Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben.
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Frequenzplanungssoftware
B 15.10 - 1004/17/VV : 1
Branchenspezifisches Softwarepaket (48100000)
Lieferauftrag
Lieferung einer Frequenzplanungssoftware
336.134,45
EUR Euro
Elektronische Datenverwaltung (48613000)
BERLIN (DE3)
Berlin
Lieferung einer Software und zugehöriger Dienstleistungen
336.134,45
EUR Euro
Laufzeit in Monaten:48
5
Nachweis geforderter Referenzen gemäß TNW wie folgt:
- Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde.
- Beschreibung anhand zweier Referenzen aus den letzten fünf Jahren bevorzugt aus der Mobilfunkbranche oder vergleichbar, die in Art und Umfang mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar sind unter Nennung von: Projektbezeichnung, Kundenname, Laufzeit und Beschreibung des Projektes.
- Beschreibung anhand einer weiteren Referenz aus den letzten fünf Jahren, wie Sie die Projektstruktur in vergleichbaren Projekten aufgesetzt und die zugehörige Projektsteuerung durchgeführt haben. Legen Sie dabei bitte Ihre Projektvorgehensweisen sowie die notwendigen Bedingungen dar, die auf der Seite der AG vorliegen mussten.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Anlagen "Teilnahmeantrag", ggfs. "Bewerber-Bietergemeinschaftserklärung", "Eigenerklärung Ausschlussgründe", Anlage "Unternehmensdaten" sind vom Bewerber beizubringen.
Beibringung entsprechender Projektreferenzen, Mitarbeiterqualifikationsprofile, Unternehmensbeschreibung, Bereitschaft zur SÜ2 Überprüfung und Geheimschutzbetreung durch BMWI.
Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Abschnitt IV: Verfahren
Verhandlungsverfahren
ja
29.08.2019
11:30
26.09.2019
- Deutsch (DE)
04.02.2020
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
18.07.2019
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