Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=268389Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb einer bundesweiten Universalschlichtungsstelle nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 30, 31 VSBG-E
VIII 1 1400/27 VSBG 15/2019
Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung (75131000)
Dienstleistungen
Das BfJ beabsichtigt, eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit dem Betrieb einer bundesweiten Universalschlichtungsstelle nach §§ 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 30, 31 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Ge-setze (VSBG-E) zu beleihen. Dazu findet ein offenes und EU-weites Verfahren statt. Beginn der Leistungserbringung ist der 1. Januar 2020. Der Vertrag hat eine Laufzeit von vier Jahren bis zum 31.12.2023. Ausgeschrieben wird somit ein Dienstleistungsvertrag. Die Vergütung erfolgt pauschaliert. Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte der Vergabeunterlage.
Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Gegenstand der Ausschreibung ist die Aufgabe der Universalschlichtungsstelle gemäß §§ 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 30, 31 VSBG-E.
Bei der Aufgabe der Universalschlichtung handelt es sich um eine sog. Auffangschlichtung. Die Zuständigkeit einer branchenspezifischen Schlichtungsstelle geht der Zuständigkeit der Universalschlichtungsstelle stets vor. Die Universalschlichtungsstelle des Bundes ist dann zuständig, wenn keine branchenspezifische Verbraucherschlichtungsstelle für die Beilegung des Rechtsstreits zur Verfügung steht. Ist dagegen die Zuständigkeit einer Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstellen gegeben, kann der Verbraucher wählen, ob er sich mit seiner Beschwerde an die Universalschlichtungsstelle des Bundes oder an eine Allgemeine Ver-braucherschlichtungsstelle wendet.
Die Universalschlichtungsstelle ist zudem auch dann zuständig, wenn ein Verbraucher im Nachgang zu einem rechtskräftig abgeschlossenen Musterfeststellungsverfahren, an dem er sich beteiligt hat, die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei der Universalschlichtungsstelle des Bundes beantragt und keine für die Streitigkeit zuständige, branchenspezifi-sche Verbraucherschlichtungsstelle existiert.
01.01.2020
31.12.2023
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Öffentliche Aufträge werden nach § 122 Absatz 1 GWB an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind. Mit der Eignungsprüfung wird untersucht, ob der Bieter (einschließlich aller Unterauftragnehmer im Rahmen der Eignungsleihe nach § 47 VgV) diese Anforderungen erfüllt. Die Eignungsprüfung stellt eine eigene Prüfung dar, die von der materiellen Prüfung des vorgelegten Angebots zu unterscheiden ist. Zunächst ist festzuhalten, dass kein Ausschluss nach §§ 123 oder 124 GWB greift. Dazu reicht in der Regel die Vorlage der ausgefüllten und unterzeichneten Eigenerklärung nach Punkt 9.1. der Vergabeunterlage aus.
Die erlaubte Berufsausübung muss dargelegt werden, z.B. durch eine Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister des Staates der Niederlassung des Bieters. Etwaig erforderliche Berechtigungen oder Mitgliedschaften für die Erbringung der Dienstleistung im Herkunftsstaat des Bieters müssen belegt werden. vgl. 5.1. der Vergabeunterlage.
Angegeben werden muss der Jahresumsatz des Bieters in den drei vergangenen Jahren insgesamt und speziell im Tätigkeitsbereich des Auftrags. Dazu müssen auch aussagekräftige Bilanzen vorgelegt werden. Die Bewertung der kontoführenden Bank des Bieters über die finanziellen Beziehungen zum Bieter in den vergangenen drei Jahren muss in Form einer aktuellen Bankerklärung (nicht älter als drei Monate) beigefügt werden, vgl. 5.1. der Vergabeunterlage.
Als Nachweis des Bestehens einer (Berufs- oder Betriebs-) Haftpflichtversicherung ist eine Bescheinigung der Versicherung vorzulegen, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist am 16. August 2019 um 11:00 Uhr nicht älter als 6 Monate sein darf. Sie muss insbesondere die Höhe der Deckungssumme pro Schadensfall ausweisen (Eigenerklärung in Abschnitt 9.8). Eine Begrenzung der Anzahl der jährlich abgesicherten Schadensfälle ist möglich.
Es müssen zur Darlegung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit die zur Verfügung stehenden personellen und technischen Mittel, damit der Auftrag in angemessener Qualität ausgeführt werden kann, dargelegt werden. Darzulegen ist auch, in inwieweit im Hinblick auf den Auftrag ausreichende Erfahrungen gegeben sind, vgl. 5.1. der Vergabeunterlage.
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
nein
16.08.2019
11:00
- Deutsch (DE)
18.11.2019
16.08.2019
11:00
Bonn
Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 VgV sind Bieter bei der Öffnung der Angebote nicht zugelassen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
08.07.2019