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Ausschreibungsdetails

CBRN Probenahmesatz (B 19.18 - 7069/18/VV : 1)

Zur Einhaltung der Teilnahmefrist wählen Sie vor deren Ablauf 'Teilnahme aktivieren' und laden mit Hilfe des AnA-Web die Vergabeunterlagen herunter.

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21.08.2019 (letzte Änderung am 20.09.2019)

08.10.2019 11:30

08.10.2019 11:30

B 19.18 - 7069/18/VV : 1

Beschaffungsamt des BMI

20.09.2019 15:45

2019/S 160-394074

Bekanntmachungsnummer im EU-Amtsblatt TED SIMAP (Unter dem Link stehen Ihnen auch sämtliche auftragsbezogenen Bekanntmachungen zur Verfügung)

Meine e-Vergabe


Auftragsbekanntmachung

Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)

I.1)
Namen und Adressen
Offizielle Bezeichnung:Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern
Postanschrift:Brühler Straße 3
Postleitzahl:53119
Ort:Bonn
NUTS:Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land:Deutschland (DE)
Telefon:+49 22899610-2727
Fax:+49 2289910610-2727

I.2)
Gemeinsame Beschaffung

Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben.


I.3)
Kommunikation
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter:
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt:
die oben genannten Kontaktstellen.
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen:

elektronisch via:

http://www.evergabe-online.de

I.4)
Art des öffentlichen Auftraggebers

Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen


I.5)
Haupttätigkeit(en)

Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)
Umfang der Beschaffung
II.1.1)
Bezeichnung des Auftrags

CBRN Probenahmesatz

B 19.18 - 7069/18/VV : 1

II.1.2)
CPV-Code

Schutzausrüstung (nuklear, biologisch, chemisch, radiologisch) (35113200)

II.1.3)
Art des Auftrags

Lieferauftrag

II.1.4)
Kurze Beschreibung

Rahmenvereinbarung über CBRN Probenahmesatz

II.1.6)
Angaben zu den Losen
keine Aufteilung des Auftrags in Lose

II.2)
Beschreibung
II.2.2)
Weitere(r) CPV-Code(s)

Rettungs- und Notfallausrüstung (35112000)

II.2.3)
Erfüllungsort

DEUTSCHLAND (DE)

Diverse Erfüllungsorte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland

II.2.4)
Beschreibung der Beschaffung

Seit einigen Jahren wird von den Katastrophenschutzeinheiten für die Probennahme zur Gefahrenabwehr die CBRN-Probenahmeausstattung des Bundes genutzt. Dieser Ausstattungssatz ermöglicht die Probennahme und Vorbereitung zum Transport von B-, C- und RN-Verdachtsproben. Durch das dafür genutzte, spezielle Rucksacksystem ist zudem die Handhabbarkeit auch unter erschwerten Bedingungen, wie z.B. das Tragen von persönlicher Schutzausrüstungen (Chemikalienschutzanzüge), realisierbar.

Damit eine Unterbringung der Ausstattungsteile in den vorhandenen Staufächern der ABC-Erkundungskraftwagen möglich ist, müssen die in den jeweiligen Technischen Beschreibungen festgelegten Maximalgrößen zwingend eingehalten werden. Bei der Lagerung der Ausstattung in den Fahrzeugen ist ein Temperaturbereich von 0 °C bis 40 °C zu beachten.

Der CBRN Probenahmesatz besteht aus vier Packstücken. Neben einem Rucksack B (B Probennahme) und einem Rucksack C (C und RN Probennahme) sind ein Koffer mit Ersatz- bzw. Verbrauchsmaterial sowie ein Flaschenträger mit 6 weiteren Probenahmeflaschen vorgesehen. Bei den zwei Rucksäcken handelt es sich um Einmalmaterialien, da eine erfolgreiche Dekontamination besonders im Bereich B nicht sichergestellt werden kann.

Ausgeschrieben ist eine 48-monatige Rahmenvereinbarung über die Lieferung von den oben genannten CBRN Probenahmesätzen (im Folgenden Komplettsatz bezeichnet) sowie den Abruf einzelner Satzbestandteile (Ersatzbedarf) über das Kaufhaus des Bundes (KdB).

II.2.5)
Zuschlagskriterien

Preis

II.2.7)
Laufzeit des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung

Laufzeit in Monaten:48

II.2.10)
Angaben über Varianten/Alternativangebote

II.2.11)
Angaben zu Optionen

nein

II.2.13)
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

nein

II.2.14)
Zusätzliche Angaben

Angabe zu II.2.6) Geschätzter Wert:

Die geschätzte Gesamtbedarfsmenge der Rahmenvereinbarung beträgt 2.500.000 EUR ohne USt.

(Aus technischen Gründen kann die Angabe nicht im für II.2.6 vorgesehenen Feld

erfolgen und erfolgt daher unter II.2.14 Zusätzliche Angaben.)

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)
Teilnahmebedingungen
III.1.1)
Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Die 'Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.

