Ausschreibungsdetails
Soziale und andere besondere Dienstleistungen - öffentliche Aufträge
Auftragsbekanntmachung | Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Arbeitsmedizinische und personalärztliche Betreuung der Beschäftigten in den nachgeordneten Behörden des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
B 12.23 - 9610/18/VV : 1
Dienstleistungen von medizinischem Personal (85141000)
Dienstleistungen
Dienstleistungen
Arbeitsmedizinische und personalärztliche Betreuung der Beschäftigten in den nachgeordneten Behörden des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Ja
alle Lose
Arbeitsmed. und personalärztl. Betreuung Behörden BMVI in BB, BE, HH, MV und SH
Dienstleistungen von medizinischem Personal (85141000)
BRANDENBURG (DE4)
BERLIN (DE3)
HAMBURG (DE6)
MECKLENBURG-VORPOMMERN (DE8)
SCHLESWIG-HOLSTEIN (DEF)
Brandenburg, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein
Arbeitsmedizinische und personalärztliche Betreuung der Beschäftigten in den nachgeordneten Behörden des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in den Bundesländern Brandenburg, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein
01.08.2019
31.07.2025
nein
Arbeitsmed. und personalärztl. Betreuung Behörden BMVI in HB, NI und NW
Dienstleistungen von medizinischem Personal (85141000)
BREMEN (DE5)
NIEDERSACHSEN (DE9)
NORDRHEIN-WESTFALEN (DEA)
Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
Arbeitsmedizinische und personalärztliche Betreuung der Beschäftigten in den nachgeordneten Behörden des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in den Bundesländern Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
01.08.2019
31.07.2025
nein
Arbeitsmed. und personalärztl. Betreuung Behörden BMVI in HE, TH, SN und ST
Dienstleistungen von medizinischem Personal (85141000)
HESSEN (DE7)
THÜRINGEN (DEG)
SACHSEN (DED)
SACHSEN-ANHALT (DEE)
Hessen, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt
Arbeitsmedizinische und personalärztliche Betreuung der Beschäftigten in den nachgeordneten Behörden des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in den Bundesländern Hessen, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt
01.08.2019
31.07.2025
nein
Arbeitsmed. und personalärztl. Betreuung Behörden BMVI in BW, BY, RP und SL
Dienstleistungen von medizinischem Personal (85141000)
BADEN-WÜRTTEMBERG (DE1)
BAYERN (DE2)
RHEINLAND-PFALZ (DEB)
SAARLAND (DEC)
Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Saarland
Arbeitsmedizinische und personalärztliche Betreuung der Beschäftigten in den nachgeordneten Behörden des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Saarland
01.08.2019
31.07.2025
nein
Arbeitsmed. und personalärztl. Betreuung der Beschäftigten der GDWS
Dienstleistungen von medizinischem Personal (85141000)
DEUTSCHLAND (DE)
Bundesweit alle Dienststellen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt inklusive nachgeordneter Behörden
Arbeitsmedizinische und personalärztliche Betreuung der Beschäftigten der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt inklusive nachgeordneter Behörden
01.08.2019
31.07.2025
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung Haftpflichtversicherung;
Nachweis oder Erklärung über ein von unabhängiger Stelle ständig überwachtes System der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements (z. B. DIN EN ISO 9001-2008 ff oder vergleichbar) im Bereich Arbeitsmedizin in Ihrem Unternehmen;
Anbieterdarstellung:
Organisatorischer Aufbau Ihres Unternehmens, die gesellschaftsrechtliche Organisationsform, Sitz und Niederlassungen der Firma insbesondere im Hinblick auf eine Präsenz Ihres Unternehmens in den Regionen der zu bedienenden Behörden bzw. Dienststellen.
Wie viele Ärztinnen und Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" (ohne Weiterbildungsassistenten) sind in Ihrem Unternehmen im laufenden Geschäftsjahr insgesamt beschäftigt? Wie viele davon in Vollzeit? Wie viele Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung sind in Ihrem Unternehmen im laufenden Geschäftsjahr insgesamt beschäftigt.
Weiter siehe VI.3)
Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten
Der Arzt oder die Ärztin muss berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen § 4 ASiG i.V.m. § 7 ArbMedVV
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung.
Es handelt sich um eine besondere und soziale Dienstleistung. Gemäß § 65 Abs. 2 VgV darf die Laufzeit solcher Rahmenvereinbarungen bis zu sechs Jahren betragen.
03.05.2019
11:30
- Deutsch (DE)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Soweit möglich geben Sie an, wie viele Ärztinnen und Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" durchschnittlich in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 beschäftigt waren.
Hinweis: Die Nichteinreichung der Angaben zu den Jahren 2017 und 2018 führt nicht zum Ausschluss Ihres Angebotes.
Referenzliste:
Bitte fügen Sie der zur Verfügung gestellten elektronischen Datei ,Referenzliste' mindestens drei Dienstleistungsaufträge bei, aus denen hervorgeht, dass Ihr Unternehmen in den letzten drei Jahren Leistungen erbracht hat bzw. gegenwärtig erbringt, welche mit der hier zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Dabei bedeutet die Formulierung "vergleichbar" nicht "gleich" oder gar "identisch", sondern dass die Leistungen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad hatten.
Eine Vergleichbarkeit der einzutragenden Dienstleistungsaufträge im Hinblick auf den Umfang ist insgesamt nur gegeben, wenn:
- zwei Dienstleistungsaufträge einen Auftraggeber mit mindestens 1.000 Mitarbeitern umfasst
und
- drei angegebene Dienstleistungsaufträge zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist jeweils mindestens ein Jahr angedauert haben.
Zur Beurteilung stellen Sie in der Liste bitte folgende Informationen zusammen:
- Name des Auftraggebers, Kontaktstelle der jeweiligen Referenz mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse z.Zt. der Angebotsabgabe
- Bezeichnung des Auftrages
- Leistungsort bzw. Adresse
- Art und Umfang der erbrachten Leistungen (mit Anzahl der Mitarbeiter des Referenzgebers)
- Zeitraum der Auftragsausführung /Beginn der Vertragslaufzeit
Die Auftraggeberin ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, einzelne oder alle Referenzen vor der Zuschlagserteilung inhaltlich zu prüfen.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
01.04.2019