend geeignete Bewerber/innen zur Verfügung stehen, behält sich die Auftraggeberin vor, die Zahl geeigneter Bewerber/innen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, auf sieben zu begrenzen. Hierzu werden diejenigen sieben Bewerber/innen bzw. Bewerbergemeinschaften zur Angebotsabgabe aufgefordert, die bezüglich der erreichten Gesamtpunktzahl zur Eignung in der Rangfolge die Ränge 1 bis 7 belegen. Bei Punktgleichheit erfolgt die Auswahl ergänzend nach einem Auslosungsverfahren.
8796ef80-4206-42bf-9c75-448e977f37f1