III.1.2)
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Die Vordrucke "Angaben zur Unternehmensgröße und -umsatz" und "Sonstige Angaben zum Unternehmen" sind vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)
Beschreibung
IV.1.1)
Verfahrensart

Offenes Verfahren

IV.1.3)
Angaben zur Rahmenvereinbarung

Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer

IV.1.8)
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

ja


IV.2)
Verwaltungsangaben
IV.2.2)
Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge

08.10.2019

11:30

IV.2.4)
Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können
  • Deutsch (DE)
IV.2.6)
Bindefrist des Angebots

31.01.2020

IV.2.7)
Bedingungen für die Öffnung der Angebote

24.09.2019

11:45

entfällt

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)
Angaben zur Wiederkehr des Auftrags

Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.


VI.2)
Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Aufträge werden elektronisch erteilt


VI.3)
Zusätzliche Angaben

Weitere abrufberechtigte öffentliche Auftraggeber:

Die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für den Bund handelnden Katastrophenschutzbehörden der Länder sind zum Abruf aus der Rahmenvereinbarung berechtigt. Dies sind im Einzelnen die Katastrophenschutzbehörden der Bundesländer:

Die Katastrophenschutzbehörden Baden-Württembergs, das sind gem. § 4 LKatSG BW: die unteren Verwaltungsbehörden als untere Katastrophenschutzbehörden (Bürgermeisterämter der Stadtkreise und Landratsämter); die Regierungspräsidien als höhere Katastrophenschutzbehörden; das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde.

Die Katastrophenschutzbehörden Bayerns, das sind gem. § 2 Abs. 1 BayKSG: die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.

Die Katastrophenschutzbehörden Berlins, das sind gem. § 3 KatSG Berlin: die Ordnungsbehörden, die nachgeordneten Ordnungsbehörden und die Sonderbehörden, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind, sowie die Polizei.

Die Katastrophenschutzbehörden Brandenburgs, das sind gem. § 2 BbgBKG: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.

Die Katastrophenschutzbehörden Bremens, das sind gem. VwV KatS-Org Bremen: Der Senator für Inneres als Landeskatastrophenschutzbehörde und als Ortskatastrophenschutzbehörden der Stadtgemeinde Bremen sowie der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortskatastrophenschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremerhaven.

Die Katastrophenschutzbehörden Hamburgs, das ist gem. § 2 HmbKatSG: Die Freie und Hansestadt Hamburg.

Die Katastrophenschutzbehörden Hessens, das sind gem. § 2 HBKG Hessen: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.

Die Katastrophenschutzbehörden Mecklenburg-Vorpommerns, das sind gem. § 2 Abs. 1 LKatSG M-V: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.

Die Katastrophenschutzbehörden Niedersachsens, das sind gem. § 2 Abs. 1 NKatSG: die Landkreise und kreisfreien Städten sowie die Städte Cuxhaven und Hildesheim.

Die Katastrophenschutzbehörden Nordrhein-Westfalens, das sind gem. § 2 BHKG NRW: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.

Die Katastrophenschutzbehörden von Rheinland-Pfalz, das sind gem. § 2 Abs. 1 LBKG Rh-Pf: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.

Die Katastrophenschutzbehörden des Saarlands, das sind gem. § 2 Abs. 2 SBKG: die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und das Land.

Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Sachsen, das sind gem. § 3 SächsBRKG: die Landkreise, die kreisfreien Städte und der Freistaat Sachsen.

Die Katastrophenschutzbehörden Sachsen-Anhalts, das sind gem. § 2 KatSG-LSA: die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden; das Landesverwaltungsamt als obere Katastrophenschutzbehörden; das Ministerium des Innern als oberste Katastrophenschutzbehörde.

Die Katastrophenschutzbehörden von Schleswig-Holstein, das sind gem. § 3 LKatSG: die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Helgoland als untere Katastrophenschutzbehörde; das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde.

Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Thüringen, das sind gem. § 2 Abs. 1 ThürBKG: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.

Standorte der Analytischen Task Force (ATF) des Bundes:

Landeskriminalamt Berlin, KT 61

Berufsfeuerwehr Dortmund

Berufsfeuerwehr Essen

Berufsfeuerwehr Hamburg

Berufsfeuerwehr Köln

Berufsfeuerwehr Leipzig

Berufsfeuerwehr Mannheim

Berufsfeuerwehr München


VI.4)
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:Vergabekammer des Bundes
Postanschrift:Villemombler Straße 76
Postleitzahl:53123
Ort:Bonn
Land:Deutschland (DE)
Telefon:+49 2289499-0
Fax:+49 2289499-163
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
VI.4.3)
Einlegung von Rechtsbehelfen

Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).

Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).

Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).

Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.

Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.

Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.


VI.5)
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung

19.08.2019



Versionsverlauf

Untenstehend wird der Versionsverlauf der Bekanntmachungen angezeigt. Die Sortierung erfolgt absteigend.

20.09.2019


20.09.2019




19.09.2019


19.09.2019




19.09.2019


19.09.2019




12.09.2019


12.09.2019




16.08.2019


16.08.2019




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