Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Instandhaltung der EMSR-Anlagen und Frequenzumformer
ZT6-1133-2018-326-15-ZT380
Reparatur und Wartung von Heizanlagen (45259300)
Dienstleistungen
Wartung, Instandsetzung und Störungsbeseitigung von Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik-Anlagen und Frequenzumformer für die Kälte- und Wärmespeicherbrunnen des Deutschen Bundestages
Berlin (DE300)
Berlin-Mitte
Die zu erbringende Leistung umfasst die Wartung, Instandsetzung und Störungsbeseitigung von Elektrischen Mess-, Steuer- und Regelungstechnik-Anlagen und Frequenzumformern der geothermischen Wärme- und Kältespeicher des Deutschen Bundestages. Die geothermischen Wärme- und Kältespeicher setzen sich aus diversen Grundwasserbohrungen, Brunnenstuben mit EMSR-Anlagen, erdverlegten Rohrleitungen, technischen Hausanschlüssen und Hausverteilerräumen zusammen. Leistungsgrenze sind die Plattenwärmetauscher, die die geothermischen Kreisläufe von den wärme- und kältetechnischen Hauskreisläufen trennen. Medien zur Übertragung der Wärme/Kälte sind Glycol/Wasser, Grundwasser und NaCl-Sole.
Preis
01.04.2019
31.03.2020
Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, längstens bis zum 31.03.2023, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit durch die AG schriftlich gekündigt wird.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
ja
12.12.2018
12:00
- Deutsch (DE)
29.03.2019
13.12.2018
10:00
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
- Dieses Verfahren wird ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform des Bundes (www.evergabe-online.de) durchgeführt. Die Vergabeunterlagen sind auf der Vergabeplattform des Bundes einsehbar und können heruntergeladen werden. Um an dem elektronischen Vergabeverfahren teilnehmen (aktiv über Änderungen der Vergabeunterlagen informiert zu werden, Bieterfragen zum Vergabeverfahren zu stellen und deren Antworten zu erhalten) und ein elektronisches Angebot abgeben zu können, muss der Bieter sich auf der e-Vergabeplattform registrieren. Hierfür ist eine fortgeschrittene oder qualifizierte Signatur erforderlich. Für die Angebotserstellung und -abgabe sind zwingend die Vergabeunterlagen zu verwenden. Der den Vergabeunterlagen beigefügte Angebotsvordruck ist mit der fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur einzureichen.
- Bieterfragen werden grundsätzlich nur beantwortet, wenn sie bis eine Woche vor Ablauf der Angebotsfrist gestellt werden. Die Beantwortung später eingehender Bieterfragen liegt im Ermessen der Vergabestelle. Die Antworten der Bieterfragen werden ausschließlich auf der e-Vergabeplattform des Bundes bereitgestellt.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters dürfen dem Angebot nicht beigefügt werden.
- Eine Ortsbesichtigung vor Angebotsabgabe ist zwingend erforderlich und muss durch die Auftraggeberin schriftlich bestätigt sein. Die Teilnahmeverpflichtung gilt auch für Bieter, die bereits für den Deutschen Bundestag tätig waren/sind. Nähere Informationen hierzu können Sie den Vergabeunterlagen entnehmen. Die Nichtteilnahme an der zwingenden Ortsbesichtigung führt zum Ausschluss des Angebotes.
- Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes wird ein angebotenes Skonto berücksichtigt, wenn die Skontofrist mindestens 21 Kalendertage beträgt.
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
06.11.2018