Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb eines Webservers mit BSI-Software
B 14.12 - 3838/17/VV : 3
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung (72000000)
Dienstleistungen
Betrieb eines Webservers mit BSI-Software
Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
53119 Bonn
Dienstleistungsvertrag über 36 Monate zzgl. 2 x 12 optionale Monate
01.10.2019
30.09.2022
2 Verlängerungsoptionen zu je 12 Monaten
ja
2 Verlängerungsoptionen zu je 12 Monaten
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die 'Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende' ist vom Bieter auszufüllen und mit Datum und lesbarer Erklärung, in der die Firma und die handelnde Person genannt werden (einfache/allgemeine Signatur in Textform), zu versehen und mit dem Angebot einzureichen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Die 'Anlage Unternehmensdaten' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Mindestens das Personal, welches für Betrieb, Wartung und Support des SPOC im Wirk-System eingesetzt wird und/oder Zugang dazu hat, MUSS eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ("Ü2") nach § 8 SÜG (Sicherheitsüberprüfungsgesetz) erfolgreich absolviert haben. Die geforderte Ü2 muss schon bei der Angebotsabgabe vorliegen. Eine fehlende Sicherheitsüberprüfung würde dazu führen, dass dem Mitarbeiter zur Leistungserbringung benötigte Informationen und Zugangsberechtigungen nicht übergeben bzw. zugeteilt werden können. Eine fehlende Ü2 darf nicht auf Grund der erforderlichen Bearbeitungszeit zu Verzögerungen bei der Leistungserbringung führen. Der Bieter bestätigt im Rahmen der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit, dass sein einzusetzendes Personal wie gefordert sicherheitsüberprüft ist.
Der Bewerber bestätigt, dass er die Rolle des IT-Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen bereits besetzt hat. Die dafür vorgesehene Person hat sich der erweiterten Sicherheitsüberprüfung ("Ü2") bereits unterzogen. Der Bieter bestätigt im Rahmen der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit, dass er einen Ü2 sicherheitsüberprüften IT-Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen beschäftigt und diesen zur Leistungserbringung einseten wird.
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
ja
20.05.2019
11:30
- Deutsch (DE)
12.07.2019
22.05.2019
09:15
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
08.04.2019