Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Spindelstützen
B 16.37 - 8016/18/VV : 1
Stützen (44461000)
Lieferauftrag
Rahmenvereinbarung Spindelstützen
DEUTSCHLAND (DE)
Rahmenvereinbarung über Spindelstützen, bestehend aus: Spindelstützen, Kanalstreben und Zubehör (darunter auch Unterlegmaterial aus Holz), für einen Zeitraum von 24 Monaten mit der Option zweimalig um je 12 Monate zu verlängern.
Abrufberechtigt sind alle Dienststellen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und die Auftraggeberin aus dem "Kaufhaus des Bundes".
Preis
02.09.2019
31.08.2021
Die Auftraggeberin hat die Option bzw. behält sich vor, den Vertrag zweimalig um je 12 Monate zu verlängern, wenn die geschätzte Abnahmemenge wesentlich unterschritten wird. Die Auftraggeberin wird der Auftragnehmerin spätestens drei Monate vor Vertragsende mitteilen, ob sie von der Verlängerungsoption Gebrauch macht.
ja
Zweimalige Verlängerung um je 12 Monate (siehe auch II.2.7)
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die 'Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Die 'Anlage Unternehmensdaten' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Mit Angebotsabgabe müssen folgende Nachweise und Erklärungen eingereicht werden:
• Anlage "Katalogdaten für das Kaufhaus des Bundes"
• Anlage "Eigenerklaerung_Ausschlussgruende"
• ggf. Anlage "Bewerber_Bietergemeinschaftserklärung"
• ggf. Anlage "Verpflichtungserklärung_Eignungsleihe_Unterauftraege"
• ggf. Anlage "Unterauftraege" (nur, wenn zutreffend)
• Unterlagen, die die angebotenen Artikel beschreiben
• Konfirmitätserklärung(en)
• Erklärung 248 zur Verwendung von Holzprodukten
Holzprodukte, die durch die Bundesverwaltung beschafft werden, müssen nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Der Nachweis ist vom Bieter durch Vorlage eines Zertifikats von FSC, PEFC, eines vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen. Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise werden anerkannt, wenn vom Bieter nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC erfüllt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
ja
15.07.2019
11:30
- Deutsch (DE)
30.08.2019
03.07.2019
11:31
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Dieses Vergabeverfahren wird ausschließlich in deutscher Sprache und auf elektronischem Wege durchgeführt; Angebote in Papierform sind nicht zugelassen und werden von der Wertung ausgeschlossen.
Die Nutzung der e-Vergabe-Plattform ist für Sie kostenfrei. Das Angebot und die geforderten Nachweise (mit Ausnahme des Angebotsmusters) können nur elektronisch abgegeben werden. Auf das Dokument "Allgemeine Bewerbungsbedingungen elektronisch" wird verwiesen. Weitere Informationen, insbesondere zur Registrierung, elektronischen Signatur und der elektronischen Angebotsabgabe, erhalten Sie unter http://www.evergabe-online.de und auf dem Informationsblatt zur E-Vergabe "Info E-Vergabe".
Sonstiges:
ggf. Übersendung eines Angebotsmusters, Frist: innerhalb von maximal 14 Tagen nach gesonderter Aufforderung
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
06.06.2019