Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Statistisch verifizierte Verkehrsflussinformationen
B 13.17 - 0260/19/VV : 1
Datenbereitstellung (72319000)
Lieferauftrag
Statistisch verifizierte Daten durchschnittlicher Verkehrsflussinformationen
DEUTSCHLAND (DE)
Die zu beschaffenden Verkehrsflussinformationen müssen das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abdecken und die zu erwartenden Verkehrsflüsse auf Autobahnen, Bundes- Landes- Kreis- und Gemeindestraßen zu definierten Uhrzeiten wiedergeben. Die Daten sind in 15-minütigen Intervallen, beginnend zur vollen Stunde zu liefern und haben Verkehrsfließgeschwindigkeiten, das zu erwartende Stauaufkommen, Ampelphasen und sonstige Haltepunkte (Hindernisse) für jeden Wochentag zu berücksichtigen.
Die Verkehrsflussinformationen sollen den Fahrzeugklassentyp Pkw abdecken.
Laufzeit in Monaten:24
Der Vertrag kann einmalig zum Ende der Vertragslaufzeit um 24 Monate verlängert werden. Die Vertragsverlängerung erfolgt spätestens drei Monate vor Ende der zweijährigen Vertragslaufzeit durch eine entsprechende Erklärung an den
Auftragnehmer.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Die Erklärung ist vollständig auszufüllen und in Textform nach § 126 b BGB (d.h. mit lesbarer Erklärung versehen, in der die Firma und die handelnde Person genannt werden) mit dem Angebot abzugeben.
2. Regelungen für den Einsatz von Drittunternehmen und Bietergemeinschaften
Auf Punkt 3 der Allgemeinen Bewerbungsbedingungen wird verwiesen.
3. Unterauftragnehmer
Auf Punkt 3.2.2 der Allgemeinen Bewerbungsbedingungen wird verwiesen. Die Vergabestelle überprüft vor der Erteilung des Zuschlags, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen. Bei Vorliegen zwingender
Ausschlussgründe muss sie die Ersetzung des Unterauftragnehmers verlangen. Bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe kann sie die Ersetzung verlangen.
4. Bitte benennen Sie mindestens zwei Kunden, an die Ihr Unternehmen in den letzten fünf Jahren für das gesamte Bundesgebiet Verkehrsflussinformationen zu Autobahnen, Bundes- Landes- Kreis- und Gemeindestraßen in 15-minütigen Intervallen unter Berücksichtigung des zu erwartendem Stauaufkommens, Ampelphasen und sonstige Haltepunkte (Hindernisse) geliefert hat bzw. gegenwärtig liefert.
Stellen Sie hierzu bitte folgende Informationen in Tabellenform zusammen:
• Name des Auftraggebers, Ansprechpartner der jeweiligen Referenz mit telefonischer Erreichbarkeit
• Art und Umfang der erbrachten Leistungen
• Zeitraum der Auftragsausführung/Beginn der Vertragslaufzeit
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
ja
24.10.2019
11:30
- Deutsch (DE)
06.12.2019
24.10.2019
11:30
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
10.09.2019