Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
Der Auftrag betrifft eine gemeinsame Beschaffung.
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben.
folgende Kontaktstelle:
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=278226Einrichtung des öffentlichen Rechts
Bildung
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Büromöbel
EU-OV-2019-31-RV
Büromöbel (39130000)
Für den Bürogebrauch (FG08)
Lieferauftrag
Vereinbarung für den Bezug von Büromöbeln (Sitz- und Organisationsmöbel) einschließlich Logistik (Auslieferung und Aufbau) Zurfügungstellung von Lagerkapazitäten, Planungsleistungen, Mietmöbel etc.
THÜRINGEN (DEG)
Vereinbarung, die den Bezug von Büromöbeln regelt. Die jeweilige
bezugsberechtigte Hochschule bzw. Insitution kauft im Namen und auf Rechnung ihrer
Hochschule bzw. Insitution. Die Vereinbarung beinhaltet sowohl Planungsleistungen als auch
Lagerkapazitäten für Zwischenlagerungen bei Umbaumaßnahmen etc. Darüber
hinaus sind Sitzmöbel, die besondere ergonomische Anforderungen erfüllen,
anzubieten. Eine Entsorgung vorhandenem Büormobiliars ist sicherzustellen
und zu vergüten. Auf Anfrage müssen Mietmöbel zur Verfügung gestellt werden. Die Vereinbarung wird über das gesamte Programm des Bieters abgeschlossen. Eine Nachlieferung ist auch über den Zeitraum der Vereinbarung zu erklären und sicherzustellen, was ebenso für Zulieferteile und -farben gelten muss.
01.02.2020
31.01.2026
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Aktueller (nicht älter als sechs Monate) Nachweis der Eintragung in das Handelsregister oder ein vergleichbares Register nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaates, in dem das Unternehmen ansässig ist
Ergänzende Vertragsbedingungen zur Tariftreue und Entgeltgleichheit und
Ergänzende Vertragsbedingungen zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen
Ergänzende Vertragsbedingungen zu § 12 und § 15 ThürVgG – Nachunternehmer-einsatz - § 17 ThürVgG – Kontrollen - § 18 ThürVgG – Sanktionen
Sollen Nachunternehmer eingesetzt werden, sind die entsprechenden Eignungsnachweise, die in den Tätigkeitsbereich des Subunternehmers fallen sollen, spätestens mit Zuschlagserteilung nachzuweisen. Darüber hinaus ist in diesen Fällen eine
Nachunternehmererklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit
Nachunternehmererklärung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen
abzugeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern
Geplante Höchstanzahl an Beteiligten an der Rahmenvereinbarung: 2
Aufgrund der erforderlichen Anpassungsfähigkeit, der Designgleichheit und einer erforderlichen Austauschbarkeit von Mobiliar ist ein möglichst langfristiger Bezug wirtschaftlich notwendig.
ja
2019/S 079-189254
16.12.2019
14:00
- Deutsch (DE)
31.01.2020
16.12.2019
15:00
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist ein wiederkehrender Auftrag.
§ 160 GWB bestimmt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; derAblauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
28.10.2019
Berichtigungen
Untenstehend werden alle Berichtigungen des Verfahrens als F14 zum Download angeboten. Die Sortierung erfolgt absteigend.