Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=247804Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung on Streusalz (Auftausalz NaCl)
13-19-900
Auftausalz (34927100)
Lieferauftrag
Lieferung von 28.000 t Auftausalz NaCl für 8 Straßenmeistereien (Landkreise Vorpommern-Rügen und Rostock)
Hallen- und Silo- Belieferung
2.000.000,00
EUR Euro
Mecklenburg-Vorpommern (DE80)
Straßenmeistereien im Amtsbereich Straßenbauamt Stralsund
Lieferung von Auftausalz NaCl
Anlieferung in Teilmengen in die Hallen und Silos der Straßenmeistereien nach Bedarf
Preis
2.000.000,00
EUR Euro
02.09.2019
30.05.2022
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Siehe Angebotsheftung
Eigenerklärung zur Eignung II.
Siehe Angebotsheftung
Eigenerklärung zur Eignung II.
1) Nachweis der entsprechenden Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung
2) Nachweis über den Mindesjahresumsatz des unternehmens bezüglich der besonderen Leistungsart,
die Gegenstand der Vergabe ist, bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre.
Siehe Angebotsheftung
Eigenerklärung zur Eignung IV.
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
nein
15.05.2019
09:00
- Deutsch (DE)
23.08.2019
15.05.2019
09:00
Rostock
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagerteilung zugestellt wird (§114 Abs. 3 Satz 1 GWB). Die Zuschlagerteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax, per E-Mai oder elektronischl bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§101a GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfantrages setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße unverzüglich nach Kenntnis bzw.- soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Verabeunterlagen erkennbar sind- bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. der Angebotsfrist gerügt wurden (§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr.1-3 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind
(§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Desweiteren wird auf die in § 101b Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
22.03.2019