Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=230690Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Prüfung der Produktionskosten für Steinkohle deutscher Bergbauunternehmen des Jahres 2018
Referat 114_Prüfung Steinkohle 2018
Buchhaltungsprüfung (79212500)
Dienstleistungen
Prüfung der Produktionskosten für Steinkohle deutscher Bergbauunternehmen des Jahres 2018
Ja
alle Lose
Der öffentliche Auftraggeber behält sich das Recht vor, Aufträge unter Zusammenfassung der folgenden Lose oder Losgruppen zu vergeben:
Los 1 und Los 2 Prüfung der Produktionskosten für Steinkohle deutscher Bergbauunternehmen des Jahres 2018
a) Ein Bergbauunternehmen mit Standorten im Ruhrgebiet und im Saarland (Los 1)
Buchhaltungsprüfung (79212500)
Steinfurt (DEA37)
Es sind 2 Gutachten zu erstellen, deren Ziel die Prüfung und Ermittlung der Produktionskosten deutscher Bergbauunternehmen sowie deren Abgrenzung zu den Stilllegungsaufwendungen im Kalenderjahr 2018 ist. Die Gutachten dienen zur Ermittlung der Zuwendungen entsprechend dem Steinkohlefinanzierungsgesetz.
Bei der Prüfung sind die „Richtlinien für das betriebliche Rechnungswesen im Steinkohlebergbau (RBS)“, Richtlinien und Entscheidungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie die Ergebnisse früherer Prüfungen zu berücksichtigen.
Zu prüfen sind:
a) Ein Bergbauunternehmen mit Standorten im Ruhrgebiet und im Saarland (Los 1);
b) Ein Bergbauunternehmen im Revier Ibbenbüren (Los 2).
(Die genauen Prüfungsschwerpunkte sowie die Zuschlagskriterien werden bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe nachgereicht.).
01.04.2019
30.06.2019
nein
nein
b) Ein Bergbauunternehmen im Revier Ibbenbüren (Los 2)
Buchhaltungsprüfung (79212500)
Herne, Kreisfreie Stadt (DEA55)
Es sind 2 Gutachten zu erstellen, deren Ziel die Prüfung und Ermittlung der Produktionskosten deutscher Bergbauunternehmen sowie deren Abgrenzung zu den Stilllegungsaufwendungen im Kalenderjahr 2018 ist. Die Gutachten dienen zur Ermittlung der Zuwendungen entsprechend dem Steinkohlefinanzierungsgesetz.
Bei der Prüfung sind die „Richtlinien für das betriebliche Rechnungswesen im Steinkohlebergbau (RBS)“, Richtlinien und Entscheidungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie die Ergebnisse früherer Prüfungen zu berücksichtigen.
Zu prüfen sind:
a) Ein Bergbauunternehmen mit Standorten im Ruhrgebiet und im Saarland (Los 1);
b) Ein Bergbauunternehmen im Revier Ibbenbüren (Los 2).
(Die genauen Prüfungsschwerpunkte sowie die Zuschlagskriterien werden bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe nachgereicht.).
01.04.2019
30.06.2019
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit einer eidesstattlichen Erklärung hat der Bewerber das Nicht-Vorliegen der Ausschlusstatbestände nach §§ 123, 124 GWB, 19 MiLoG und 21 AEntG zu versichern.
Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist nachzuweisen durch:
a) eine Berufshaftpflichtversicherung über 10 000 000 EUR;
b) durch Vorlage der Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre; sowie
c) eine Erklärung über den Gesamtumsatz des Bewerbers und seine mit entsprechenden Dienstleistungen erzielten Umsätze der letzten drei Geschäftsjahre.
a) Nachweis der Mitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer oder einer ähnlichen Vereinigung;
b) Auskunft, ob und auf welche Art der Bewerber wirtschaftlich mit den zu prüfenden Unternehmen verknüpft ist. Ausgeschlossen von der Auftragsvergabe sind Unternehmen, die bereits den Jahresabschluss 2018 der zu prüfenden Unternehmen geprüft haben;
c) Auskunft, ob und auf welche Art der Bewerber auf den Auftrag bezogen in relevanter Weise mit Anderen zusammenarbeitet. Im Falle einer auftragsbezogenen Kooperation eines Bewerbers mit Anderen ist auch für diese die Erfüllung der Mindestanforderungen nachzuweisen;
d) Auskunft über die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen, die die Leistung tatsächlich erbringen.
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
Verhandlungsverfahren
ja
14.01.2019
08:30
- Deutsch (DE)
3 (ab dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Die Vergabeunterlagen können gemäß § 41 Abs. 1 VgV unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden. Diese sind unter folgendem Link ohne Registrierung abrufbar: http://www.evergabe-online.de. Für die Teilnahme an der elektronischen Aufragsvergabe registrieren Sie sich einmalig unter www.evergabe-online.de Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter www.evergabe-online.info. Telefonischen Support zur E-Vergabe-Plattform des BMI leistet die Hotline des BMI, die telefonisch unter der Rufnummer +49(0)228-99610-1234 zu erreichen ist.
Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/ Bewerber/ Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hin. Die Vorschrift des § 160 GWB ist geregelt wie folgt:
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
11.12.2018
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