Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=282181Einrichtung des öffentlichen Rechts
Bildung
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung Storage Arrays
EU-OV/2019-87
Maschinen, Material und Zubehör für Büro und Computer, außer Möbeln und Softwarepaketen (30000000)
Lieferauftrag
Das Universitätsrechenzentrum der FSU Jena plant eine Erneuerung/Erweiterung der Speicherinfrastruktur.
Jena, Kreisfreie Stadt (DEG03)
Jena
Das URZ der FSU Jena plant eine Erneuerung/Erweiterung der Speicherinfrastruktur. Zu beschaffen sind folgende Komponenten:
• 1 Storage System ALL Flash für IO intensive Applikation wie Datenbanken/Cache Speicher für Streaming Applikation, ESX Hostcache. (Referenz NETAPP EFXX)
• 2 Storage Array für mit 60*10k, 1.8TB Platten für Applikationen wie ESX, allgemeiner performanter Fileservice. (Referenz NETAPP E-58XX)
• 4 Storage Systeme mit hochkapazitiven Nearline Festplatten für Backup to Disk, Datenablage, Storage Replika, Disk Archivierung unter SAM/FS. (Referenz NETAPP E-28XX)
• Zentrales Management für alle zu beschaffenden Systeme
Preis
04.11.2019
16.12.2019
nein
ja
2018HSB0017
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
siehe Vergabeunterlagen
siehe Vergabeunterlagen
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
nein
14.10.2019
14:00
- Deutsch (DE)
04.11.2019
14.10.2019
14:00
Jena
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
§ 160 GWB bestimmt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §
97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
13.09.2019