Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Krankentragen-Fahrgestell
B 19.16 - 7055/18/VV : 2
Handwagen (34911100)
Lieferauftrag
Krankentragen-Fahrgestell (Rahmenvereinbarung)
Tragbahren (33192160)
DEUTSCHLAND (DE)
Bonn und evtl. restliches Deutschland
Rahmenvereinbarung über Krankentragenfahrgestelle für die im Zivil- und Katastrophenschutz verwendeten Klapptragen
Preis
Laufzeit in Monaten:48
nein
nein
Abrufberechtigte Behörden siehe: VI.3)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen.
Die »Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende (VU 4)« ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen durch
- Mindestumsatz
- Mitarbeiterzahl
Die Bieterin muss im letzten Wirtschaftsjahr einen Jahresumsatz von mind. 750.000 € getätigt haben und mind. 3 feste Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigen. Für diese Angaben ist die Anlage »Angaben Unternehmensdaten« (VU 3) zu nutzen.
Es wird der Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeitwird gefordert durch
- Referenzen
Es muss mindestens eine bedingungsgemäße Referenz vorgelegt werden.
Inhaltlich werden an die Referenz folgende Anforderungen gestellt:
− Bedingungsgemäße Referenzen beziehen sich auf Lieferleistungen für Krankentragen (auch Fahrtragen für den Rettungsdienst) oder Krankentragenfahrgestelle
− Der Auftragswert der Referenzleistung muss mindestens 200.000 € betragen. Falls eine Referenz über die-sen Auftragswert nicht gegeben werden kann, können anstelle einer Referenz auch mehrere Referenzen eingereicht werden, sofern alle Leistungen innerhalb eines Jahres erbracht wurden und die Summe der Auftragswerte mindestens 200.000 € beträgt.
− Die Leistungen müssen innerhalb der letzten fünf Jahre (vor Ablauf der Angebotsfrist) erfolgt sein.
Jede eingereichte Referenz muss folgende formale Anforderungen erfüllen:
− Angabe der genauen Bezeichnung der Leistung (bei mehreren leistungsbildenden Komponenten unter An-gabe der Komponenten)
− Angabe des Werts der Leistung (in €)
− Angabe des Zeitpunkts der Leistungserbringung
− Nennung der öffentlichen oder privaten Auftraggeberin/Empfängerin der Leistung mit Kontaktdaten
Das Beschaffungsamt des BMI behält sich vor, genannte Referenzen zu verifizieren. Eine Kontaktinformation (telefonisch/e-Mail) der Empfängerin soll daher angegeben werden. Die Kontaktdaten müssen nicht zwingend natürliche Personen benennen, müssen aber die Überprüfung der Referenz ermöglichen (z.B. funktionale e-Mail-Adresse des Referats/Abteilung). Falls die Weitergabe von Kontaktdaten nicht möglich ist, muss die Angabe der Empfängerin so exakt sein, dass die Auftraggeberin die Kontaktdaten selbst ermitteln kann (d.h. exakte Angabe der Organisationseinheit, z.B. Referat oder Arbeitsgruppe, und Lieferadresse).
Die Nennung einer Empfängerin der Leistung ist zwingend erforderlich, da ansonsten eine Überprüfung der Referenz nicht möglich ist. Sofern es sich bei Referenzen um die Weitergabe vertraulicher oder personenbe-zogener Daten handelt, ist seitens der Bieterin die Erlaubnis des Referenzgebers einzuholen.
Es wird zwar nur eine bedingungsgemäße Referenz gefordert, da nach aktueller Rechtsprechung aber das Austauschen einer fehlerhaften Referenz durch eine nach Fristende nachgereichte bedingungsgemäße Refe-renz nicht möglich ist und in den entsprechenden Fällen den Ausschluss der Bieterin nach sich zieht, emp-fiehlt die Vergabestelle, mehrere bzw. alle als bedingungsgemäß betrachteten Referenzen einzureichen. Die Anzahl an Referenzen ist nach oben hin nicht begrenzt.
Lieferklausel. Incoterms(R) 2010 DDP für Lieferadressen innerhalb der BRD
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
ja
29.07.2019
11:30
- Deutsch (DE)
15.11.2019
29.07.2019
11:30
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Vor Auftragserteilung findet eine Baumusterprüfung statt.
Es wird Güteprüfung bei der Auftragnehmerin/Herstellerin vereinbart.
Abrufberechtigt sind das Beschaffungsamt des BMI und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.
Weiterhin sind abrufberechtigt die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für den Bund handelnden und zum Abruf aus dem KdB berechtigten Katastrophenschutzbehörden der Länder (oberste, untere Katastrophenschutzbehörden, falls nach Landesgesetz vorgesehen auch Mittelbehörden), d. h. Die Katastrophenschutzbehörden Baden-Württembergs, das sind gem. § 4 LKatSG BW:die unteren Verwaltungsbehörden als untere Katastrophenschutzbehörden (Bürgermeisterämter der Stadtkreise und Landratsämter); die egierungspräsidien als höhere Katastrophenschutzbehörden; das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde. / Die Katastrophenschutzbehörden Bayerns, das sind gem. § 2 Abs. 1 BayKSG: die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr./ Die Katastrophenschutzbehörden Berlins,das sind gem. § 3 KatSG Berlin:die Ordnungsbehörden, die nachgeordneten Ordnungsbehörden und die Sonderbehörden, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind, sowie die Polizei. / Die Katastrophenschutzbehörden Brandenburgs, das sind gem. § 2 BbgBKG: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land. / Die Katastrophenschutzbehörden Bremens, das sind gem. VwV KatS-Org Bremen: Der Senator für Inneres als Landeskatastrophenschutzbehörde und als Ortskatastrophenschutzbehörden der Stadtgemeinde Bremen sowie der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortskatastrophenschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremerhaven. / Die Katastrophenschutzbehörden Hamburgs, das ist gem. § 2 HmbKatSG: Die Freie und Hansestadt Hamburg. / Die Katastrophenschutzbehörden Hessens, das sind gem. § 2 HBKG Hessen: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land. / Die Katastrophenschutzbehörden Mecklenburg-Vorpommerns, das sind gem. § 2 Abs. 1 LKatSG M-V: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land. / Die Katastrophenschutzbehörden Niedersachsens, das sind gem. § 2 Abs. 1 NKatSG: die Landkreise und kreisfreien Städten sowie die Städte Cuxhaven und Hildesheim. / Die Katastrophenschutzbehörden Nordrhein-Westfalens, das sind gem. § 2 BHKG NRW: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land. / Die Katastrophenschutzbehörden von Rheinland-Pfalz, das sind gem. § 2 Abs. 1 LBKG Rh-Pf: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land. / Die Katastrophenschutzbehörden des Saarlands, das sind gem. § 2 Abs. 2 SBKG: die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und das Land. / Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Sachsen, das sind gem. § 3 SächsBRKG: die Landkreise, die kreisfreien Städte und der Freistaat Sachsen. / Die Katastrophenschutzbehörden Sachsen-Anhalts, das sind gem. § 2 KatSG-LSA: die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden; das Landesverwaltungsamt als obere Katastrophenschutzbehörden; das Ministerium des Innern als oberste Katastrophenschutzbehörde. / Die Katastrophenschutzbehörden von Schleswig-Holstein, das sind gem. § 3 LKatSG: die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Helgoland als untere Katastrophenschutzbehörde; das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde. / Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Thüringen, das sind gem. § 2 Abs. 1 ThürBKG: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
Die Auftraggeberin kann weitere Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Bundesverwaltung als weitere Bestellerinnen benennen.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
27.06.2019