Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deAndere: alle Zivil- und Katastrophenschutzbehörden der Länder und Bundesstaatliche Behörden, s. a. VI.3 Zusätzliche Angaben
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Atemschutzmaske CBRN PSA Bund - Rahmenvereinbarung KDB
B 16.41 - 7068/18/VV : 1
Atemschutzgeräte (44611200)
Lieferauftrag
Atemschutzmaske CBRN für die persönliche Schutzausrüstung des Bundes
Atemschutzgeräte für die Brandbekämpfung (35111100)
DEUTSCHLAND (DE)
deutschlandweit
Rahmenvereinbarung für das Kaufhaus des Bundes über 50000 Stück Atemschutzmasken CBRN
Preis
Laufzeit in Monaten:48
nein
nein
Zeitgleich zur elektronischen Angebotsabgabe müssen fünf Mustermasken, die dem Angebot entsprechen, an das Beschaffungsamt gesendet werden. Kommt Ihr Angebot für den Zuschlag in Betracht, werden zwei Masken auch zerstörend geprüft. Für diesen Fall werden Ihnen die beiden Masken mit Ihrem im Angebot genannten Stückpreis, maximal jedoch mit 200.- € / Stück vergütet. s.a. Vergabeunterlagen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die 'Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Die 'Anlage Unternehmensdaten' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
1. 14 Tage nach Zuschlag müssen Sie, wie in der Anlage "KatalogdatenKDBund" genannt, die Katalogdaten für das Kaufhaus des Bundes bereitstellen.
2. Lieferungen der Maske(n) innerhalb 14 Tagen nach Bestellung im KDB frei Haus an die vom Besteller genannte Adresse im Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland in handelsüblicher, den Erfordernissen des Liefergegenstandes und der Versandart angepassten Verpackung
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
ja
11.07.2019
11:30
- Deutsch (DE)
31.01.2020
11.07.2019
11:30
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist ein wiederkehrender Auftrag.
Es ist nicht sicher, aber wahrscheinlich, dass eine Anschluss-Ausschreibung erfolgt.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die Zahlung erfolgt elektronisch
1. Sie können auf Anfrage über die Vergabeplattform Muster des flüssigkeitdichten Schutzanzuges und des Overgarments direkt beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ansehen. Der Termin wird ca. 3 Wochen nach Veröffentlichung stattfinden.
2. Beachten Sie bitte die Masken-Mustersendungen, spätestens eintreffend zum Angebotsschluss.
3. Die Angebotsauswertung dauert durch die Maskentests länger als üblich, deshalb ist Ihre Angebotsbindefrist erhöht.
Bestellberechtigte Behörden:
- Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)
- Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA)
Die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für den Bund handelnden und zum Ab-ruf aus dem KdB berechtigten Katastrophenschutzbehörden der Länder. Dies sind im Einzelnen:
• Die Katastrophenschutzbehörden Baden-Württembergs,
das sind gem. § 4 LKatSG BW:
die unteren Verwaltungsbehörden als untere Katastrophenschutzbehörden
(Bürgermeisterämter der Stadtkreise und Landratsämter);
die Regierungspräsidien als höhere Katastrophenschutzbehörden;
das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde.
• Die Katastrophenschutzbehörden Bayerns,
das sind gem. § 2 Abs. 1 BayKSG:
die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des
Innern, für Bau und Verkehr.
• Die Katastrophenschutzbehörden Berlins,
das sind gem. § 3 KatSG Berlin:
die Ordnungsbehörden, die nachgeordneten Ordnungsbehörden und die
Sonderbehörden, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind, sowie die Polizei.
• Die Katastrophenschutzbehörden Brandenburgs,
das sind gem. § 2 BbgBKG:
die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
• Die Katastrophenschutzbehörden Bremens,
das sind gem. VwV KatS-Org Bremen:
Der Senator für Inneres als Landeskatastrophenschutzbehörde und als
Ortskatastrophenschutzbehörden der Stadtgemeinde Bremen sowie der
Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortskatastrophenschutzbehörde der
Stadtgemeinde Bremerhaven.
• Die Katastrophenschutzbehörden Hamburgs,
das ist gem. § 2 HmbKatSG:
Die Freie und Hansestadt Hamburg.
• Die Katastrophenschutzbehörden Hessens,
das sind gem. § 2 HBKG Hessen:
die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
• Die Katastrophenschutzbehörden Mecklenburg-Vorpommerns,
das sind gem. § 2 Abs. 1 LKatSG M-V:
die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
• Die Katastrophenschutzbehörden Niedersachsens,
das sind gem. § 2 Abs. 1 NKatSG:
die Landkreise und kreisfreien Städten sowie die Städte Cuxhaven und
Hildesheim.
• Die Katastrophenschutzbehörden Nordrhein-Westfalens,
das sind gem. § 2 BHKG NRW:
die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
• Die Katastrophenschutzbehörden von Rheinland-Pfalz,
das sind gem. § 2 Abs. 1 LBKG Rh-Pf:
die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
• Die Katastrophenschutzbehörden des Saarlands,
das sind gem. § 2 Abs. 2 SBKG:
die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und das Land.
• Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Sachsen,
das sind gem. § 3 SächsBRKG:
die Landkreise, die kreisfreien Städte und der Freistaat Sachsen.
• Die Katastrophenschutzbehörden Sachsen-Anhalts,
das sind gem. § 2 KatSG-LSA:
die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden;
das Landesverwaltungsamt als obere Katastrophenschutzbehörden;
das Ministerium des Innern als oberste Katastrophenschutzbehörde.
• Die Katastrophenschutzbehörden von Schleswig-Holstein,
das sind gem. § 3 LKatSG:
die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und
Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister der Gemeinde Helgoland als untere Katastrophenschutzbehörde;
das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde.
• Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Thüringen,
das sind gem. § 2 Abs. 1 ThürBKG:
die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
28.05.2019